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Beschlüsse in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers

die bei der adressierten Stelle, der Stadt Moers, zum Zeitpunkt der IFG-Antragstellung vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben,
- welche Wortlaute und welche nichttextlichen Inhalte die in der 13. nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers am 18. Mai 2022 gefassten Beschlüsse oder getroffenen Entscheidungen sowie die diesen oder jenen vorausgegangenen Entwürfe und die zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung gedient habenden Arbeiten und Beschlüsse haben,
- wann jeweils die von den unter dem ersten Spiegelstrich erwähnten Beschlüssen und Entscheidungen betroffenen Verfahren abgeschlossen wurden oder voraussichtlich abgeschlossen sein werden,
- wann, wo und wie die sich aus den unter dem ersten Spiegelstrich erwähnten Beschlussfassungen ergebenden Ergebnisse im Sinne von Paragraph 7 Absatz 3 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sowie die diesen Ergebnissen zuzuordnenden Entwürfe, Arbeiten und Beschlüsse im Sinne von Paragraph 7 Absatz 3 Satz 1 IFG NRW zugänglich gemacht worden sind oder voraussichtlich zugänglich gemacht sein werden,
- wann beziehungsweise in welchen öffentlichen Sitzungen oder wie beziehungsweise in welcher anderen geeigneten Weise unter Beachtung von im Einzelfall etwas anderes regelnden Beschlüssen gemäß Paragraph 52 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) der wesentliche Inhalt der in der unter dem ersten Spiegelstrich angegebenen Sitzung gefassten Beschlüsse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder aber bereits zugänglich gemacht wurde und wie und wo diese Zugänglichmachung dokumentiert wurde oder wird.

Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch entsprechende Veröffentlichungen oder Bekanntgaben in den Medienangeboten der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen im Internetauftritt der adressierten Stelle, in deren Informationssystemen für Bürgerinnen und Bürger und dort am besten in Anhängen zur Niederschrift der öffentlichen Teile der zu dem ersten Spiegelstrich angegebenen Sitzung der Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der adressierten Stelle oder in den Niederschriften der nachfolgenden öffentlichen Sitzungen unter dem Tagesordnungspunkt "Bekanntgaben" bei textlicher oder schriftlicher Mitteilung der betreffenden Fundstellen und Internetadressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform FragDenStaat.de.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Mai 2022
  • Frist
    25. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Moers Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschlüsse in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers [#249732]
Datum
23. Mai 2022 10:10
An
Kommunalverwaltung Moers
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die bei der adressierten Stelle, der Stadt Moers, zum Zeitpunkt der IFG-Antragstellung vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben, - welche Wortlaute und welche nichttextlichen Inhalte die in der 13. nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers am 18. Mai 2022 gefassten Beschlüsse oder getroffenen Entscheidungen sowie die diesen oder jenen vorausgegangenen Entwürfe und die zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung gedient habenden Arbeiten und Beschlüsse haben, - wann jeweils die von den unter dem ersten Spiegelstrich erwähnten Beschlüssen und Entscheidungen betroffenen Verfahren abgeschlossen wurden oder voraussichtlich abgeschlossen sein werden, - wann, wo und wie die sich aus den unter dem ersten Spiegelstrich erwähnten Beschlussfassungen ergebenden Ergebnisse im Sinne von Paragraph 7 Absatz 3 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sowie die diesen Ergebnissen zuzuordnenden Entwürfe, Arbeiten und Beschlüsse im Sinne von Paragraph 7 Absatz 3 Satz 1 IFG NRW zugänglich gemacht worden sind oder voraussichtlich zugänglich gemacht sein werden, - wann beziehungsweise in welchen öffentlichen Sitzungen oder wie beziehungsweise in welcher anderen geeigneten Weise unter Beachtung von im Einzelfall etwas anderes regelnden Beschlüssen gemäß Paragraph 52 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) der wesentliche Inhalt der in der unter dem ersten Spiegelstrich angegebenen Sitzung gefassten Beschlüsse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder aber bereits zugänglich gemacht wurde und wie und wo diese Zugänglichmachung dokumentiert wurde oder wird. Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch entsprechende Veröffentlichungen oder Bekanntgaben in den Medienangeboten der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen im Internetauftritt der adressierten Stelle, in deren Informationssystemen für Bürgerinnen und Bürger und dort am besten in Anhängen zur Niederschrift der öffentlichen Teile der zu dem ersten Spiegelstrich angegebenen Sitzung der Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der adressierten Stelle oder in den Niederschriften der nachfolgenden öffentlichen Sitzungen unter dem Tagesordnungspunkt "Bekanntgaben" bei textlicher oder schriftlicher Mitteilung der betreffenden Fundstellen und Internetadressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform FragDenStaat.de.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 249732 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249732/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
IFG-Anfrage, Beschlüsse in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers [#249732] Sehr geehrte Dame…
An Kommunalverwaltung Moers Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beschlüsse in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers [#249732]
Datum
21. Juni 2022 02:32
An
Kommunalverwaltung Moers
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
IFG-Anfrage, Beschlüsse in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers [#249732] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätige ich den Erhalt des Schreibens der Stadt Moers vom 15.06.2022 betreffs IFG-Anfrage, Beschlüsse in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers [#249732] per Post. Das von einem im Büro des Bürgermeisters für den Datenschutz und insoweit auch für Angelegenheiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) zuständigen Mitarbeiter im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt Moers unterzeichnete Schreiben bezieht sich auf die IFG-Anfrage vom 23.05.2022 und wird bei der Stadt Moers unter dem Zeichen: "Büro BM/Datenschutz" geführt und war an die Postanschrift des IFG-Antragstellers gerichtet. Das Schreiben selbst hat den folgenden Inhalt: --- Zitat-Anfang vom teilanonymisierten Inhalt des Schreibens der Stadt Moers vom 15.06.2022 an den Antragsteller des IFG-Antrags in der IFG-Anfrage #249732 via FragDenStaat --- STADT MOERS Der Bürgermeister Büro des Bürgermeisters Rathaus Moers Rathausplatz 1, Raum 1.(...) Auskunft: Herr (...) Tel.: 0 28 41 | 201 - (...) Fax: 0 28 41 | 201 - 16130 E-Mail: (...)@moers.de Internet: www.moers.de Sprechzeiten: Mo - Fr 08.00 bis 12.00 Uhr Do 14.00 bis 16.00 Uhr Stadt Moers | Büro des Bürgermeisters| 47439 Moers Herr <Information-entfernt> <Information-entfernt> (...) (...) Datum und Zeichen Ihres Schreibens 23.05.2022 | Mein Zeichen (bitte immer angeben) Büro BM/Datenschutz Moers, den 15.06.2022 IFG-Anfrage, Beschlüsse in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers [#249732] Sehr <Information-entfernt> Ihre IFG-Anfrage kann ich wie folgt beantworten: Gemäß § 7 IFG NRW - Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses, ist ein Antrag abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratung. Der Kommentar zum IFG NRW von Günter Haurand/Frank Stollmann führt dazu wie folgt aus: "Die Vertraulichkeit kann sich aus gesetzlichen Regelungen ergeben. So ist z.B. das Protokoll einer nicht-öffentlichen Ratssitzung vertraulich, da ansonsten die h Einblick in die Protokolle der vom Gesetzgeber durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gewünschte Schutz umgangen würde. Die Entscheidung darüber, ob nichtöffentlich verhandelt wird, trifft der Rat. Sie ist selbst dann grundsätzlich bindend, wenn sie rechtlich falsch war. Es ist Sache des Bürgermeisters, hier zu beanstanden (vgl. § 54 Abs. 2 GO NRW); ohne Beanstandung und Aufhebung des Beschlusses dürfen die Unterlagen von der Verwaltung nicht herausgegeben werden." (§ 7 IFG NRW, 2.2 Protokolle vertrauliche Beratungen Abs. 10) Für die Niederschrift des nichtöffentlichen Teils einer Rats-/Ausschusssitzung und für Entwürfe gilt ein besonderer Schutz und dürfen aus diesem Grund nicht herausgegeben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [gez. Unterschrift] [Name des behördlichen Beauftragten für Datenschutz (und Informationsfreiheit)] Tel.: 0 28 41 | 201-0 (Zentrale) Fax: 0 28 41 | 201-888 (Rathausplatz 1) Gläubiger-Identifikations-Nr.: (...) Sparkasse am Niederrhein IBAN: (...) BIC: (...) Volksbank Niederrhein IBAN: (...) BIC: (...) Postbank Köln IBAN: (...) BIC: (...) --- Zitat-Ende --- Der Inhalt des Schreibens der Stadt Moers überrascht, weil er sich im Wesentlichen auf Informationen bezieht, die mit dem IFG-Antrag in Kenntnis der Gesetzeslage gar nicht beantragt wurden. Ausdrücklich nicht beantragt waren vollständige Protokolle von vertraulichen Beratungen oder Niederschriften von nichtöffentlichen Sitzungen. Ebenfalls nicht begehrt wurden Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch dem behördlichen Entscheidungsprozess dienen. Ist der behördliche Entscheidungsprozess jedoch insbesondere durch letztinstanzliche Entscheidungen der Behörde beendet und im Übrigen das betreffende Verfahren zum Abschluss gebracht, dann ist das von der adressierten Stelle reklamierte Schutzbedürfnis in Bezug auf Ergebnisse der protokollierten Sitzung obsolet geworden. Deswegen waren die folgenden bei der adressierten Stelle vorhandenen Informationen wie folgt beantragt worden: --- Zitat-Anfang des eigentlichen Informationsbegehrens vom 23. Mai 2022 --- die bei der adressierten Stelle, der Stadt Moers, zum Zeitpunkt der IFG-Antragstellung vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben, - welche Wortlaute und welche nichttextlichen Inhalte die in der 13. nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers am 18. Mai 2022 gefassten Beschlüsse oder getroffenen Entscheidungen sowie die diesen oder jenen vorausgegangenen Entwürfe und die zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung gedient habenden Arbeiten und Beschlüsse haben, - wann jeweils die von den unter dem ersten Spiegelstrich erwähnten Beschlüssen und Entscheidungen betroffenen Verfahren abgeschlossen wurden oder voraussichtlich abgeschlossen sein werden, - wann, wo und wie die sich aus den unter dem ersten Spiegelstrich erwähnten Beschlussfassungen ergebenden Ergebnisse im Sinne von Paragraph 7 Absatz 3 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) sowie die diesen Ergebnissen zuzuordnenden Entwürfe, Arbeiten und Beschlüsse im Sinne von Paragraph 7 Absatz 3 Satz 1 IFG NRW zugänglich gemacht worden sind oder voraussichtlich zugänglich gemacht sein werden, - wann beziehungsweise in welchen öffentlichen Sitzungen oder wie beziehungsweise in welcher anderen geeigneten Weise unter Beachtung von im Einzelfall etwas anderes regelnden Beschlüssen gemäß Paragraph 52 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) der wesentliche Inhalt der in der unter dem ersten Spiegelstrich angegebenen Sitzung gefassten Beschlüsse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder aber bereits zugänglich gemacht wurde und wie und wo diese Zugänglichmachung dokumentiert wurde oder wird. --- Zitat-Ende --- Von dem Zitat der Bestimmung der Art des Zugangs zu den begehrten Informationen wurde an dieser Stelle wegen der Gefahr der Überfrachtung der in dieser Nachricht gemachten Ausführungen Abstand genommen. Dennoch bleibt die Bestimmung der Art des Informationszugangs integraler Bestandteil des Informationsbegehrens und es bedarf im Falle von Abweichungen von der Bestimmung ebenfalls der Bescheiderteilung. Dem Antragsteller ist bewusst gewesen, dass zwar auch Protokolle und Niederschriften vertraulicher Beratungen Informationen sein können, die die begehrten Informationen beinhalten, und dass diese Unterlagen aber auf Grund der Bestimmungen des IFG NRW nicht vollumfänglich zugänglich sein werden. Insofern war und ist das Informationsbegehren auf die bei der adressierten Stelle zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Informationen beschränkt gewesen, die die mit dem Informationsbegehren präzisierten Auskünfte geben. Diese mit dem IFG-Antrag begehrten Informationen sind gemäß Paragraph 7 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe c sowie mit Absatz 1 und zudem in Anwendung der Vorschrift des Paragraphen 10 Absatz 2 IFG NRW nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens insoweit zugänglich zu machen, als sie die Ergebnisse vertraulicher Beratungen wiedergeben und Bestandteil eines Vorgangs geworden sind oder werden sollen und sich nicht auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen beziehen und außerdem von den dem Anwendungsbereich der Paragraphen 6 bis 9 IFG NRW unbedingt unterfallenden Informationen getrennt wurden. Die mit dem IFG-Antrag begehrten Beschlüsse und Entscheidungen sind eine Untergruppe der nach Abschluss des Verfahrens als Information zugänglich zu machenden Ergebnisse. Da in der Regel sich Beschlüsse auf Vorlagen, Gutachten oder auch Sachverhaltsdarlegungen und auf ähnliche Arbeiten sowie auf diesbezügliche Vorentscheidungen beziehen und alle diese Unterlagen auch Bestandteil des betreffenden Vorgangs werden sollen oder zum Verständnis des Beschlusses sogar werden müssen, sind sie sowohl Teil des zugänglich zu machenden Ergebnisses als auch eine unabhängig von dem Protokoll vertraulichen Inhalts bereits nach erfolgtem Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machende Informationen. Die von der adressierten Stelle zitierte Kommentierung zur Behandlung von Protokollen vertraulicher Beratungen steht damit auch für einen juristischen Laien leicht erkennbar im Widerspruch zum Wortlaut und zu Sinn und Zweck der hier einschlägigen Gesetzesvorschriften. Gleiches gilt für die von der adressierten Stelle aus der zitierten Kommentierung abgeleiteten Schlussfolgerungen. Somit geht das Schreiben der Stadt Moers vom 15.06.2022 zum Einen vollständig an dem eigentlichen Informationsbegehren des IFG-Antrags vorbei und es stellt zum Zweiten auch keine auch nur annähernd zutreffende Begründung für eine bisher überhaupt noch nicht erteilte Ablehnung des IFG-Antrags dar. Von daher mache ich vorsorglich auf die in wenigen Tagen ablaufende Frist für die unverzügliche Zugänglichmachung der begehrten Informationen oder alternativ für die unverzügliche Bescheiderteilung der Ablehnung des IFG-Antrags samt Begründung und Hinweis gemäß Paragraph 5 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung Paragraph 13 Absatz 2 IFG NRW aufmerksam. Von der Vorgesetzten der ansonsten für die Bearbeitung von Angelegenheiten nach dem IFG NRW zuständigen Person wurde der IFG-Antragsteller bei einem am 20. Juni 2022 geführten Telefonat zum Einen um die vorstehenden Ausführungen gebeten und zum Anderen um eine Fristverlängerung bis zur Mitte des Monats Juli 2022 und im Übrigen auf die durch die Pressestelle erfolgenden Bekanntgaben verwiesen. Presseverlautbarungen sind journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte von eigenen Medienangeboten für andere Medienangebote und müssen von daher keineswegs den begehrten Informationen entsprechen und können sie auch nicht ersetzen und zwar zumal dann nicht, wenn die Informationspflicht wie etwa im Falle des Paragraphen 52 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Bürgermeister persönlich liegt und das korrespondierende Informationsrecht sowohl bei der Vertretung der Bürgerinnen und Bürger als auch bei der Öffentlichkeit besteht. Angesichts der soeben getroffenen Feststellungen über die Qualität des Schreibens vom 15.06.2022 empfehle ich die weitere Bearbeitung des IFG-Antrags den Volljuristen in der Leitung oder dem Justiziariat der adressierten Stelle zu überlassen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 249732 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/249732/upload/4fb1da7c78b441a81bf8c59ccd5cdd060fcce0e9/
Kommunalverwaltung Moers
Sehr <Information-entfernt> Ihre schriftlichen Ausführungen vom 21.06.2022 habe ich erhalten. Um Ihr Bitte…
Von
Kommunalverwaltung Moers
Betreff
Beschlüsse in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers [#249732]
Datum
18. Juli 2022 08:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> Ihre schriftlichen Ausführungen vom 21.06.2022 habe ich erhalten. Um Ihr Bitte nachkommen zu können, bitte ich Sie die entsprechenden Beschlüsse, welche ich Ihnen per Post zukommen lassen soll zu benennen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Stadt Moers Der Bürgermeister Büro des Bürgermeisters Datenschutz / Informationsfreiheitsgesetz 47439 Moers Telefon: 0 28 41 / 201-684 Telefax: 0 28 41 / 201-16130 Internet: http://www.moers.de E-Mail: datenschutz.ifg@moers.de Die Stadt Moers in den sozialen Netzwerken: Facebook: http://www.facebook.com/stadtmoers Twitter: http://twitter.com/moers_de Weitere Angebote unter http://newsroom.moers.de

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Erwiderung auf Ihre Nachricht vom 18. Juli 2022 betreffs Beschluesse in der nichtoeffentlichen Sitzung des Rates d…
An Kommunalverwaltung Moers Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erwiderung auf Ihre Nachricht vom 18. Juli 2022 betreffs Beschluesse in der nichtoeffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers [#249732]
Datum
19. Juli 2022 00:07
An
Kommunalverwaltung Moers
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Erwiderung auf Ihre Nachricht vom 18. Juli 2022 Sehr geehrte Damen und Herren, die von der Person in der Funktion des auch für Angelegenheiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zuständigen behördlichen Beauftragten für den Datenschutz bei der Behörde der Stadt Moers am 18. Juli 2022 um 08:41 Uhr über die Plattform von FragDenStaat.de an den IFG-Antragsteller übermittelte und nachstehend wiedergegebene Nachricht beantworte ich wie folgt: Ihre Nachricht stellt ausweislich des die begehrte Information anders definierenden Nebensatzes "Beschlüsse, welche ich Ihnen per Post zukommen lassen soll" eine von der adressierten Stelle beabsichtigte und um eine entsprechende Zustimmung des IFG-Antragstellers dazu einfordernde Abweichung vom ursprünglichen Informationsbegehren und zwar hier von der Bestimmung der Art des Zugangs zu den begehrten Informationen als integralem Bestandteil des Informationsbegehrens im IFG-Antrag vom 23. Mai 2022 (IFG-Anfrage #249732 via FragDenStaat.de) dar. Als IFG-Antragsteller bleibe ich bei meiner ursprünglichen Bestimmung der Art des Zugangs zu den begehrten Informationen. Diese Bestimmung hat den folgenden Wortlaut. --- Zitat-Anfang der Bestimmung der Art des Zugangs zu den begehrten Informationen im IFG-Antrag vom 23. Mai 2022 --- Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch entsprechende Veröffentlichungen oder Bekanntgaben in den Medienangeboten der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen im Internetauftritt der adressierten Stelle, in deren Informationssystemen für Bürgerinnen und Bürger und dort am besten in Anhängen zur Niederschrift der öffentlichen Teile der zu dem ersten Spiegelstrich angegebenen Sitzung der Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der adressierten Stelle oder in den Niederschriften der nachfolgenden öffentlichen Sitzungen unter dem Tagesordnungspunkt "Bekanntgaben" bei textlicher oder schriftlicher Mitteilung der betreffenden Fundstellen und Internetadressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform FragDenStaat.de. --- Zitat-Ende --- Daraus geht eindeutig hervor, dass der IFG-Antragsteller einen anderen Zugang zu den begehrten Informationen als auf dem Postwege bestimmt hat, nämlich den elektronischen und auch für die Allgemeinheit zugänglichen Zugang und zwar vorzugsweise über die Medienangebote der adressierten Stelle. Wenn die adressierte Stelle dazu nicht bereit oder willens ist, muss sie nicht nur darlegen, dass sie eine andere Bestimmung der Art des Zugangs vornehmen will, sondern sie muss auch den wichtigen Grund angeben, warum sie eine andere als die beantragte Art des Zugangs bestimmen will. Es ist aus der hiermit beantworteten Nachricht der adressierten Stelle nicht nur kein wichtiger Grund sondern überhaupt kein Grund für eine andere Bestimmung der Art des Zugangs ersichtlich. Vielmehr wird versucht, den Antragsteller selber zu einer Änderung der Bestimmung der Art des Zugangs zu veranlassen. Dieses Vorgehen wird in der Verwaltungspsychologie als Nudging oder Anstupsen im Sinne eines "bewusstes Setzen[s] eines (unwiderstehlichen) Anreizes, was einzelne Personen zu bestimmten Handlungen verleitet, wobei die Betroffenen das Vorgehen nicht als unangenehmen Zwang empfinden (sollen)" (zitiert nach Wiktionary (URL: https://de.m.wiktionary.org/wiki/Nudging ), bezeichnet. Da der IFG-Antragsteller seine Bestimmung der Art des Zugangs bewusst und in der eindeutig zum Ausdruck gebrachten Absicht, genau in der von ihm bestimmten Art des Zugangs die begehrten Informationen zugänglich gemacht zu bekommen, getroffen hat, kann sich der IFfG-Antragsteller mit derartigen Versuchen nicht einverstanden erklären und demgemäß auch nicht seine Zustimmung zu der von der adressierten Stelle unterbreiteten Änderung der Bestimmung der Art des Zugangs erteilen. Diesen untauglichen Versuch des Nudgings mithilfe dieser erwidernden Stellungnahme abwehren zu müssen, erforderte einen bei ordnungsgemäßer Anwendung des IFG NRW auf den IFG-Antrag #249732 unnötigen Verbrauch an Arbeits- und Lebenszeit des IFG-Antragstellers. Deshalb stellt diese erwidernde Stellungnahme zugleich ein Rechtsmittel als eine der Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadensersatz für den durch die adressierte Stelle verursachten "Zeitdiebstahl" gemäß Paragraph 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 und Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Deutlichkeit halber erhebe ich hiermit außerdem zusammen mit dieser erwidernden Stellungnahme Widerspruch gegen die in der Nachricht der adressierten Stelle vom 18. Juli 2022 zum Ausdruck gebrachte Amtspflichtverletzung durch die nicht ordnungsgemäße Anwendung des IFG NRW auf den IFG-Antrag #249732 und beantrage hiermit die pflicht- und ordnungsgemäße Bearbeitung des IFG-Antrags #249732 durch die adressierte Stelle bei Unterlassung insbesondere jeglicher weiter hinauszögernder oder um Abweichung von der ursprünglichen Bestimmung der Art des Zugangs nachsuchender Maßnahmen. Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass der Widerspruch sich auch auf die überflüssige Aufforderung oder Bitte, die entsprechenden Beschlüsse zu benennen, erstreckt, weil im Informationsbegehren des in der IFG-Anfrage #249732 enthaltenen IFG-Antrags bereits die begehrten Informationen hinreichend bestimmt sind und insbesondere eindeutig erkennen lassen, auf welche Informationen der IFG-Antrag gerichtet ist. Um es kurz zu machen: es sind alle in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers vom 18. Mai 2022 durch den IFG-Antrag erfasst und zwar mit der Maßgabe des Informationsbegehrens, dass die adressierte Stelle angeben oder mitteilen muss, ob die begehrten Informationen, die nichtöffentlich gefassten Beschlüsse, ganz oder auszugsweise zugänglich sind oder wann sie es voraussichtlich sein werden. Sollten der den IFG-Antrag #249732 bei der Stadt Moers bearbeitenden Person die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2022 gefassten Beschlüsse im Einzelnen nicht bekannt sein, dann hat die betreffende Person die weitere Bearbeitung des IFG-Antrags an die tatsächlich zuständigen und befugten Stellen oder Personen respektive Amtsträger abzugeben. Für die Abfassung dieser erwidernden Stellungnahme und des Widerspruchs hat der IFG-Antragsteller mindestens drei Stunden benötigt. Der dadurch eingetretene Verlust an Lebenszeit wird hiermit als Schaden geltend gemacht. Die Geltendmachung des auf Grund der bislang vorenthaltenen Informationen eingetretenen Schadens bleibt hiermit ausdrücklich vorbehalten. Auch wenn es in Nordrhein-Westfalen noch kein Transparenzgesetz gibt, so geben dennoch die den Grundsatz des insbesondere republikanischen Rechtsstaates im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes zum Ausdruck bringenden Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit denen des IFG NRW allen Anlass, auch ohne ein ausdrücklich erlassenes Transparenzgesetz eine weitgehende Transparenz auch in Bezug auf nichtöffentlich gefasste Beschlüsse von Amts wegen oder aber auf Antrag herzustellen. Auch diese mangelnde Transparenz stellt selbst einen Schaden dar. Es folgt im nachstehend wiedergegebenen Zitat der Wortlaut der in Bezug genommenen Nachricht. --- Zitat-Anfang der Nachricht der Stadt Moers vom 2022-07-18 08:41 via FragDenStaat zur IFG-Anfrage #249732 --- Von Kommunalverwaltung Moers Betreff Beschlüsse in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers [#249732] Datum 18. Juli 2022 08:41 Sehr [geschwärzt], Ihre schriftlichen Ausführungen vom 21.06.2022 habe ich erhalten. Um Ihr Bitte nachkommen zu können, bitte ich Sie die entsprechenden Beschlüsse, welche ich Ihnen per Post zukommen lassen soll zu benennen. (Grußformel am Ende der Nachricht) Im Auftrag (Nachname der Person in der Funktion des auch für Angelegenheiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zuständigen behördlichen Beauftragten für den Datenschutz bei der Behörde der Stadt Moers) Stadt Moers Der Bürgermeister Büro des Bürgermeisters Datenschutz / Informationsfreiheitsgesetz 47439 Moers Telefon: 0 28 41 / 201-684 Telefax: 0 28 41 / 201-16130 Internet: http://www.moers.de E-Mail: [geschwärzt] --- Zitat-Ende --- Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 249732 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.