Erwiderung auf Ihre Nachricht vom 18. Juli 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von der Person in der Funktion des auch für Angelegenheiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zuständigen behördlichen Beauftragten für den Datenschutz bei der Behörde der Stadt Moers am 18. Juli 2022 um 08:41 Uhr über die Plattform von
FragDenStaat.de an den IFG-Antragsteller übermittelte und nachstehend wiedergegebene Nachricht beantworte ich wie folgt:
Ihre Nachricht stellt ausweislich des die begehrte Information anders definierenden Nebensatzes "Beschlüsse, welche ich Ihnen per Post zukommen lassen soll" eine von der adressierten Stelle beabsichtigte und um eine entsprechende Zustimmung des IFG-Antragstellers dazu einfordernde Abweichung vom ursprünglichen Informationsbegehren und zwar hier von der Bestimmung der Art des Zugangs zu den begehrten Informationen als integralem Bestandteil des Informationsbegehrens im IFG-Antrag vom 23. Mai 2022 (IFG-Anfrage #249732 via
FragDenStaat.de) dar.
Als IFG-Antragsteller bleibe ich bei meiner ursprünglichen Bestimmung der Art des Zugangs zu den begehrten Informationen. Diese Bestimmung hat den folgenden Wortlaut.
--- Zitat-Anfang der Bestimmung der Art des Zugangs zu den begehrten Informationen im IFG-Antrag vom 23. Mai 2022 ---
Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch entsprechende Veröffentlichungen oder Bekanntgaben in den Medienangeboten der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen im Internetauftritt der adressierten Stelle, in deren Informationssystemen für Bürgerinnen und Bürger und dort am besten in Anhängen zur Niederschrift der öffentlichen Teile der zu dem ersten Spiegelstrich angegebenen Sitzung der Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der adressierten Stelle oder in den Niederschriften der nachfolgenden öffentlichen Sitzungen unter dem Tagesordnungspunkt "Bekanntgaben" bei textlicher oder schriftlicher Mitteilung der betreffenden Fundstellen und Internetadressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform
FragDenStaat.de.
--- Zitat-Ende ---
Daraus geht eindeutig hervor, dass der IFG-Antragsteller einen anderen Zugang zu den begehrten Informationen als auf dem Postwege bestimmt hat, nämlich den elektronischen und auch für die Allgemeinheit zugänglichen Zugang und zwar vorzugsweise über die Medienangebote der adressierten Stelle.
Wenn die adressierte Stelle dazu nicht bereit oder willens ist, muss sie nicht nur darlegen, dass sie eine andere Bestimmung der Art des Zugangs vornehmen will, sondern sie muss auch den wichtigen Grund angeben, warum sie eine andere als die beantragte Art des Zugangs bestimmen will. Es ist aus der hiermit beantworteten Nachricht der adressierten Stelle nicht nur kein wichtiger Grund sondern überhaupt kein Grund für eine andere Bestimmung der Art des Zugangs ersichtlich. Vielmehr wird versucht, den Antragsteller selber zu einer Änderung der Bestimmung der Art des Zugangs zu veranlassen. Dieses Vorgehen wird in der Verwaltungspsychologie als Nudging oder Anstupsen im Sinne eines "bewusstes Setzen[s] eines (unwiderstehlichen) Anreizes, was einzelne Personen zu bestimmten Handlungen verleitet, wobei die Betroffenen das Vorgehen nicht als unangenehmen Zwang empfinden (sollen)" (zitiert nach Wiktionary (URL:
https://de.m.wiktionary.org/wiki/Nudging ), bezeichnet.
Da der IFG-Antragsteller seine Bestimmung der Art des Zugangs bewusst und in der eindeutig zum Ausdruck gebrachten Absicht, genau in der von ihm bestimmten Art des Zugangs die begehrten Informationen zugänglich gemacht zu bekommen, getroffen hat, kann sich der IFfG-Antragsteller mit derartigen Versuchen nicht einverstanden erklären und demgemäß auch nicht seine Zustimmung zu der von der adressierten Stelle unterbreiteten Änderung der Bestimmung der Art des Zugangs erteilen. Diesen untauglichen Versuch des Nudgings mithilfe dieser erwidernden Stellungnahme abwehren zu müssen, erforderte einen bei ordnungsgemäßer Anwendung des IFG NRW auf den IFG-Antrag #249732 unnötigen Verbrauch an Arbeits- und Lebenszeit des IFG-Antragstellers. Deshalb stellt diese erwidernde Stellungnahme zugleich ein Rechtsmittel als eine der Voraussetzungen zur Geltendmachung von Schadensersatz für den durch die adressierte Stelle verursachten "Zeitdiebstahl" gemäß Paragraph 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 und Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Deutlichkeit halber erhebe ich hiermit außerdem zusammen mit dieser erwidernden Stellungnahme Widerspruch gegen die in der Nachricht der adressierten Stelle vom 18. Juli 2022 zum Ausdruck gebrachte Amtspflichtverletzung durch die nicht ordnungsgemäße Anwendung des IFG NRW auf den IFG-Antrag #249732 und beantrage hiermit die pflicht- und ordnungsgemäße Bearbeitung des IFG-Antrags #249732 durch die adressierte Stelle bei Unterlassung insbesondere jeglicher weiter hinauszögernder oder um Abweichung von der ursprünglichen Bestimmung der Art des Zugangs nachsuchender Maßnahmen.
Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass der Widerspruch sich auch auf die überflüssige Aufforderung oder Bitte, die entsprechenden Beschlüsse zu benennen, erstreckt, weil im Informationsbegehren des in der IFG-Anfrage #249732 enthaltenen IFG-Antrags bereits die begehrten Informationen hinreichend bestimmt sind und insbesondere eindeutig erkennen lassen, auf welche Informationen der IFG-Antrag gerichtet ist. Um es kurz zu machen: es sind alle in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers vom 18. Mai 2022 durch den IFG-Antrag erfasst und zwar mit der Maßgabe des Informationsbegehrens, dass die adressierte Stelle angeben oder mitteilen muss, ob die begehrten Informationen, die nichtöffentlich gefassten Beschlüsse, ganz oder auszugsweise zugänglich sind oder wann sie es voraussichtlich sein werden. Sollten der den IFG-Antrag #249732 bei der Stadt Moers bearbeitenden Person die in der nichtöffentlichen Sitzung vom 18. Mai 2022 gefassten Beschlüsse im Einzelnen nicht bekannt sein, dann hat die betreffende Person die weitere Bearbeitung des IFG-Antrags an die tatsächlich zuständigen und befugten Stellen oder Personen respektive Amtsträger abzugeben.
Für die Abfassung dieser erwidernden Stellungnahme und des Widerspruchs hat der IFG-Antragsteller mindestens drei Stunden benötigt. Der dadurch eingetretene Verlust an Lebenszeit wird hiermit als Schaden geltend gemacht.
Die Geltendmachung des auf Grund der bislang vorenthaltenen Informationen eingetretenen Schadens bleibt hiermit ausdrücklich vorbehalten. Auch wenn es in Nordrhein-Westfalen noch kein Transparenzgesetz gibt, so geben dennoch die den Grundsatz des insbesondere republikanischen Rechtsstaates im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes zum Ausdruck bringenden Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit denen des IFG NRW allen Anlass, auch ohne ein ausdrücklich erlassenes Transparenzgesetz eine weitgehende Transparenz auch in Bezug auf nichtöffentlich gefasste Beschlüsse von Amts wegen oder aber auf Antrag herzustellen. Auch diese mangelnde Transparenz stellt selbst einen Schaden dar.
Es folgt im nachstehend wiedergegebenen Zitat der Wortlaut der in Bezug genommenen Nachricht.
--- Zitat-Anfang der Nachricht der Stadt Moers vom 2022-07-18 08:41 via FragDenStaat zur IFG-Anfrage #249732 ---
Von
Kommunalverwaltung Moers
Betreff
Beschlüsse in der nichtöffentlichen Sitzung des Rates der Stadt Moers [#249732]
Datum
18. Juli 2022 08:41
Sehr
[geschwärzt],
Ihre schriftlichen Ausführungen vom 21.06.2022 habe ich erhalten. Um Ihr
Bitte nachkommen zu können, bitte ich Sie die entsprechenden Beschlüsse,
welche ich Ihnen per Post zukommen lassen soll zu benennen.
(Grußformel am Ende der Nachricht)
Im Auftrag
(Nachname der Person in der Funktion des auch für Angelegenheiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zuständigen behördlichen Beauftragten für den Datenschutz bei der Behörde der Stadt Moers)
Stadt Moers
Der Bürgermeister
Büro des Bürgermeisters
Datenschutz / Informationsfreiheitsgesetz
47439 Moers
Telefon: 0 28 41 / 201-684
Telefax: 0 28 41 / 201-16130
Internet:
http://www.moers.de
E-Mail:
[geschwärzt]
--- Zitat-Ende ---
Mit freundlichen Grüßen
<Information-entfernt> <Information-entfernt>
Anfragenr: 249732
Antwort an:
[geschwärzt]
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
[geschwärzt]
da ich im Moment und wohl leider bis auf Weiteres nicht die optimalen Möglichkeiten zum Hochladen von bei mir in Papierform eingegangenen Schreiben habe, habe ich den unter Beachtung des Datenschutzes und etwaigen Geschäftsgeheimnissen (Bankverbindungen etc.) veröffentlichenbaren textlichen Inhalt des am 20. Juni 2022 erhaltenen Schreibens der Stadt Moers vom 15.06.2022 mit Poststempel vom 17.06.2022 in dem Text meiner hier kommentierten Nachricht vom 21. Juni 2022 als erstes Zitat in dieser Nachricht vollständig (allerdings ohne Erwähnung des auf dem Schreiben sichtbaren Stadtwappens) wiedergegeben. Leider hat die automatische "Rechtschreibkorretur" an einer Stelle einen Fehler eingebaut, den ich zu meinem Bedauern vor dem Absenden übersehen habe. In dem wiedergegebenen Zitat aus dem Kommentar zum IFG NRW muss die Wort- und Buchstabenfolge "ansonsten die h Einblick" richtigerweise wie folgt lauten: "ansonsten durch Einblick".
Wenn dennoch seitens der Moderation von FragDenStaat auf dem Einbau eines eigenen Dokuments in der Abfolge der Nachrichten zu dieser IFG-Anfrage bestanden wird, empfehle ich, den entsprechend meiner obigen Anmerkung berichtigten Text aus dem ersten Zitat der hier kommentierten Nachricht in ein PDF-Dokument umzuwandeln und als solches an die gewünschte Stelle hochzuladen. Diesen Vorschlag mache ich der Moderation, weil mir selbst mit meiner derzeitigen technischen Ausstattung die Möglichkeit zur Umwandlung von Text in ein PDF-Dokument nicht gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Der IFG-Antragsteller