Beschluss BK8-12/0543-11 der Bundesnetzagentur für die Landesregulierungsbehörde vom 8.9.2014 gegenüber der Elekroenergieversorgung Cottbus GmbH wegen EOG-Festlegung

Beschluss BK8-12/0543-11 der Bundesnetzagentur für die Landesregulierungsbehörde vom 8.9.2014 gegenüber der Elekroenergieversorgung Cottbus GmbH wegen EOG-Festlegung in der Fassung gemäß § 74 EnWG.

Anfrage eingeschlafen

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    26. Oktober 2016
  • Frist
    29. November 2016
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Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
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Betreff
Beschluss BK8-12/0543-11 der Bundesnetzagentur für die Landesregulierungsbehörde vom 8.9.2014 gegenüber der Elekroenergieversorgung Cottbus GmbH wegen EOG-Festlegung [#18743]
Datum
26. Oktober 2016 23:09
An
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Beschluss BK8-12/0543-11 der Bundesnetzagentur für die Landesregulierungsbehörde vom 8.9.2014 gegenüber der Elekroenergieversorgung Cottbus GmbH wegen EOG-Festlegung in der Fassung gemäß § 74 EnWG.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beschluss BK8-12/0543-11 der Bundesnetzagentur…
An Landesregulierungsbehörde Brandenburg Details
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Betreff
AW: Beschluss BK8-12/0543-11 der Bundesnetzagentur für die Landesregulierungsbehörde vom 8.9.2014 gegenüber der Elekroenergieversorgung Cottbus GmbH wegen EOG-Festlegung [#18743]
Datum
29. November 2016 07:56
An
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beschluss BK8-12/0543-11 der Bundesnetzagentur für die Landesregulierungsbehörde vom 8.9.2014 gegenüber der Elekroenergieversorgung Cottbus GmbH wegen EOG-Festlegung“ vom 26.10.2016 (#18743) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Bitte teilen Sie mir auch das Aktenzeichen mit, unter dem mein Antrag bearbeitet wird. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Beschluss der Bundesnetzagentur Sehr geehrtAntragsteller/in der gewünschte Beschluss der Bundesnetzagentur ist hi…
Von
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Betreff
Beschluss der Bundesnetzagentur
Datum
6. Dezember 2016 08:27
Status
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AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre heutige E-M…
An Landesregulierungsbehörde Brandenburg Details
Von
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Betreff
AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743]
Datum
6. Dezember 2016 10:03
An
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre heutige E-Mail. Ihr Hinweis, dass "der gewünschte Beschluss" auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK8-GZ/2012/2012_0001bis0999/2012_500bis599/BK8-12-0543/BK8-12-0543-11_Beschluss_download.pdf?__blob=publicationFile&v=2) veröffentlicht sei, trifft nicht zu. Denn antragsgegenständlich war und ist die Entscheidung in der Fassung gemäß § 74 EnWG. Die auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (wohl im Auftrag der Landesregulierungsbehörde) verfügbar gemachte Fassung des Beschlusses enthält jedoch Schwärzungen, aus deren textlichem Kontext bereits eindeutig zu erkennen ist, dass an keiner Stelle Informationen betroffen sind, die auch nur ansatzweise Bezug zu wettbewerbsrelvanten Umständen des Netzbetreibers haben könnten. Es ist offenkundig, dass es sich bei dem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichten Beschluss nicht um dessen Fassung gemäß § 74 EnWG. In Anbetracht der abgelaufenen Monatsfrist gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 UIG fordere ich Sie auf, meinen Antrag vom 26.10.2016 nunmehr unverzüglich zu bescheiden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
WG: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743] Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Ihren Antrag …
Von
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Betreff
WG: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743]
Datum
8. Dezember 2016 13:52
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Ihren Antrag haben wir nach Absprache an die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur weitergeleitet, welche im Auftrag des Landes Brandenburg die Regulierungsaufgaben übernommen hat. Sie erhalten von dort weitere Nachricht. Freundliche Grüße
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AW: WG: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre gestrig…
An Landesregulierungsbehörde Brandenburg Details
Von
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Betreff
AW: WG: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743]
Datum
9. Dezember 2016 13:14
An
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre gestrige Nachricht. Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen mit, das meinem Antrag bei Ihnen zugeordnet ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743] Sehr geehrtAntragsteller/in gerne erteile ich Ihnen die erbetene Auskunf…
Von
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Betreff
Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743]
Datum
9. Dezember 2016 15:17
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in gerne erteile ich Ihnen die erbetene Auskunft. Ihr Akteneinsichtsersuchen wird hier unter dem Aktenzeichen I - 12 - 09160-189/16 geführt. Ich weise allerdings nochmals darauf hin, dass Ihr Ersuchen - wie bereits mitgeteilt - an die Bundesnetzagentur abgegeben worden ist, weil diese die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde für das Land in Organleihe wahrnimmt. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743] Sehr geehrte Damen und Herren, vor weit über einem halben Jahr bat i…
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Von
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Betreff
AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743]
Datum
12. Juni 2017 14:54
An
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vor weit über einem halben Jahr bat ich um Informationszugang zu dem Beschluss BK8-12/0543-11 der Bundesnetzagentur für die Landesregulierungsbehörde vom 8.9.2014 gegenüber der Elekroenergieversorgung Cottbus GmbH wegen EOG-Festlegung. Ich bitte um Sachstandsmitteilung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743] Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag ist, wie Ihnen mitgeteilt wur…
Von
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Betreff
AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743]
Datum
13. Juni 2017 09:51
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag ist, wie Ihnen mitgeteilt wurde, im Dezember 2016 nach Absprache an die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur weitergeleitet worden. Bitte wenden Sie sich dorthin. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743] Sehr geehrt<< Anrede >> im Nachgang zu meinem heutig…
An Landesregulierungsbehörde Brandenburg Details
Von
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Betreff
AW: AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743]
Datum
13. Juni 2017 12:01
An
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> im Nachgang zu meinem heutigen Anruf bei Ihnen darf ich Sie darauf hinweisen, dass die von der BNetzA veröffentlichte Fassung des Beschluss BK8-12/0543-11 (Beschluss der BNetzA für die Landesregulierungsbehörde) vom 8.9.2014 offenkundig eine vom Netzbetreiber geschwärzte Fassung ist und eindeutig nicht dem Maßstab von § 74 EnWG entspricht. Insbesondere die Schwärzungen in den Anlagen 1 bis 9 sowie die jeweils jährlichen Anlagen A1 bis A3 betreffen offenkundig keine Betriebs- und geschäftsgeheimnisse. Da inzwischen die Frist nach § 6 Abs. 1 AIG bzw. § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 3 UIG erheblich überschritten ist, sehe ich der Gewährung des Informationszugangs nunmehr bis spätestens 21.6.2017 entgegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
AW: AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743] Sehr geehrtAntragsteller/in wie ich Ihnen bereits mitgeteilt hab…
Von
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Betreff
AW: AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743]
Datum
14. Juni 2017 09:06
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, wird das Verfahren von der Bundesnetzagentur bearbeitet, da die Bundesnetzagentur mit einem Bescheid die Erlösobergrenze festgesetzt hat. Das Aktenzeichen lautet: BK8-16/IFG-022. Bitte richten sie daher Ihren zukünftigen Schriftverkehr und weitere Anfragen an die Bundesnetzagentur. Im Übrigen hat die Bundesnetzagentur Ihnen mit einem Anhörungsschreiben vom Januar 2017 die Verfahrensübernahme mitgeteilt und Sie gebeten, zur Absicht eine förmliche Drittanhörung des Netzbetreibers durchzuführen, bis zum 27. Januar 2017 Stellung zu nehmen. Bis heute hätten Sie dort nicht geantwortet. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743] Sehr geehrt<< Anrede >> wie Sie meinem Antrag ent…
An Landesregulierungsbehörde Brandenburg Details
Von
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Betreff
AW: AW: AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743]
Datum
14. Juni 2017 11:13
An
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> wie Sie meinem Antrag entnehmen können, ist dieser nicht an die Bundesnetzagentur, sondern an die Landesregulierungsbehörde Brandenburg gerichtet. Anspruchsgrundlage ist Landesrecht (AIG bzw. BrgUIG). Gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg vom 27.11./9.12.2013 obliegt Ihrem Haus die Rechtsaufsicht gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit die Bundesnetzagentur infolge der Organleihe als Landesregulierungsbehörde Brandenburg tätig wird. Auf Ihrer Internetseite ist dementnsprechend zu lesen: "Im Land Brandenburg verbleibt jedoch weiterhin eine Landesregulierungsbehörde, die insoweit über die Durchführung des Verwaltungsabkommens und die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bundesnetzagentur wacht. Diese Aufgaben werden im Ministerium für Wirtschaft und Energie von Referat 31 – Grundsatzfragen Energie, Energierecht – wahrgenommen." (http://www.mwe.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb2.c.455186.de) Insoweit darf davon ausgegangen werden, dass die antragsgegenständliche Regulierungsentscheidung Ihnen zwecks Wahrnehmung Ihrer Rechtsaufsicht vorliegt. Wie sonst sollten Sie Ihren gesetzlichen Aufsichtspflichten nachkommen, wenn Ihnen die in Ihrem Namen ergangenen Entscheidungen nicht bekannt sind? Ich fordere Sie auf, über meinen Antrag vom 26.10.2016 bis spätestens 21.6.2017 zu entscheiden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Beschluss der Bundesnetzagentur Sehr geehrtAntragsteller/in wie Sie zutreffend feststellen, obliegt dem Ministeri…
Von
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Betreff
Beschluss der Bundesnetzagentur
Datum
16. Juni 2017 13:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wie Sie zutreffend feststellen, obliegt dem Ministerium für Wirtschaft und Energie die Rechtsaufsicht über die Bundesnetzagentur, soweit diese nach dem "Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz" Aufgaben für das Land Brandenburg wahrnimmt. Danach stellt der Bund dem Land Brandenburg die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung. Die Bundesnetzagentur trifft damit ihre Entscheidungen "für die Landesregulierungsbehörde". Auf Ihren Antrag auf Überlassung des Beschlusses "BK8-12/0543-11 der Bundesnetzagentur für die Landesregulierungsbehörde vom 08.09.2014 gegenüber der Elektroenergieversorgung Cottbus GmbH wegen EOG-Festlegung in der Fassung gemäß § 74 EnWG" habe ich Ihnen den betreffenden Link der Bundesnetzagentur der gem. § 74 EnWG veröffentlichten Entscheidung zur Verfügung gestellt. Soweit Sie im Nachgang dessen einen weitergehenden Informationszugang erbeten hatten, ist Ihr Ersuchen unverzüglich an die Bundesnetzagentur abgegeben worden. Dies habe ich Ihnen auch bereits per E-Mail vom 09.12.2016 mitgeteilt. Die Bundesnetzagentur hat mich als Aufsichtsbehörde im Rahmen der Rechtsaufsicht darüber unterrichtet, dass sie mit Schreiben vom 11.01.2017 Kontakt zu Ihnen aufgenommen hat, um der Angelegenheit Fortgang zu geben und Sie jedoch bislang nicht darauf reagiert haben. Soweit Sie in Ihrer letzten E-Mail den Informationszugang von der Landesregulierungsbehörde Brandenburg und nicht von der Bundesnetzagentur verlangen, darf ich nochmals darauf verweisen, dass die Bundesnetzagentur hinsichtlich des von Ihrem Informationsbegehren betroffenen Gegenstandes nicht für den Bund, sondern als Landesregulierungsbehörde Brandenburg tätig wird. Das Ministerium für Wirtschaft und Energie verfügt nicht über Verfahrensakten zu Entscheidungen auf dem Gebiet der Regulierung, sondern nur über aufsichtsbehördliche Unterlagen. Der Informationszugang in aufsichtsbehördliche Akten ist jedoch nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 AIG ausgeschlossen. Im Interesse Ihres Informationsbegehrens bitte ich Sie, sich in dieser Angelegenheit mit der Bundesnetzagentur in Verbindung zu setzen, die insoweit für die Landesregulierungsbehörde handelt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743] Sehr geehrt<< Anrede >> Bezug nehmend auf meine E-Mail v…
An Landesregulierungsbehörde Brandenburg Details
Von
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Betreff
AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743]
Datum
10. Juli 2017 11:56
An
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Bezug nehmend auf meine E-Mail vom 14.6.2017 und Artikel 2 Abs. 1 des Verwaltungsabkommens über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg vom 27.11./9.12.2013 bitte ich um Mitteilung, ob die antragsgegeständliche Information bei Ihnen vorliegt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743] Sehr geehrtAntragsteller/in hinsichtlich der von Ihren in Bezug geno…
Von
Landesregulierungsbehörde Brandenburg
Betreff
AW: Beschluss der Bundesnetzagentur [#18743]
Datum
10. Juli 2017 14:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hinsichtlich der von Ihren in Bezug genommenen E-Mail vom 14.06.2017 verweise ich auf meine Antwort - E-Mail vom 16.06.2017. Der von Ihnen erbetene Beschluss in ungeschwärzter Fassung liegt dem Ministerium für Wirtschaft und Energie nicht vor. Mit freundlichen Grüßen

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Beschluss BK8-12/0543-11 vom 8.9.2014 gegenüber der Elekroenergieversorgung Cottbus GmbH wegen EOG-Festlegung Sehr…
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Beschluss BK8-12/0543-11 vom 8.9.2014 gegenüber der Elekroenergieversorgung Cottbus GmbH wegen EOG-Festlegung
Datum
18. September 2017
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Antrag vom 26.10.2016 habe ich nach Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG) bzw. Umweltinformationsgesetz Zugang zu o.g. Beschluss beantragt (https://fragdenstaat.de/a/18743/#nachricht-56145). Mit Schreiben vom 8.12.2016 (https://fragdenstaat.de/a/18743/#nachricht-58917) teilte mit Herr Schlömer, Landesregulierungsbehörde Brandenburg, wegen des bestehenden Organleiheverhältnisses zwischen der Landesregulierungsbehörde und Ihnen mit: „Ihren Antrag haben wir nach Absprache an die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur weitergeleitet, welche im Auftrag des Landes Brandenburg die Regulierungsaufgaben übernommen hat. Sie erhalten von dort weitere Nachricht.“ Eine „weitere Nachricht“ habe ich bis heute nicht erhalten. Ich bitte insoweit um Sachstandsmitteilung. Mit freundlichen Grüßen