Beschluss BK9-11-8164 vom 3.4.2014 (Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017) für die Westfalen Weser Netz AG))

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Beschluss BK9-11-8164 vom 3.4.2014 (Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017) für die Westfalen Weser Netz AG)) in der Fassung gemäß § 74 EnWG als pdf-Datei

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. September 2016
  • Frist
    15. Oktober 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Beschluss BK9-11…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschluss BK9-11-8164 vom 3.4.2014 (Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017) für die Westfalen Weser Netz AG)) [#17838]
Datum
13. September 2016 09:32
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Beschluss BK9-11-8164 vom 3.4.2014 (Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017) für die Westfalen Weser Netz AG)) in der Fassung gemäß § 74 EnWG als pdf-Datei
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 13.9.2016 und teile Ihnen mit, dass der Beschlu…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Beschluss BK9-11-8164 vom 3.4.2014 (Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017) für die Westfalen Weser Netz AG)) [#17838]
Datum
19. September 2016 13:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Anfrage vom 13.9.2016 und teile Ihnen mit, dass der Beschluss Bk9-11/8164 vom 3.4.2014 unter dem Link( http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1412/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK9-GZ/2011/2011_8000bis8999/2011_8100bis8199/BK9-11-8164/BK9-11-8164_Beschluss.html?nn=497392)auf der Homepage der Bundesnetzagentur als pdf-Datei abrufbar ist. Der Abruf der pdf-Datei ist für Sie nicht gebührenpflichtig. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihren heutigen Hinweis auf die Veröffentlichung des Beschluss…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beschluss BK9-11-8164 vom 3.4.2014 (Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017) für die Westfalen Weser Netz AG)) [#17838]
Datum
19. September 2016 14:31
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihren heutigen Hinweis auf die Veröffentlichung des Beschlusses pdf-Datei auf der Internetseite der BNetzA. Antragsgegeständlich war jedoch der Beschluss "in der Fassung gemäß § 74 EnWG". Die Ihrerseits veröffentlichte Fassung enthält zahlreiche Schwärzungen, deren Zulässigkeit im Rahmen von § 74 EnWG nicht angenommen werden kann. Da mein Antrag insoweit noch offen ist, bitte ich nochmals, mir die besagte Entscheidung in der Fassung gemäß § 74 EnWG als pdf-Dateinzur Verfügung zu stellen. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17838 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> Bezug nehmend auf meinen IFG-Antrag vom 13.9.2016 und mein Schreiben vom 19.9…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Beschluss BK9-11-8164 vom 3.4.2014 (Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017) für die Westfalen Weser Netz AG)) [#17838]
Datum
10. Oktober 2016 09:47
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Bezug nehmend auf meinen IFG-Antrag vom 13.9.2016 und mein Schreiben vom 19.9.2016 (https://fragdenstaat.de/a/17838/#nachricht-54356) und unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 Satz 1 IFG erbitte ich Sachstandsmitteilung. Ferner bitte ich um Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem das Antragsverfahren bei Ihnen geführt wird. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17838 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Automatische Antwort: AW: Beschluss BK9-11-8164 vom 3.4.2014 (Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze fü…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Automatische Antwort: AW: Beschluss BK9-11-8164 vom 3.4.2014 (Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017) f= FCr die Westfalen Weser Netz AG)) [#17838]
Datum
10. Oktober 2016 09:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin bis zum 17.10. nicht im Hause und werde Ihre Nachricht erst nach meiner Rückkehr lesen können. Ihre Nachricht wird nicht weitergeleitet. Bitte wenden Sie sich in dringenden Fällen an das Vorzimmer der Beschlusskammer 9 (0228/145690). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Mein IFG-Antrag (BK9) vom 13.9.2016 (Beschluss BK9-11-8164 vom 3.4.2014 (Festlegung der kalenderjährlichen Erlösob…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mein IFG-Antrag (BK9) vom 13.9.2016 (Beschluss BK9-11-8164 vom 3.4.2014 (Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017) fuer die Westfalen Weser Netz AG)) [#17838]) [#17838]
Datum
10. Oktober 2016 09:54
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> Bezug nehmend auf meinen IFG-Antrag vom 13.9.2016 und mein Schreiben vom 19.9.2016 (https://fragdenstaat.de/a/17838/#nachricht-54356) und unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 Satz 1 IFG erbitte ich Sachstandsmitteilung. Ferner bitte ich um Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem das Antragsverfahren bei Ihnen geführt wird. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17838 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
[BK9-16/IFG-1] Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG; Hier: Festlegung der Erlöso…
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
[BK9-16/IFG-1] Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG; Hier: Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode (Gas) der Westfalen Weser Netz GmbH
Datum
11. Oktober 2016
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht vom 19.09.2016 Mein Zeichen: BK9-16/IFG-1 Bonn, 7.10.2016 Sehr geehrter [Antragsteller], die Beschlusskammer wird auf Ihren Antrag hin überprüfen, ob die in der veröffentlichten Beschlussfassung vorgenommen Schwärzungen tatsächlich vollumfänglich zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich sind. Hierzu wurde die Westfalen Weser Netz GmbH aufgefordert, die von ihm vorgenommenen Schwärzungen nochmals kritisch zu prüfen und zu begründen. Dafür wurde dem Netzbetreiber gern. § 8 Abs. 1 IFG eine Frist von einem Monat eingeräumt. Möglicherweise werden nach Ablauf dieser Frist weitere Diskussionen zwischen der Beschlusskammer und dem Netzbetreiber über die Rechtfertigung einzelner Schwärzungen erforderlich sein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Bearbeitung Ihres Antrags innerhalb eines Monats nicht möglich sein wird. Ferner handelt es sich aufgrund des damit verbundenen Prüfaufwandes nicht um eine einfache Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 2 IFG, sodass die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit nicht vorliegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
[BK9-16/IFG-1] Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG; Hier: Festlegung der Erlöso…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
[BK9-16/IFG-1] Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG; Hier: Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode (Gas) der Westfalen Weser Netz GmbH [#17838]
Datum
14. Oktober 2016 19:54
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 7.10.2016, das mich am 11.10.2016 erreicht hat (Poststempel: 10.10.2016). Ich möchte Sie zur Vereinfachung und Beschleunigung der Kommunikation bitten, dass Sie mir Ihre Schreiben fortan in elektronischer Form per E-Mail übermitteln. Ihr Schreiben veranlasst mich, Sie darauf hinzuweisen, dass Sie meinen Antrag vom 13.10.2016 (Sie nehmen fälschlich auf den 19.9.2016 Bezug) offenbar missverstanden haben: Mein Antrag richtet sich auf die benannte Entscheidung "in der Fassung gemäß § 74 EnWG". Es gibt insoweit also zwei Möglichkeiten: Entweder liegt die Entscheidung in dieser Fassung vor (a) oder sie liegt in dieser Fassung nicht vor (b). (a) Liegt die antragsgegenständlich Entscheidung "in der Fassung gemäß § 74 EnWG" vor, bedarf es keiner Drittbeteiligung nach § 8 IFG, da die Fassung nach § 74 EnWG jene Fassung ist, die zu veröffentichen ist und mithin keine Anhaltspunkte dafür vorliegen können, dass ein Dritter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. (b) Liegt jedoch die antragsgegenständliche Entscheidung "in der Fassung gemäß § 74 EnWG" Ihrer Auffassung nach nicht vor, ist mein Antrag notwendigerweise abzulehnen. In den gut vier (!) Wochen seit Antragsstellung habe ich von Ihnen keinen Hinweis erhalten, dass es sich bei der inzwischen auf Ihrer Internetseite veröffentlichten Fassung der Entscheidung um die meinerseits begehrte "Fassung gemäß § 74 EnWG" handele. Insbesondere haben Sie meiner Mitteilung mit Schreiben vom 19.9.2016, wonach die Ihrerseits veröffentlichte Fassung zahlreiche Schwärzungen enthält, deren Zulässigkeit im Rahmen von § 74 EnWG nicht angenommen werden kann, nicht widersprochen. Ich schließe daraus, dass auch Sie nicht der Auffassung sind, dass es sich bei der auf Ihrer Internetseite veröffentlichten Fassung um die "Fassung gemäß § 74 EnWG" handelt. Andernfalls - so nehme ich an - hätten Sie mir genau dies mitgeteilt und hätten inzwischen ggf. gemäß § 9 Abs. 3 IFG meinen Antrag abgelehnt. Nach dem aktuellen Stand ist mithin davon auszugehen, dass die antragsgegenständliche amtliche Information Ihrer Auffassung nach bei der Bundesnetzagentur nicht vorliegt. In Anbetracht dessen WIDERSPRECHE ich ausdrücklich der Ihrerseits antragswidrig ausgelösten Beteiligung der Westfalen Weser Netz GmbH und fordere Sie auf, meinen Antrag vom 13.9.2016 nach heute ablaufender Monatsfrist gemäß § 7 Abs. 5 IFG nunmehr unverzüglich zu bescheiden. Abschließend bitte ich unter Bezugnahme auf § 29 VwVfG um Übersendung des Schriftwechsels zwischen Ihnen und Dritten im Zusammenhang mit meinem Antrag. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17838 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
AW: [BK9-16/IFG-1] Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG; Hier: Festlegung der Er…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [BK9-16/IFG-1] Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG; Hier: Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode (Gas) der Westfalen Weser Netz GmbH [#17838]
Datum
24. April 2017 13:29
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich meines Antrags vom 13.9.2016 (Festlegung BK9-11-8164 vom 3.4.2014 für die zweite Regulierungsperiode Gas (2013 bis 2017) für die Westfalen Weser Netz AG) erbitte ich Sachstandsmitteilung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17838 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>