Beschluss der DSK zu einem Berechnungsmodell für Bußgelder vom 25.06.2019

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat sich am 25.06.2019 auf ein neues Modell zur Berechnung von Bußgeldern verständigt.
In den aktuellen Protokollen der DSK unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/beschluesse-dsk.html bin ich adhoc nicht fündig geworden.
Die LfDI RP ist auf https://www.datenschutzkonferenz-online.de/kontakt.html als Kontakt für die DSK angegeben.

Bitte senden mir den Beschlusstext mit Angabe von Ort, Zeitpunkt und Abstimmungsergebnis zu.

Ergebnis der Anfrage

Trotz der Ablehnung gibt es schon - vermutlich inoffizielle - veröffentliche Details des vertraulichen Konzeptes.
Das geht so weit, dass z.B.
- unter https://www.werning.com/dsgvo-bussgeldr… ein Onlinerechner zur Verfügung steht,
- oder von Latham & Watkins LLP unter https://www.lexology.com/library/detail… bereits eine detaillierte Bewertung erfolgen konnte.

Zu denken gibt mir auch, dass die Ablehnung eines Beschlusses der Datenschutzkonferenz (Bund und Länder) auf dem Gesetz des Landes basiert, dessen Aufsichtsbehörde aktuell als Kontaktadresse für die DSK fungiert.
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Nachtrag: Die LfDI RP hat mich darüber informiert, dass mittlerweile die Informationen veröffentlicht wurden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. September 2019
  • Frist
    15. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Konferenz der…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschluss der DSK zu einem Berechnungsmodell für Bußgelder vom 25.06.2019 [#166484]
Datum
12. September 2019 13:45
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat sich am 25.06.2019 auf ein neues Modell zur Berechnung von Bußgeldern verständigt. In den aktuellen Protokollen der DSK unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/beschluesse-dsk.html bin ich adhoc nicht fündig geworden. Die LfDI RP ist auf https://www.datenschutzkonferenz-online.de/kontakt.html als Kontakt für die DSK angegeben. Bitte senden mir den Beschlusstext mit Angabe von Ort, Zeitpunkt und Abstimmungsergebnis zu.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Konzept für Bußgeldbemessung Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfal…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Konzept für Bußgeldbemessung
Datum
27. September 2019 12:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2588 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 27.09.2019 Gesch.Z.: 4.04.19.043 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Konzept für Bußgeldbemessung Ihre E-Mail vom 12.09.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 12. September 2019 beantragten Sie bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) das von den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) entwickelte Konzept zur Bußgeldbemessung. Ihren Antrag auf Informationszugang lehne ich ab. Hierzu im Einzelnen: Sie haben nach §§ 2, 11 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu dem beim LfDI vorhandenen Informationen, soweit und solange dem Informationszugang keine öffentlichen oder sonstigen Belange entgegenstehen. Dem von Ihnen beantragten Informationszugang steht jedoch entgegen, dass es sich bei dem Konzept bislang um den Entwurf einer Entscheidung handelt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG). So ist im Verfahrensgang vorgesehen, dieses auf europäischer Ebene mit den Entwürfen anderer Mitgliedsstaaten zu harmonisieren. Die DSK hat unter TOP 16 der 2. Zwischenkonferenz 2019 den Arbeitskreis Sanktionen mit der Weiterentwicklung des Konzepts beauftragt. Der LfDI hat zudem bislang keines seiner in der Vergangenheit verhängten Bußgelder unter Einbeziehung des Konzepts bemessen. Im Rahmen der Abwägung (§§ 14 Abs. 1 S. 2, 17 LTranspG) zwischen Ihrem sowie dem öffentlichen Informationsinteresse einerseits und dem Interesse der Öffentlichkeit an dessen Nichtgewährung andererseits überwiegt gegenwärtig das Interesse an der Nichtgewährung, da die Veröffentlichung des Konzepts im momentanen Entwurfsstadium die laufenden Verhandlungen auf europäischer Ebene erschweren würde. Die DSK hat auf der dritten Zwischenkonferenz am 12. September 2019 beschlossen, dass das Bußgeldkonzept auf der Konferenz am 6./7. November in Trier weiter beraten werden soll. Dort soll nach vorheriger Prüfung über eine Veröffentlichung entschieden werden. Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf die Pressemitteilung der DSK zu dem Bußgeldkonzept aufmerksam machen: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pm/20190917_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Konzept für Bußgeldbemessung Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfal…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Konzept für Bußgeldbemessung
Datum
22. Oktober 2019 14:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 22.10.2019 Gesch.Z.: 4.04.19.043 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Konzept für Bußgeldbemessung Ihre E-Mail vom 12.09.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 12. September 2019 beantragten Sie bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) die Übermittlung des von den unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) entwickelten Konzepts zur Bußgeldbemessung. Ihr Antrag wurde seinerzeit aufgrund entgegenstehender Belange abgelehnt. Ich möchte Ihnen nunmehr jedoch mitteilen, dass das von Ihnen beantragte Konzept am 16.10.2019 veröffentlicht wurde. Sie finden das Konzept auf der Homepage der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) unter der Rubrik "Anwendungshinweise": https://datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/20191016_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf Die zugehörige Pressemitteilung finden Sie bei Interesse unter: https://datenschutzkonferenz-online.de/media/pm/20191016_pressemitteilung_bu%C3%9Fgeldkonzept.pdf Alternativ finden Sie das Konzept samt Pressemitteilung auch auf unserer Homepage unter: https://www.datenschutz.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/detail/News/konzept-der-datenschutzkonferenz-zur-zumessung-von-geldbussen/ Mit freundlichen Grüßen