Beschluss: Facebook gibt digitales Erbe nicht in ausreichender Form frei

Anfrage an: Landgericht Berlin

- Beschluss des Landgerichts Berlin, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt und aus dem hervorgeht, dass Facebook im Falle einer 15-Jährigen aus Berlin das digitale Erbe des Mädchens nicht in ausreichender Form freigegeben habe

Bezug: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Facebook-verweigert-trotz-BGH-Urteil-den-Zugriff-auf-das-Konto-einer-Toten-4316854.html

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  • Datum
    19. März 2019
  • Frist
    24. April 2019
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Leonard Wolf
Leonard Wolf
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Landgericht Berlin Details
Von
Leonard Wolf
Betreff
Beschluss: Facebook gibt digitales Erbe nicht in ausreichender Form frei [#62468]
Datum
19. März 2019 10:55
An
Landgericht Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Beschluss des Landgerichts Berlin, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt und aus dem hervorgeht, dass Facebook im Falle einer 15-Jährigen aus Berlin das digitale Erbe des Mädchens nicht in ausreichender Form freigegeben habe Bezug: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Facebook-verweigert-trotz-BGH-Urteil-den-Zugriff-auf-das-Konto-einer-Toten-4316854.html
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leonard Wolf << Adresse entfernt >> e.V. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Von
Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
19. März 2019 10:55
Status

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