Beschluss: " I ZB 91/16 "

Anfrage an: Bundesgerichtshof

Den Beschluss I ZB 91/16 vom 27. April 2017, auf welchen im Beschluss I ZB 95/16 vom 14. Juni 2017 hingewiesen wird.
Eine Suche in der Datenbank des Bundesgerichtshofs lieferte keine Ergebnisse.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Juli 2017
  • Frist
    26. August 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Beschluss I …
An Bundesgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschluss: " I ZB 91/16 " [#24034]
Datum
25. Juli 2017 11:29
An
Bundesgerichtshof
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Beschluss I ZB 91/16 vom 27. April 2017, auf welchen im Beschluss I ZB 95/16 vom 14. Juni 2017 hingewiesen wird. Eine Suche in der Datenbank des Bundesgerichtshofs lieferte keine Ergebnisse.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesgerichtshof
Eingangsbestätigung Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort. Ihre Nachricht ist beim Bundesgerichtshof ei…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
25. Juli 2017 11:29
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort. Ihre Nachricht ist beim Bundesgerichtshof eingegangen. Mit einfacher E-Mail können Sie nur in Verwaltungsangelegenheiten Nachrichten übermitteln. In Gerichtsverfahren können Verfahrensanträge und sonstige Schriftsätze nicht rechtswirksam durch einfache E-Mail eingereicht werden. Sollte Ihre Eingabe ein Gerichtsverfahren betreffen, müssen Sie sie unterschrieben erneut übersenden. Dieses Schreiben können Sie per Briefpost (Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) oder per Telefax (0721/159 2512) zusenden. Bitte beachten Sie, dass aufgrund zusätzlicher Erfordernisse, insbesondere einzuhaltender Fristen oder der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen bestehen können. In Zweifelsfällen sollten Sie sich sachkundig beraten lassen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesgerichtshof
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre E-Mail danke ich Ihnen. Der Beschluss im Verfahren I ZB 91/16 liegt noch nich…
Von
Bundesgerichtshof
Betreff
WG: Beschluss: " I ZB 91/16 " [#24034] - EV 855/17
Datum
2. August 2017 11:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre E-Mail danke ich Ihnen. Der Beschluss im Verfahren I ZB 91/16 liegt noch nicht vor. Sobald er vorliegen wird, können Sie ihn auf unserer Homepage unter "Entscheidungen" abrufen. Dies ist kostenfrei. Sollten Sie einen Abdruck von mir wünschen, würden Schreibgebühren gem. dem Justizverwaltungskostengesetz entstehen, das als Spezialgesetz den von Ihnen aufgezählten Vorschriften vorgeht. Mit freundlichen Grüßen