Beschluss VI-3 Kart 180/09 (V) vom 03.12.2014 des Oberlandesgerichts ohne Anonymisierung und unbegründete Schwärzungen

Beschluss VI-3 Kart 180/09 (V) vom 03.12.2014 des Oberlandesgerichts Düsseldorf
(https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2014/VI_3_Kart_180_09_V_Beschluss_20141203.html)
1) mit ungeschwärztem Tenor,
2) ohne Anonymisierung der Betroffenen und
3) ohne Schwärzungen in den Randziffern 5 bis einschließlich 12 (Angaben sind keine Betriebs- und Geschäftsgemheimnisse wg. § 74 EnWG i.V.m. Art. 37(16) der Richtlinie 2009/72/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009)
oder die unter Ziff. 1 bis 3 genannten Informationen als schriftliche Auskunft.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    27. September 2016
  • Frist
    29. Oktober 2016
  • Ein:e Follower:in

Die Anfrage „Beschluss VI-3 Kart 180/09 (V) vom 03.12.2014 des Oberlandesgerichts ohne Anonymisierung und unbegründete Schwärzungen“ ist zu Dokumenten, die wir nicht veröffentlichen dürfen. Allerdings kann jede Person Zugang zu diesen Dokumenten erhalten, indem sie diese selbst hier anfragt.

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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Oberlandesgericht Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschluss VI-3 Kart 180/09 (V) vom 03.12.2014 des Oberlandesgerichts ohne Anonymisierung und unbegründete Schwärzungen [#17962]
Datum
27. September 2016 18:40
An
Oberlandesgericht Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Beschluss VI-3 Kart 180/09 (V) vom 03.12.2014 des Oberlandesgerichts Düsseldorf (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2014/VI_3_Kart_180_09_V_Beschluss_20141203.html) 1) mit ungeschwärztem Tenor, 2) ohne Anonymisierung der Betroffenen und 3) ohne Schwärzungen in den Randziffern 5 bis einschließlich 12 (Angaben sind keine Betriebs- und Geschäftsgemheimnisse wg. § 74 EnWG i.V.m. Art. 37(16) der Richtlinie 2009/72/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) oder die unter Ziff. 1 bis 3 genannten Informationen als schriftliche Auskunft.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Oberlandesgericht Düsseldorf
Wichtiger Hinweis Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort …
Von
Oberlandesgericht Düsseldorf
Betreff
Wichtiger Hinweis
Datum
27. September 2016 18:48
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Oberlandesgericht Düsseldorf eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Mein Antrag nach IFG (NRW) vom 27.9.16 // Ergänzung [#17962] Sehr geehrte Damen und Herren, meinen Antrag nach I…
An Oberlandesgericht Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mein Antrag nach IFG (NRW) vom 27.9.16 // Ergänzung [#17962]
Datum
4. Oktober 2016 09:21
An
Oberlandesgericht Düsseldorf
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meinen Antrag nach IFG (NRW) vom 27.9.16 ergänze ich hiermit um einen vierten Punkt: Bitte senden Sie mir den Beschluss VI-3 Kart 180/09 (V) vom 03.12.2014 des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch 4) ohne Anonymisierung/Schwärzung der Namen der Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17962 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Oberlandesgericht Düsseldorf
Wichtiger Hinweis Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort …
Von
Oberlandesgericht Düsseldorf
Betreff
Wichtiger Hinweis
Datum
4. Oktober 2016 09:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an das Oberlandesgericht Düsseldorf eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/JM/online_verfahren_projekte/projekte_fuer_partner_der_justiz/elektronischer_rechtsverkehr/index.php> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmten Fällen zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
Oberlandesgericht Düsseldorf
Ihr Antrag gem. IFG NRW vom 27.09.2016 bzw. 04.10.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in mit nachstehendem Antrag vom 2…
Von
Oberlandesgericht Düsseldorf
Betreff
Ihr Antrag gem. IFG NRW vom 27.09.2016 bzw. 04.10.2016
Datum
21. Oktober 2016 11:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit nachstehendem Antrag vom 27.09.2016 nach dem IFG NRW haben Sie die Übersendung eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf in nicht anonymisierter Form bzw. die inhaltliche Bekanntgabe anonymisierter Beschlusspassagen erbeten. Unter dem 04.10.2016 haben Sie diesen Antrag um eine Übersendung des Beschlusses auch ohne Anonymisierung/Schwärzung der Namen der Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, ergänzt. Nach erfolgter Rücksprache mit dem Justizministerium NRW teile ich Ihnen mit, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann. Soweit Sie auf Grundlage des IFG NRW den Tenor von bestimmten Gerichtsentscheidungen, den Namen der Parteien (soweit es sich um juristische Personen handelt), die Namen der für das Verfahren zuständigen Richter, den Beschwerdewert und den sachverhaltsspezifischen Ort erfahren möchte, ist der Antrag bereits unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW abzulehnen. Danach gilt das IFG NRW für die Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Gerichte nehmen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Gerichtsverwaltung - in Abgrenzung zu den Gebieten von Rechtsprechung und Rechtspflege - wahr. Rechtsprechung ist keine Verwaltungstätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Die Vorschrift dient insoweit der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit (Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Ein Praxiskommentar, 2007, § 12 Rn. 269). Mit freundlichen Grüßen
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Mein Antrag auf Informationszugang vom 27.9./4.10.2016 nach IFG/UIG NRW /// Hier: Widerspruch gegen die Ablehn…
An Oberlandesgericht Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Mein Antrag auf Informationszugang vom 27.9./4.10.2016 nach IFG/UIG NRW /// Hier: Widerspruch gegen die Ablehnung des Informationszugangs (Ihr Schreiben ohne Aktenzeichen vom 21.10.2016)
Datum
8. Dezember 2016
An
Oberlandesgericht Düsseldorf
Status
Per FAX und per Post: Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit lege ich Widerspruch ein gegen Ihre mir mit Schreiben (E-Mail) vom 21.10.2016 mitgeteilte Ablehnung meines am 27.9.2016 gestellten und am 4.10.2016 ergänzten Antrags aus Informationszugang. Das IFG NRW gilt für die Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit sie Verwal-tungsaufgaben wahrnehmen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Herstellung einer herausgabefähigen, d.h. insbesondere anonymisierten und neutralisierten Fassung der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen öffentlich-rechtlich bestimmtes Handeln der Gerichtsverwaltung dar (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 6 C 3.96). Die Ablehnung des meinerseits begehrten Informationszugangs ist mithin zu Unrecht erfolgt. Mit freundlichen Grüßen

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Antrag auf Bekanntmachung anonymisierter Passagen des Beschlusses des 3. Kartellsenats vom 2. Dezember 2014 (Az. V…
Von
Oberlandesgericht Düsseldorf
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Bekanntmachung anonymisierter Passagen des Beschlusses des 3. Kartellsenats vom 2. Dezember 2014 (Az. VI-3 Kart 180109) // Ihr Widerspruch vom 8. Dezember 2016 gegen meinen Bescheid vom 21. Oktober 2016
Datum
12. Januar 2017
Status
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[---- ZUGESTELLT AM 17.01.2017 ----] WIDERSPRUCHSBESCHEID Den Widerspruch vom 8. Dezember 2016 gegen meinen Bescheid vom 21. Oktober 2016 weise ich kostenpflichtig als unbegründet zurück. Gründe I. Mit Antrag vom 27. September 2016 haben Sie die Bekanntgabe ano-nymisierter Passagen des Beschlusses des 3. Kartellsenats vom 3. Dezember 2014 (VI-3 Kart 180/09) beantragt. Der Antrag wurde auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und § 2 UIG NRW gestützt und mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 ergänzt. Sie begehren sowohl die Kenntlichmachung der Namen der im Urteil genannten Personen und Unternehmen als auch die Kenntlichmachung der Namen der an der Entscheidung beteiligten Richter des Spruchkörpers. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2016 habe ich Ihren Antrag unter Verweis auf § 2 Abs. 2 IFG NRW abgelehnt, da gerichtliche spruchrichterliche Entscheidungen nicht zu dem Aufgabenbereich der Gerichtsverwaltung gehören und das IFG NRW auf die von Ihnen begehrte Bekanntmachung keine Anwendung findet. Hiergegen wenden Sie sich mit Widerspruch vom 8. Dezember 2016. Zur Begründung führen Sie aus, dass die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidungen als Teil der gerichtsverwaltenden hoheitlichen Tätigkeit anzusehen sei und daher auch die (nicht-)anonymisierte Veröffentlichung der Entscheidungen in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 S. 1 IFG NRW falle. Sie nehmen Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1997, Az.: 6 C 3/96. II. Der zulässige Widerspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 21. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Ihrem mit dem Widerspruch verbundenen Antrag kann auch nach nochmaliger Prüfung nicht entsprochen werden. Die von Ihnen in der Widerspruchsbegründung zitierte Entscheidung betrifft weder die Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 IFG, noch betrifft sie die Frage, ob die Bekanntmachung von anonymisierten Passagen einer veröffentlichten Entscheidung als gerichtsverwaltende Tätigkeit anzusehen sei. Die Entscheidung befasst sich mit der Pflicht der Gerichtsverwaltung zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen. Folglich mag der unmittelbare Akt der Veröffentlichung einer anonymisierten Entscheidung als Tätigkeit der Gerichtsverwaltung angesehen werden. Die Veröffentlichung einer anonymisierten Entscheidung begehren Sie jedoch gerade nicht. Diese liegt Ihnen vielmehr bereits vor. Ihr Antrag beschränkt sich hier auf die Bekanntmachung von Tatsachen, welche die unmittelbare spruchrichterliche Entscheidung, also den Inhalt der Entscheidung betreffen, nämlich die Bekanntgabe der anonymisierten Passagen der Entscheidung. Weder die Anonymisierung der Passagen, noch deren Veröffentlichung sind jedoch als Teil der gerichtsverwaltenden Tätigkeit anzusehen. Der Inhalt der Entscheidung wird von der Gerichtsverwaltung weder erstellt noch beeinflusst. Auch unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann als Verwaltungstätigkeit nur das Auswählen der zu veröffentlichenden Entscheidungen und die Wahl des Mittels des Zugänglichmachens als tatsächliche Veröffentlichung der anonymisierten Entscheidung verstanden werden. Dies betrifft auch die Entscheidung über die Heranziehung üblicher Kommunikationswege sowie die zusammenfassende Darstellung der Entscheidung (z.B. in Pressemitteilungen) als hoheitliche Verwaltungstätigkeit. Auf die von Ihnen begehrte Bekanntmachung anonymisierter Urteilspassagen ist das IFG NRW gem. § 2 Abs. 2 S. 1 IFG NRW jedoch nach alledem nicht anwendbar. Darüber hinaus steht auch § 299 ZPO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 IFG NRW der Anwendung des IFG NRW entgegen. Fragen der Veröffentlichung von Urteilen werden vorrangig an § 299 ZPO gemessen (vgl. u.a. Hirte, Mitteilung und Publikation von Gerichtsentscheidungen, NJW 1988, 1698) und verdrängen insoweit die Anwendbarkeit des IFG NRW. § 299 Abs. 2 ZPO verlangt zur Bekanntmachung von Akteninhalten ge-genüber nicht am Verfahren beteiligter Personen die Geltendmachung eines besonderen rechtlichen Interesses. Dieses konnte von Ihnen nicht dargelegt werden. Soweit teilweise aus der Pflicht zur Veröffentlichung solcher Entscheidungen, die im Interesse der Allgemeinheit stehen, auch ein Recht auf die — im Ermessen der Behörde stehende — Veröffentlichung dieser Entscheidung abgeleitet wird, kann dies kein subjektives Recht Dritter auf nicht anonymisierte Veröffentlichung begründen. Die Persönlichkeits- und Unternehmensrechte der Parteien des jeweiligen Prozesses sind grundsätzlich zu schützen. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht unter Heranziehung des § 74 EnWG iVm Art. 37 Abs. 16 der Richtlinie 09/72/EG. Letztere verpflichtet lediglich dazu, die Entscheidung der Regulierungsbehörde „unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen" der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Durch § 74 EnWG wurde die nicht unmittelbar bindende Richtlinienvorgabe als Ermessensvorschrift in nationales Recht umgesetzt. Die Grenzen des behördlichen Ermessens sind unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen sowie der in Rede stehenden, wirtschaftlichen und betrieblichen Geschäftsgeheimnisse, nicht überschritten worden. Auch die Richtlinie 09/72/EG kann als Anspruchsgrundlage nicht dienen. Unabhängig von ihrer nur mittelbaren Wirkung sowie der entgegen stehenden Rechte Dritter, kann ein Anspruch auf Bekanntgabe der Informationen aus Art. 37 Abs. 16 der vorgenannten Richtlinie bereits mangels Passivlegitimation nicht bestehen. Diese Vorschrift verpflichtet nur „die Regulierungsbehörde" (z.B. die Bundesnetzagentur und die ihr nachgelagerten Behörden) zur Veröffentlichung ihrer Entscheidung und eben nicht — wie hier — das über die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung befindende Gericht. Im Übrigen nehme ich auf meine Ausführungen vom 21. Oktober 2016 Bezug. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG NRW. GEBÜHRENBESCHEID Da der Widerspruch erfolglos geblieben ist, sind gemäß § 11 Abs. 1 IFG NRW i.V.m. der Anlage zu §§ 1, 2 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) in der Fassung vom 27. September 2014 Gebühren in Höhe von 10,00-50,00 € zu erheben. Unter Berücksichtigung des Aufwands der Bearbeitung des Widerspruchs und des Umfangs der Sache setze ich die Gebühr auf 20,00 € fest. Die Gebühren werden mit Zustellung dieses Bescheides fällig. Sie sind an die Landeskasse Düsseldorf, IBAN DE19 3005 0000 0004 1000 20, BIC: WELADEDD, Landesbank Hessen-Thüringen unter Angabe des Verwendungszwecks: „OLG Düsseldorf, Az.127 E - 9.1488" zu zahlen. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids und den Gebührenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides und des Gebührenbescheides Klage erhoben werden. Die Klage ist zu erheben bei dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf. Es wird darauf hingewiesen, dass einer Klage gegen die Gebührenanforderung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwG() keine aufschiebende Wirkung zukommt. Hinweis gern. § 5 Abs. 2 Satz 4 Informationsfreiheitsgesetz: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen