Beschlussfähigkeit des BT

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Moin ich hätte mal eine Frage. Es gab in den Medien ja immer wieder zu lesen, dass z.b während der EM ein Gesetz mit nur 30 Abgeordneten beschlossen wurde. Bedeutet, wenn keine Zweifel Gem. §45 Abs.2 GO BT laut gemacht werden, wird von einer Mehrheit im Parlament ausgegangen. Wenn hypothetisch der Hammelsprung angeordnet wird, um eine Klarheit bzgl. der Stimmenverteilung festzustellen, aber nicht, um die Beschlussfähigkeit festzustellen, könnte das ganze schon verfassungskonform sein. Wäre das so richtig? Und wie ist es wenn der Bundestagspräsident die Minderheit im Parlament einfach ignoriert und den Gesetzesbeschluss einfach durchwinkt, obwohl er die Sitzung hätte aufheben müssen, wie es einst Norbert Lammert gemacht hat.
Nächste Frage wäre, was wenn sich der Bundesrat zu einem Zustimmungsgesetz nicht äußert, kann die Bundesregierung beispielsweise dann einfach den Gesetzesentwurf als beschlossen ansehen und sie zum Bundeskanzler und Präsidenten weiterleiten?


Freue mich auf eine baldige Antwort.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. März 2019
  • Frist
    16. April 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Moin ich hätte m…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschlussfähigkeit des BT [#61113]
Datum
13. März 2019 13:47
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Moin ich hätte mal eine Frage. Es gab in den Medien ja immer wieder zu lesen, dass z.b während der EM ein Gesetz mit nur 30 Abgeordneten beschlossen wurde. Bedeutet, wenn keine Zweifel Gem. §45 Abs.2 GO BT laut gemacht werden, wird von einer Mehrheit im Parlament ausgegangen. Wenn hypothetisch der Hammelsprung angeordnet wird, um eine Klarheit bzgl. der Stimmenverteilung festzustellen, aber nicht, um die Beschlussfähigkeit festzustellen, könnte das ganze schon verfassungskonform sein. Wäre das so richtig? Und wie ist es wenn der Bundestagspräsident die Minderheit im Parlament einfach ignoriert und den Gesetzesbeschluss einfach durchwinkt, obwohl er die Sitzung hätte aufheben müssen, wie es einst Norbert Lammert gemacht hat. Nächste Frage wäre, was wenn sich der Bundesrat zu einem Zustimmungsgesetz nicht äußert, kann die Bundesregierung beispielsweise dann einfach den Gesetzesentwurf als beschlossen ansehen und sie zum Bundeskanzler und Präsidenten weiterleiten? Freue mich auf eine baldige Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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