Sehr geehrter Herr Paravicini,
betreffend Ihren Antrag vom 01.08.2022 übermitteln wir Ihnen die angehangene Datei mit streckenbezogenen Daten zu Tempolimits sowie einen Link zu unserem Schlussbericht "Tempolimits auf Bundesautobahnen 2015".
Zu dieser Datei sind für Sie folgende Informationen relevant:
Die Sektoren, Abschnittsnamen und Stationierungen beziehen sich auf die Daten des Bundesfernstraßennetzes, welche unter folgendem Link heruntergeladen werden können:
https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Verk...
Die Abschnittsnamen (Spalte D) lagen zum Zeitpunkt der Erhebung nicht lückenlos vor, daher enthält auch Spalte D in der beigefügten Datei diesbezüglich Lücken.
Für die betreffenden Abschnitte liegen lediglich in Spalte C die Bezeichnungen der Sektoren gemäß der Daten des Bundesfernstraßennetzes (Download s. o.) vor.
Die Daten hinsichtlich der Art des Tempolimits lassen sich Spalte H entnehmen, die Informationen zu Verkehrsbeeinflussungsanlagen enthält Spalte I. Enthält Spalte I den Eintrag „1“ und gleichzeitig Spalte H keinen Eintrag, repräsentiert dies eine Ausstattung mit Verkehrsbeeinflussungsanlage ohne Anzeige eines Tempolimits unter günstigen Verkehrsbedingungen.
Spalte G enthält die Abschnittslängen als Differenz aus Ende und Beginn der Stationierung (Spalten E und F), Spalte A die Nummer der BAB und Spalte B die „Fahrtrichtung“ des Tempolimits („1“ in Stationierungsrichtung, „2“ gegen Stationierungsrichtung gemäß Spalten E und F).
Die Auswertung der in Spalte G angegebenen Längen ergibt geringfügige Abweichungen im Vergleich mit den in
https://www.bast.de/DE/Publikationen/... angegebenen Daten – dies resultiert aus unvermeidlichen Rundungen, welche sich beim Export aus der Basis-Datenbank in die beiliegende .csv-Datei ergeben haben.
Bereits nach Bundesländern aggregierte Daten liegen uns nicht vor.
Die übermittelten Daten wurden 2015 erhoben und entsprechend aggregiert. Seitens der BASt wurde zwischenzeitlich keine erneute Erhebung vorgenommen.
Seit 01.01.2021 ist das Fernstraßen-Bundesamt bzw. die aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts (Autobahn GmbH des Bundes) für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen im Bereich der mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes zuständig (siehe auch § 44 StVO) - bzgl. des Vorhandenseins aktueller Daten zur Thematik empfehlen wir Ihnen daher, sich direkt an das Fernstraßen-Bundesamt bzw. die Autobahn GmbH des Bundes zu wenden.
Die Längen des Autobahnnetzes je Bundesland sind unter folgendem Link verfügbar:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anl...
Mit freundlichen Grüßen