Beschränkung der Vollstreckung aus Rundfunkabgabenschulden auf den eigenen Anteil
In NRW vollstrecken Kommunen den Rundfunkbeitrag. NRW Innenministerium legte das per Erlass fest.
NRW-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht im § 2 (3) Satz 1 bei Mehrpersonenwohnungen eine gesamtschuldnerische Haftung der Zusammenwohnenden nach §44 Abgabenordnung vor. §44 AO weist auf den § 268 AO hin, nach dem jeder Gesamtschuldner auf Antrag die Vollstreckung der Abgabe auf den eigenen Gesamtschuldanteil beschränken lassen kann. Die Maßgabe dazu, wie hoch der beschränkte vollstreckbare Gesamtschuldanteil sein soll, ergibt sich aus §268 ff. AO.
1. Wie ist diese Aufteilungsmöglichkeit hier geregelt?
2. An wen muss der Antrag gestellt werden?
Anfrage eingeschlafen
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Datum22. September 2017
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24. Oktober 2017
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