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Beschränkung der Vollstreckung aus Rundfunkabgabenschulden auf den eigenen Anteil

In NRW vollstrecken Kommunen den Rundfunkbeitrag. NRW Innenministerium legte das per Erlass fest.

NRW-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht im § 2 (3) Satz 1 bei Mehrpersonenwohnungen eine gesamtschuldnerische Haftung der Zusammenwohnenden nach §44 Abgabenordnung vor. §44 AO weist auf den § 268 AO hin, nach dem jeder Gesamtschuldner auf Antrag die Vollstreckung der Abgabe auf den eigenen Gesamtschuldanteil beschränken lassen kann. Die Maßgabe dazu, wie hoch der beschränkte vollstreckbare Gesamtschuldanteil sein soll, ergibt sich aus §268 ff. AO.

1. Wie ist diese Aufteilungsmöglichkeit hier geregelt?
2. An wen muss der Antrag gestellt werden?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. September 2017
  • Frist
    24. Oktober 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschränkung der Vollstreckung aus Rundfunkabgabenschulden auf den eigenen Anteil [#24676]
Datum
22. September 2017 15:20
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In NRW vollstrecken Kommunen den Rundfunkbeitrag. NRW Innenministerium legte das per Erlass fest. NRW-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht im § 2 (3) Satz 1 bei Mehrpersonenwohnungen eine gesamtschuldnerische Haftung der Zusammenwohnenden nach §44 Abgabenordnung vor. §44 AO weist auf den § 268 AO hin, nach dem jeder Gesamtschuldner auf Antrag die Vollstreckung der Abgabe auf den eigenen Gesamtschuldanteil beschränken lassen kann. Die Maßgabe dazu, wie hoch der beschränkte vollstreckbare Gesamtschuldanteil sein soll, ergibt sich aus §268 ff. AO. 1. Wie ist diese Aufteilungsmöglichkeit hier geregelt? 2. An wen muss der Antrag gestellt werden?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre nachstehende E-Mail habe ich an das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenh…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Beschränkung der Vollstreckung aus Rundfunkabgabenschulden auf den eigenen Anteil [#24676]
Datum
27. September 2017 11:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre nachstehende E-Mail habe ich an das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales aufgrund der dort liegenden Zuständigkeit für den Rundfunkbeitragsstaatenvertrag NRW weiter geleitet. Mit freundlichen Grüßen
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