Beschränkung der Vollstreckung aus Rundfunkabgabenschulden auf den eigenen Anteil
- Anfrage an:
- Finanzbehörde Hamburg
- Genutztes Gesetz:
- Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)
- Status dieser Anfrage:
- Anfrage erfolgreich
- Zusammenfassung der Anfrage
Die Finanzbehörde Hamburg ist zuständig für die Vollstreckung aus Rundfunkbeitragsschulden.
Das Hamburger Landesgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht bei Mehrpersonenwohnungen eine gesamtschuldnerische Haftung der Zusammenwohnenden nach §44 Abgabenordnung im §2(3) Satz 1 vor. §44 AO weist auf den § 268 AO hin, nach dem jeder Gesamtschuldner auf Antrag die Vollstreckung der Abgabe auf den eigenen Gesamtschuldanteil beschränken lassen kann. Die Maßgabe dazu, wie hoch der beschränkte vollstreckbare Gesamtschuldanteil sein soll, ergibt sich aus §268 ff. AO. Wie ist diese Aufteilungsmöglichkeit hier geregelt? An wen muss der Antrag gestellt werden?
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