Beschränkung der Vollstreckung aus Rundfunkabgabenschulden auf den eigenen Anteil

Die Finanzbehörde Hamburg ist zuständig für die Vollstreckung aus Rundfunkbeitragsschulden.

Das Hamburger Landesgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht bei Mehrpersonenwohnungen eine gesamtschuldnerische Haftung der Zusammenwohnenden nach §44 Abgabenordnung im §2(3) Satz 1 vor. §44 AO weist auf den § 268 AO hin, nach dem jeder Gesamtschuldner auf Antrag die Vollstreckung der Abgabe auf den eigenen Gesamtschuldanteil beschränken lassen kann. Die Maßgabe dazu, wie hoch der beschränkte vollstreckbare Gesamtschuldanteil sein soll, ergibt sich aus §268 ff. AO. Wie ist diese Aufteilungsmöglichkeit hier geregelt? An wen muss der Antrag gestellt werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. September 2017
  • Frist
    24. Oktober 2017
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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, m…
An Finanzbehörde Hamburg Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Beschränkung der Vollstreckung aus Rundfunkabgabenschulden auf den eigenen Anteil [#24673]
Datum
22. September 2017 13:11
An
Finanzbehörde Hamburg
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Die Finanzbehörde Hamburg ist zuständig für die Vollstreckung aus Rundfunkbeitragsschulden. Das Hamburger Landesgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht bei Mehrpersonenwohnungen eine gesamtschuldnerische Haftung der Zusammenwohnenden nach §44 Abgabenordnung im §2(3) Satz 1 vor. §44 AO weist auf den § 268 AO hin, nach dem jeder Gesamtschuldner auf Antrag die Vollstreckung der Abgabe auf den eigenen Gesamtschuldanteil beschränken lassen kann. Die Maßgabe dazu, wie hoch der beschränkte vollstreckbare Gesamtschuldanteil sein soll, ergibt sich aus §268 ff. AO. Wie ist diese Aufteilungsmöglichkeit hier geregelt? An wen muss der Antrag gestellt werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)

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Finanzbehörde Hamburg
Sehr geehrter Herr Pinz, Ihre Anfrage ist zuständigkeitshalber an die Kasse.Hamburg weitergeleitet worden. Nach …
Von
Finanzbehörde Hamburg
Betreff
AW: Beschränkung der Vollstreckung aus Rundfunkabgabenschulden auf den eigenen Anteil [#24673]
Datum
19. Oktober 2017 08:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Pinz, Ihre Anfrage ist zuständigkeitshalber an die Kasse.Hamburg weitergeleitet worden. Nach unserer Auffassung umfasst der Regelungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) nicht die von Ihnen beantragte Auskunft, da es sich nicht um eine vorhandene Information im Sinne einer Aufzeichnung gem. § 2 Absatz 1 HmbTG handelt. In der Sache teilen wir Ihnen mit, dass die Regelungen in §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung bei der Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge keine Anwendung finden. Vollstreckungsersuchen aufgrund rückständiger Rundfunkbeiträge sind nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HmbVwVG) beizutreiben. § 33 HmbVwVG bestimmt, dass zur Vorbereitung der Vollstreckung die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der pflichtigen Person unter entsprechender Anwendung von § 93 Absätze 1 bis 6 und § 97 der Abgabenordnung ermitteln kann. § 35 HmbVwVG schreibt die entsprechende Anwendung von § 191 Absatz 1 Sätze 2 und 3, §§ 255, 256, 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 284, § 285 Absatz 1 und §§ 286 bis 327 der Abgabenordnung vor. Mit freundlichen Grüßen