Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung

Anfrage an: Bundeskartellamt

Auf meine Anfragen an mehrere Versicherungsunternehmen bezüglich des Schadenfreiheitsrabatts erhielt ich keine konkreten Antworten.
- Gibt es eine (gesetzliche) Regelung, wonach dem Versicherer bekannte/eingetragene Fahrer nicht selbst am unfallfreien Fahren im Hinblick auf den Schadenfreiheitsrabatt profitieren dürfen?

Die Aussagen der Versicherer dazu:
- das ist nicht zulässig
- das ist nicht vorgesehen
- das Wissen um das unfallfreie Fahren sämtlicher Fahrer wird nur für einen Fahrer berücksichtigt

Wodurch wird allgemein die Vertragsfreiheit eingeschränkt?

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    20. Juli 2019
  • Frist
    24. August 2019
  • 0 Follower:innen
Frank-Michael Klingenburg
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf meine A…
An Bundeskartellamt Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung [#159189]
Datum
20. Juli 2019 10:17
An
Bundeskartellamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf meine Anfragen an mehrere Versicherungsunternehmen bezüglich des Schadenfreiheitsrabatts erhielt ich keine konkreten Antworten. - Gibt es eine (gesetzliche) Regelung, wonach dem Versicherer bekannte/eingetragene Fahrer nicht selbst am unfallfreien Fahren im Hinblick auf den Schadenfreiheitsrabatt profitieren dürfen? Die Aussagen der Versicherer dazu: - das ist nicht zulässig - das ist nicht vorgesehen - das Wissen um das unfallfreie Fahren sämtlicher Fahrer wird nur für einen Fahrer berücksichtigt Wodurch wird allgemein die Vertragsfreiheit eingeschränkt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg
Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Klingenberg, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bedingt durch personelle Engpässen kann die Bean…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung [#159189]
Datum
22. Juli 2019 09:20
Status
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Sehr geehrter Herr Klingenberg, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bedingt durch personelle Engpässen kann die Beantwortung Ihrer Nachricht eine Weile dauern. Wir bitten Sie um Verständnis. Bitte beachten Sie auch, dass eine rechtliche Beratung durch uns weder zulässig noch möglich ist. Mit freundlichen Grüßen,
Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Klingenburg, vielen Dank für Ihre Nachricht. Das Bundeskartellamt ist in dieser Sache der fals…
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung [#159189]
Datum
25. Juli 2019 16:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Klingenburg, vielen Dank für Ihre Nachricht. Das Bundeskartellamt ist in dieser Sache der falsche Ansprechpartner, da die von Ihnen angesprochene Problematik keinen Kartellrechtsbezug erkennen lässt. Die von Ihnen gestellten Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen sind – soweit zulässig - jedenfalls derzeit zu unbestimmt, um sinnvoll bearbeitet werden zu können. Um eine Bearbeitung seitens des Bundeskartellamts zu ermöglichen, wäre eine Präzisierung der Anträge erforderlich, beispielsweise durch Angabe von amtlichen Informationen eines bestimmten Verwaltungsvorgangs (vgl. Schoch, in: Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 24). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung einer abstrakten Rechtsfrage nicht Gegenstand des Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen ist, vgl. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG. Wir müssen Sie leider darauf verweisen, die Angelegenheit im Zweifelsfall auf dem Zivilrechtsweg klären zu lassen oder sich mit einer Einrichtung der Verbraucherberatung in Verbindung zu setzen. Gegebenenfalls kann Ihnen auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) weiterhelfen, die die Rechtsaufsicht über die privaten Versicherungen (darunter auch die KFZ-Haftpflichtversicherungen) führt. Deren Internetseite hat folgende Adresse: https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BaF… Eine rechtliche Beratung durch uns ist weder zulässig noch möglich. Grundsätzlich gilt: Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) stellt grundsätzlich hohe Anforderungen an den Nachweis eines kartellrechtlich relevanten Missbrauchs von Marktmacht bzw. eines Verstoßes gegen das Kartellverbot. Das Bundeskartellamt ist auch nicht verpflichtet, sämtlichen Wettbewerbsverstößen nachzugehen und es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Beschlussabteilung, ob sie ein Verfahren einleitet. Für Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,
Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte<< Anrede >> Grundlage Ihrer Tätigkeit ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GW…
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Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung [#159189]
Datum
3. August 2019 11:30
An
Bundeskartellamt
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Sehr geehrte<< Anrede >> Grundlage Ihrer Tätigkeit ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts. Das Gesetz bezweckt die Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs; es reglementiert und bekämpft daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer. Wettbewerb bezeichnet in der Wirtschaftswissenschaft das Streben von mindestens zwei Akteuren (Wirtschaftssubjekten) nach einem Ziel, wobei der höhere Zielerreichungsgrad eines Akteurs einen niedrigeren Zielerreichungsgrad des anderen bedingt. Wenn alle Unternehmen den gleichen Zielerreichungsgrad durch gleichartiges Nichtanerkennen bzw. willkürliches Aberkennen von Tatsachen oder willkürlichem Zeitablauf erreichen, ist dies eine Kollusion. Als Kollusionslösung wird ein Oligopolmodell bezeichnet, in dem die Anbieter ihre Aktionen so aufeinander abstimmen, dass sie den Gesamtgewinn der Branche maximieren. Sie verhalten sich wie ein Monopolist und betreiben gemeinsame Gewinnmaximierung. Im geschilderten Fall der Kfz-Haftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) ist dies der Fall. Über einen mitversicherten Fahrer liegt die gleiche Information zum unfallfreien Fahren vor wie zum Hauptfahrer ( Versicherungsnehmer). Wenn dazu gleichlautende Aussagen von Versicherungsunternehmen ohne rechtliche Grundlagen gemacht werden, liegt abgestimmtes Verhalten vor. Auch ein evt Verweis auf indirekte Organisation über Dritte (GDV) rechtfertigt diese Marktbeschränkung nicht. Insofern sind Sie nicht nur zur Auskunft, sondern sogar zur Überprüfung, Behebung und Sanktionierung verpflichtet. ... Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 159189 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte<< Anrede >> gleichförmiges Handeln durch die Versicherer zum Nachteil der Verbraucher wi…
An Bundeskartellamt Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung [#159189]
Datum
7. August 2019 11:24
An
Bundeskartellamt
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> gleichförmiges Handeln durch die Versicherer zum Nachteil der Verbraucher wird durch die BaFin bestätigt: https://fragdenstaat.de/a/151780 . Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 159189 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte<< Anrede >> bitte teilen Sie mir mit, ob und wann ich mit einer Antwort rechnen kann. …
An Bundeskartellamt Details
Von
Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung [#159189]
Datum
24. August 2019 06:22
An
Bundeskartellamt
Status
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Sehr geehrte<< Anrede >> bitte teilen Sie mir mit, ob und wann ich mit einer Antwort rechnen kann. Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 159189 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Klingenburg, vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wir können Sie nur nochmals darauf verweisen, was …
Von
Bundeskartellamt
Betreff
AW: Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung [#159189]
Datum
26. August 2019 11:00
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Sehr geehrter Herr Klingenburg, vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wir können Sie nur nochmals darauf verweisen, was wir in unserer Antwort vom 25. Juli 2019 mitgeteilt haben und im Übrigen mitteilen, dass wir Ihr Anliegen zur Kenntnis genommen haben. Allerdings beabsichtigt die zuständige Beschlussabteilung derzeit nicht, das Thema aufzugreifen, da sie die Zuständigkeit vorrangig bei den für die Versicherungen zuständigen Aufsichtsbehörden sieht. Für Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,
Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte benennen Sie die zuständigen Aufsichtsbe…
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Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung [#159189]
Datum
29. August 2019 10:14
An
Bundeskartellamt
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Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Bitte benennen Sie die zuständigen Aufsichtsbehörden, da z. B. die BaFin sich, obwohl naheliegend, für nicht zuständig hält. Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 159189 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Klingenburg, als Bestandteil der Bundesverwaltung untersteht die BaFin der Rechts- und Fachaufs…
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Bundeskartellamt
Betreff
AW: Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung [#159189]
Datum
12. September 2019 10:22
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Sehr geehrter Herr Klingenburg, als Bestandteil der Bundesverwaltung untersteht die BaFin der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen, in deren Rahmen die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns der BaFin überwacht wird. Für Rückfragen stehen wir Ihnen täglich in der Zeit von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags auch von 13:00 bis 16:00 Uhr, unter der Telefonnummer 0228 94 99 555 auch gerne telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen,
Frank-Michael Klingenburg
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtver…
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Frank-Michael Klingenburg
Betreff
AW: Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung [#159189]
Datum
15. März 2020 16:02
An
Bundeskartellamt
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Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung“ vom 20.07.2019 (#159189) wurde von Ihnen noch nicht beantwortet. Gesprächsverlauf: SIE: Wir können Sie nur nochmals darauf verweisen, was wir in unserer Antwort vom 25. Juli 2019 mitgeteilt haben und im Übrigen mitteilen, dass wir Ihr Anliegen zur Kenntnis genommen haben. Allerdings beabsichtigt die zuständige Beschlussabteilung derzeit nicht, das Thema aufzugreifen, da sie die Zuständigkeit vorrangig bei den für die Versicherungen zuständigen Aufsichtsbehörden sieht. ICH: Bitte benennen Sie die zuständigen Aufsichtsbehörden, da z. B. die BaFin sich, obwohl naheliegend, für nicht zuständig hält. SIE: Als Bestandteil der Bundesverwaltung untersteht die BaFin der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen, in deren Rahmen die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns der BaFin überwacht wird. Also nochmals: Welches sind die für die Versicherungen zuständigen Aufsichtsbehörden? Mit freundlichen Grüßen Frank-Michael Klingenburg Anfragenr: 159189 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/159189

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Bundeskartellamt
Sehr geehrter Herr Klingenburg, wir können nur nochmals auf unsere Antwort vom 12. September 2019 verweisen. Wir…
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Bundeskartellamt
Betreff
AW: Beschränkungen in der Kfz-Haftpflichtversicherung [#159189]
Datum
16. März 2020 10:44
Status
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Sehr geehrter Herr Klingenburg, wir können nur nochmals auf unsere Antwort vom 12. September 2019 verweisen. Wir bedauern, Ihnen keine andere Antwort geben zu können Mit freundlichen Grüßen,