Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Alle Dokumente zur Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom, darunter den internen Schriftsatz, wie berichtet in http://www.welt.de/wirtschaft/article117963991/Bei-Europas-Telekom-Riesen-ist-die-EU-unpatriotisch.html

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. Juli 2013
  • Frist
    13. August 2013
  • 8 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Dokumente z…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom
Datum
11. Juli 2013 18:03
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dokumente zur Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom, darunter den internen Schriftsatz, wie berichtet in http://www.welt.de/wirtschaft/article117963991/Bei-Europas-Telekom-Riesen-ist-die-EU-unpatriotisch.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Meister, vielen Dank für Ihre Anfrage zur "Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalt…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom
Datum
31. Juli 2013 09:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, vielen Dank für Ihre Anfrage zur "Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom". Ihr Auskunftsbegehren tangiert möglicherweise schützenswürdige Belange der von der Abfrage betroffenen Unternehmen. Nach § 6 Satz 2 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, soweit der Betroffene nicht eingewilligt hat. Dies macht die Durchführung des sog. Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG notwendig. Das IFG sieht in § 8 Abs. 1 vor, dass die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gibt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Bei einem solchen Verfahren mit Beteiligung Dritter kann ein Informationszugang erst gewährt werden, wenn entweder die Unternehmen keine Einwände gegen eine Veröffentlichung erheben oder wenn die Bundesnetzagentur bestandskräftig über etwaige Einwände entschieden hat. Da eine bestandkräftige Entscheidung u.U. erst gerichtlich herbeigeführt werden kann, gilt in diesem Zusammenhang auch nicht die in § 7 IFG vorgesehene einmonatige Regelbearbeitungsfrist für die Beantwortung der Anfrage nach IFG. Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens i.S.v. § 8 IFG nicht mehr um die Erteilung einer einfachen Antwort nach § 10 Abs. 1 S. 2 IFG handelt, so dass die Bearbeitung Ihres Antrags nach der "Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz" (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) zu vergebühren ist. Danach können Gebühren bis zu 500 € anfallen. Ich bitte Sie daher um eine kurze Rückmeldung, ob Sie Ihre Anfrage insgesamt aufrecht erhalten. Zudem würde ich mich freuen, wenn Sie sich bei zukünftigen Anfragen direkt an die Pressestelle wenden. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen René Henn Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Pressestelle Tulpenfeld 4 53113 Bonn Telefon: 0228 14-9921 Fax: 0228 14-8975 <<E-Mail-Adresse>> www.bundesnetzagentur.de
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, Ja, ich erhalte meine Anfrage insgesamt aufrecht. Mit freundlichen Grüßen Andre M…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: WG: Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom
Datum
7. August 2013 13:16
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Ja, ich erhalte meine Anfrage insgesamt aufrecht. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Brief an die Telekom zur Volumendrosselun…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: AW: WG: Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom [#4625]
Datum
10. April 2014 14:57
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Brief an die Telekom zur Volumendrosselung" vom 11. Juli 2013 wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um acht Monate überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 4625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, Sorry, ich meinte natürlich meine Anfrage "Beschwerde von Cogent über das Pee…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: AW: AW: WG: Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom [#4625]
Datum
10. April 2014 14:58
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sorry, ich meinte natürlich meine Anfrage "Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom". Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 4625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrter Herr Meister, ich komme zurück auf Ihre Anfrage zur "Beschwerde von Cogent über das Peering-Ve…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: 20140411 Pe Meister Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom
Datum
11. April 2014 15:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, ich komme zurück auf Ihre Anfrage zur "Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom". Ihr Auskunftsbegehren berührt schutzwürdige Belange der von der Abfrage betroffenen Unternehmen. Nach § 6 Satz 2 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, soweit der Betroffene nicht eingewilligt hat. Deshalb ist ein sog. Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG durchgeführt worden. Im Rahmen dieses Verfahrens haben die Beteiligten dargelegt, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs jedenfalls für solche Unterlagen haben, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Der Informationszugang kann folglich nur in diejenigen Verfahrensunterlagen erfolgen, die keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung der Verwaltungsvorgänge zum o. g. Verfahren kann in der Geschäftsstelle der Beschlusskammern bei der Bundesnetzagentur (Dienstsitz Bonn) nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228/14-4712 von Montag bis Freitag (9:00 bis 15:00 Uhr) eingesehen werden. Abschließend erlaube ich mir erneut darauf hinzuweisen, dass es sich nunmehr nicht mehr um die Erteilung einer einfachen Antwort nach § 10 Abs. 1 S. 2 IFG handelt, sodass die Bearbeitung Ihres Antrags nach der "Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz" (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) zu vergebühren ist. Danach können Gebühren bis zu 500 Euro anfallen. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für ihre Antwort. IDF § 1 Abs 2. besagt: „Begehrt der Antragsteller e…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: WG: 20140411 Pe Meister Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom [#4625]
Datum
15. April 2014 16:04
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für ihre Antwort. IDF § 1 Abs 2. besagt: „Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand." Können Sie mir bitte begründen, worin der "deutlich höhere Verwaltungsaufwand" einer Übersendung gegenüber einer Vor-Ort-Einsichtnahme besteht? Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Anfragenr: 4625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Beschwerde von Cogent über das Peering-Ve…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: AW: WG: 20140411 Pe Meister Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom [#4625]
Datum
17. Juni 2014 18:05
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom" vom 11.07.2013 (#4625) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 309 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Anfragenr: 4625 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesnetzagentur
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die nachfolgende E-Mail übersende ich mit der Bitte um Bearbeitung in eigener …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: AW: WG: 20140411 Pe Meister Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom [#4625]
Datum
18. Juni 2014 09:29
Status
Warte auf Antwort
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die nachfolgende E-Mail übersende ich mit der Bitte um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur
WG: 2014-07-14 Andre Meister Pb IFG-Anfrage von Herrn Andre Meister Sehr geehrter Herr Meister, ich komme zurüc…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: 2014-07-14 Andre Meister Pb IFG-Anfrage von Herrn Andre Meister
Datum
14. Juli 2014 17:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Meister, ich komme zurück auf Ihre Anfrage zur "Beschwerde von Cogent über das Peering-Verhalten der Telekom" sowie meine Nachricht vom 11.04.2014, mit der Sie über die beabsichtigte Möglichkeit einer Einsichtnahme in eine geschwärzte Abschrift der Verfahrensakte in der Geschäftsstelle der Beschlusskammern bei der Bundesnetzagentur (Dienstsitz Bonn) nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228/14-4712 von Montag bis Freitag (9:00 bis 15:00 Uhr) informiert worden sind. Damit ist Ihrem Antrag auf Informationszugang in Form der Akteneinsicht entsprochen. Die konkrete Ausgestaltung der Akteneinsicht steht demgegenüber im Ermessen der Behörde. Dabei geht der Gesetzgeber ausweislich § 7 Abs. 4 S. 1 IFG selber davon aus, dass eine Akteneinsicht bei der aktenführenden Behörde erfolgt (vgl. vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14.09.2010, Az. AN K 10.01419; VG Ansbach, Urteil vom 03.05.2011, Az. AN K 11.00644 – jeweils zur elektronischen Übersendung einer Kindergeldakte). Die konkrete Ausgestaltung des Informationszugangs steht dabei im Ermessen der um Auskunft ersuchten Behörde. Dabei wurde bei der Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts als beaufsichtigte Einsichtnahme am Dienstsitz Bonn zum einen berücksichtigt, dass Ihr Antrag zunächst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Verfahrensbeteiligten berührt (§ 6 IFG) und darüber hinaus in engem Zusammenhang zur effektiven Wahrnehmung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben (§ 3 Nr. 1 lit.d IFG) steht. Aus beiden Gründen kann es erforderlich sein, eine Akteneinsicht durch ergänzende Erläuterungen zu begleiten. Dabei erweist sich die Ausgestaltung des Informationszugangs als begleitete Akteneinsicht im Vergleich zu einer Beschränkung auf eine Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 2. S. 2 IFG als milderes Mittel. Die Beschränkung auf eine Akteneinsicht in Bonn erscheint auch nicht unangemessen. Sie trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Aufsicht über die Akteneinsicht der in Bonn sitzenden Beschlusskammer obliegt. Zuletzt sind auch Gründe, die für eine Unzumutbarkeit einer Akteneinsicht in Bonn sprechen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Mit freundlichen Grüßen