Beschwerdemanagement nach Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in §§12 und 13 obliegt es dem Arbeitgeber eine zuständige Stelle bekannt zu machen für die Behandlung von Beschwerden nach AGG §13. Gleichstellungsbeauftragte oder Ombudspersonen können nur für zuständig erklärt werden, soweit sie ausdrücklich Arbeitgeberfunktionen (wie z. B. ein eigenständiges Prüfungs- und Bescheidungsrecht) wahrnehmen können (Schiek-Kocher, § 13 Rn. 13; W-S/S-Stein, § 13 Rn. 13 - nach Antidiskriminierungsstelle des Bundes: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_beschwerdestelle_und_beschwerdeverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Ich bitte um Auskunft und Transparenz in Form der amtlichen Informationen:
1) Wann Sie eine solche Stelle eingerichtet/benannt haben.
2) In welcher Form Sie diese Stelle bekannt machen (mit Transparenz zu den amtlichen Informationen und/oder deren Fundstellen für die Beschäftigten, für die die Stelle zuständig ist).
3) Die Gruppe der Beschäftigten, für die von Ihnen eingerichtete Stelle zuständig ist (z.B. nur die Mitarbeitenden Ihrer unmittelbaren Behörde oder evtl. auch die Lehrkräfte an den Schulen in Ihrem Schulamtsbereich).
4) Sämtliche amtlichen Informationen betreffend diese Stelle (z.B. die geregelte Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens).
5) Die Anzahl der Beschwerden, die diese Stelle in den vergangenen drei Jahren bearbeitet hat - sofern möglich differenziert nach dem jeweiligen Ungleichbehandlungsgrund nach AGG §1.
Anfrage erfolgreich
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Datum21. Juli 2022
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25. Oktober 2022
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