Beschwerden, Bußgeld- und Strafverfahren gegen Straßenmusiker_innen in Saarbrücken
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Stadt Saarbrücken hat die Gesetzeslage für Straßenmusiker und Straßenmusikerinnen erst kürzlich verschärft. Dies ist, so ist verschiedenen Aussagen zu entnehmen, auch deshalb geschehen, da sich Geschäfte und/oder Anwohner durch die Musik gestört gefühlt haben.
Im Zuge des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes würde ich gerne von Ihnen wissen, wie viele solcher Beschwerden in den Jahren 2013 und 2014 sowie im bisherigen Kalenderjahr 2015 eingegangen sind. Zudem möchte ich Auskunft darüber erbitten, in wie vielen Fällen das Ordnungsamt tatsächlich tätig werden musste und wie viele Straf- und/oder Bußgeldverfahren in den genannten Zeiträumen gegenüber Straßenmusikern und Straßenmusikerinnen eröffnet wurden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum5. September 2015
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9. Oktober 2015
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