Beschwerden, Bußgeld- und Strafverfahren gegen Straßenmusiker_innen in Saarbrücken

Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Stadt Saarbrücken hat die Gesetzeslage für Straßenmusiker und Straßenmusikerinnen erst kürzlich verschärft. Dies ist, so ist verschiedenen Aussagen zu entnehmen, auch deshalb geschehen, da sich Geschäfte und/oder Anwohner durch die Musik gestört gefühlt haben.

Im Zuge des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes würde ich gerne von Ihnen wissen, wie viele solcher Beschwerden in den Jahren 2013 und 2014 sowie im bisherigen Kalenderjahr 2015 eingegangen sind. Zudem möchte ich Auskunft darüber erbitten, in wie vielen Fällen das Ordnungsamt tatsächlich tätig werden musste und wie viele Straf- und/oder Bußgeldverfahren in den genannten Zeiträumen gegenüber Straßenmusikern und Straßenmusikerinnen eröffnet wurden.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. September 2015
  • Frist
    9. Oktober 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Stadt Saarbrücken hat die Gesetzeslage für Str…
An Ordnungsamt - Saarbrücken Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerden, Bußgeld- und Strafverfahren gegen Straßenmusiker_innen in Saarbrücken [#11277]
Datum
5. September 2015 20:24
An
Ordnungsamt - Saarbrücken
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Stadt Saarbrücken hat die Gesetzeslage für Straßenmusiker und Straßenmusikerinnen erst kürzlich verschärft. Dies ist, so ist verschiedenen Aussagen zu entnehmen, auch deshalb geschehen, da sich Geschäfte und/oder Anwohner durch die Musik gestört gefühlt haben. Im Zuge des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes würde ich gerne von Ihnen wissen, wie viele solcher Beschwerden in den Jahren 2013 und 2014 sowie im bisherigen Kalenderjahr 2015 eingegangen sind. Zudem möchte ich Auskunft darüber erbitten, in wie vielen Fällen das Ordnungsamt tatsächlich tätig werden musste und wie viele Straf- und/oder Bußgeldverfahren in den genannten Zeiträumen gegenüber Straßenmusikern und Straßenmusikerinnen eröffnet wurden. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Ordnungsamt - Saarbrücken
Ihre E-Mail vom 05.09.2015, Beschwerde, Bußgeld- und Strafverfahren gegen Straßenmusiker_innen in Saarbrücken Sehr…
Von
Ordnungsamt - Saarbrücken
Via
Briefpost
Betreff
Ihre E-Mail vom 05.09.2015, Beschwerde, Bußgeld- und Strafverfahren gegen Straßenmusiker_innen in Saarbrücken
Datum
9. September 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter ..., die von Ihnen in Ihrer E-Mail erbetenen Informationen über die Anzahl von Beschwerden darüber, sich durch "Straßenmusik" in den Jahren 2013, 2014 und dem laufenden Jahr 2015 gestört gefühlt zu haben, kann Ihnen nicht in einer konkreten Zahl benannt werden, da hierüber keine Statistik geführt wurde bzw. wird. Beschwerden wurden in den letzten Jahren formuliert sowohl unmittelbar an die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken, den Bürgerreferenten. als auch telefonisch beziehungsweise im persönlichen Kontakt mit Kollegen des Fachamtes, zudem wurden Beschwerden im Rahmen eines regelmäßig stattfindenden City-Stammtisches von teilnehmenden Gewerbetreibenden und auch Anliegern vorgetragen. ln der Vergangenheit wurden bisher keine Bußgeldverfahren gegenüber Straßenmusikern und Straßenmusikerinnen eingeleitet. Bei Feststellung von Vergehen gegen die alte Regelung der in § 9 Abs. 6 der Polizeiverordnung über die Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen der Landeshauptstadt Saarbrücken. vom 11. April 2007 in der berichtigten Fassung vom 12.07.2013 wurden lediglich Platzverweise erteilt. Auch nach der neu gefassten Polizeiverordnung wurden bisher keine Bußgeldverfahren eingeleitet. Von der Erhebung einer Gebühr über die Erteilung dieser Auskunft nehme ich Abstand und verbleibe Mit freundlichen Grüßen