Beschwerden über & Hinweise auf Antisemitische Vorfälle, Verletzungen der Religionsfreiheit, Vorfälle welche unter § 86a StGB fallen

1. Wie viele Beschwerden über & Hinweise auf Antisemitische Vorfälle, Verletzungen der Religionsfreiheit und Vorfälle welche unter § 86a StGB "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" fallen (würden), aufgeschlüsselt nach Jahr und Art seit dem Jahre 2015 an Thüringer Schulen.
2. Welche Reaktionen auf in 1. genannte Vorfälle erfolgen und auf welche Grundlage diese Reaktionen sich stützen.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    8. Februar 2019
  • Frist
    12. März 2019
  • Kosten dieser Information:
    175,50 Euro
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie v…
An Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerden über & Hinweise auf Antisemitische Vorfälle, Verletzungen der Religionsfreiheit, Vorfälle welche unter § 86a StGB fallen [#56475]
Datum
8. Februar 2019 21:27
An
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Beschwerden über & Hinweise auf Antisemitische Vorfälle, Verletzungen der Religionsfreiheit und Vorfälle welche unter § 86a StGB "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" fallen (würden), aufgeschlüsselt nach Jahr und Art seit dem Jahre 2015 an Thüringer Schulen. 2. Welche Reaktionen auf in 1. genannte Vorfälle erfolgen und auf welche Grundlage diese Reaktionen sich stützen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang des u.st. Antrags auf Aktenauskunft. Sie hatt…
Von
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Betreff
WG: Beschwerden über & Hinweise auf Antisemitische Vorfälle, Verletzungen der Religionsfreiheit, Vorfälle welche unter § 86a StGB fallen [#56475]
Datum
11. Februar 2019 17:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang des u.st. Antrags auf Aktenauskunft. Sie hatten um eine Mitteilung gebeten, inwieweit die Beantwortung Ihrer Anfrage zur Aktenauskunft gemäß ThürIFG gebührenpflichtig ist. Aktuell wird im TMBJS geprüft, welche Kosten voraussichtlich hierbei entstehen. Sie werden entsprechend über die Bemessung der Höhe der Kosten gemäß § 21 Abs. 4 1 und 2 Satz ThürVwKostG informiert. Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Ihre E-Mail-Anfrage vom 08.02.2019 - Bemessung der Kosten gem. § 21 ThürVwKostG Sehr geehrtAntragsteller/in mit e…
Von
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Betreff
Ihre E-Mail-Anfrage vom 08.02.2019 - Bemessung der Kosten gem. § 21 ThürVwKostG
Datum
21. Februar 2019 15:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit einer E-Mail vom 11. Februar 2018 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Beantwortung Ihrer obigen Anfrage zur Aktenauskunft gemäß ThürIFG gebührenpflichtig ist. Sie hatten für diesen Fall darum gebeten, dass Ihnen vor der Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem ThürIFG die voraussichtlich entstehenden Kosten mitgeteilt werden. Die Kosten werden sich voraussichtlich auf mindestens EUR 175,50 € belaufen, bei einer Einzelfallprüfung zur Beantwortung der Frage 2 auf 237,50 € steigen. Auslagen werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG), §§ 1, 8 Abs. 4, 12 und 21 Abs. 2 (Zeitgebühr) und Abs. 4 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVerwKostG) i. V. m. § 1 und Nummer 1.4. der Anlage zu § 1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO). Es liegt kein Fall der Erteilung einer einfachen Auskunft gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Thür IFG vor. Im vorliegenden Fall muss umfangreich recherchiert werden. Die Recherche beschränkt sich dabei nicht nur auf einen Blick in eine Tabelle bzw. in wenige Unterlagen. Es müssen im Geschäftsbereich Unterlagen gesichtet werden, aus denen die Informationen zur Beantwortung Ihrer Fragen herausgenommen und zusammengestellt werden können. Für die Beantwortung der Frage 1 würde ein Mitarbeiter im gehobenen Dienst insgesamt 75 Minuten beschäftigt sein. Hinzu kommt Verschriftlichung durch einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes im Umfang von ca. 30 Minuten und die Prüfung/Abzeichnung durch Mitarbeiter des höheren Dienstes im Umfang von 15 Minuten. Gemäß § 10 ThürIFG sind für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz Verwaltungskosten zu erheben. Für die Gebührenbemessung gilt gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG das Kostendeckungsprinzip. Gemäß § 21 Abs. 4 ThürVerwKostG wird der Personalaufwand zugrunde gelegt. Gemäß § 21 Abs. 2 ThürVwKostG i.V.m. § 1 ThürAllgVKostO/ Nr. 1.4 der dazugehörigen Anlage werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Nr. 1.4.1.1. der Anlage legt als Gebühr für einen Beamten des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 15,50 € fest. Dies ergäbe bei 105 Minuten Tätigkeit nach dem Kostendeckungsprinzip eine Gebühr von 108,50 €. Nr. 1.4.1.2. der Anlage legt als Gebühr für einen Beamten des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 20,50 € fest. Dies ergäbe bei 15 Minuten Tätigkeit nach dem Kostendeckungsprinzip eine Gebühr von 20,50 €. Somit belaufen sich die Kosten für die Beantwortung der Frage 1 voraussichtlich auf 129,00 Euro. Für eine zielgerichtete Auswertung der von den Schulen an das TMBJS gemeldeten Vorkommnisse wäre es zur Bestimmung des Arbeitsaufwands für die Beantwortung der Frage 2 förderlich, wenn Sie die Frage dahingehend präzisieren könnten, dass die Intention besser ersichtlich wird. Zur Beantwortung Ihrer Frage 2 möchte ich Folgendes anmerken: Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, für jeden einzelnen Vorfall zu prüfen, welche Reaktionen erfolgt sind. Diese Recherche erfordert jedoch in etwa den gleichen zeitlichen Umfang wie die Auswertung zu Frage 1. Da jedoch nicht für alle Vorfälle die Reaktionen der Schulen in Form von pädagogischen oder Ordnungsmaßnahmen bekannt sind, wäre diese Auswertung nicht aussagekräftig. Vielmehr empfiehlt sich zur Beantwortung der Frage 2 nach entsprechender Prüfung eine zusammenfassende Angabe, welche Reaktionen auf die Vorfälle erfolgt sind. Für die Beantwortung der Frage 2 würde ein Mitarbeiter im gehobenen Dienst im letztgenannten Fall mit der Recherche und Verschriftlichung insgesamt mindestens 45 Minuten beschäftigt sein. Somit belaufen sich die Kosten für die Beantwortung der Frage 2, je nachdem, welche der Auswertungen Sie anfordern, voraussichtlich auf mindestens 46,50 Euro bzw. für eine Einzelfallrecherche und Verschriftlichung auf 108,50 Euro. Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürVwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die öffentliche Leistung für den Empfänger der öffentlichen Leistung belastend wirkt. Dementsprechend werden die Kosten auf mindestens 175,50 € festzusetzen sein. Für den Fall einer von Ihnen gewünschten Einzelfallrecherche zur Frage 2 werden die Kosten auf mindestens 237,50 € festzusetzen sein. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an der Beantwortung Ihres Auskunftsersuchens festhalten. Für diesen Fall würden wir Ihnen den Betrag in Rechnung stellen und nach Begleichung des Betrages erhalten Sie die Antworten auf Ihre Fragen. Darüber hinaus bitte ich um Mitteilung einer postzustellungsfähigen Adresse, bzw. um Information, ob der Gebührenbescheid an die von Ihnen in der E-Mail vom 8. Februar 2019 benannten Adresse zugestellt werden soll. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 08.02.2019 - Bemessung der Kosten gem. § 21 ThürVwKostG [#56475] Sehr geehrte Damen un…
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Betreff
AW: Ihre E-Mail-Anfrage vom 08.02.2019 - Bemessung der Kosten gem. § 21 ThürVwKostG [#56475]
Datum
21. Februar 2019 16:19
An
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte sie darüber informieren dass von einer Weiterverfolgung meiner Anfrage absehe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 56475 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>