Sehr geehrtAntragsteller/in
mit einer E-Mail vom 11. Februar 2018 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Beantwortung Ihrer obigen Anfrage zur Aktenauskunft gemäß ThürIFG gebührenpflichtig ist. Sie hatten für diesen Fall darum gebeten, dass Ihnen vor der Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem ThürIFG die voraussichtlich entstehenden Kosten mitgeteilt werden.
Die Kosten werden sich voraussichtlich auf mindestens EUR 175,50 € belaufen, bei einer Einzelfallprüfung zur Beantwortung der Frage 2 auf 237,50 € steigen. Auslagen werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG), §§ 1, 8 Abs. 4, 12 und 21 Abs. 2 (Zeitgebühr) und Abs. 4 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVerwKostG) i. V. m. § 1 und Nummer 1.4. der Anlage zu § 1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO).
Es liegt kein Fall der Erteilung einer einfachen Auskunft gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Thür IFG vor. Im vorliegenden Fall muss umfangreich recherchiert werden. Die Recherche beschränkt sich dabei nicht nur auf einen Blick in eine Tabelle bzw. in wenige Unterlagen. Es müssen im Geschäftsbereich Unterlagen gesichtet werden, aus denen die Informationen zur Beantwortung Ihrer Fragen herausgenommen und zusammengestellt werden können.
Für die Beantwortung der Frage 1 würde ein Mitarbeiter im gehobenen Dienst insgesamt 75 Minuten beschäftigt sein. Hinzu kommt Verschriftlichung durch einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes im Umfang von ca. 30 Minuten und die Prüfung/Abzeichnung durch Mitarbeiter des höheren Dienstes im Umfang von 15 Minuten.
Gemäß § 10 ThürIFG sind für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz Verwaltungskosten zu erheben. Für die Gebührenbemessung gilt gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG das Kostendeckungsprinzip. Gemäß § 21 Abs. 4 ThürVerwKostG wird der Personalaufwand zugrunde gelegt.
Gemäß § 21 Abs. 2 ThürVwKostG i.V.m. § 1 ThürAllgVKostO/ Nr. 1.4 der dazugehörigen Anlage werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet.
Nr. 1.4.1.1. der Anlage legt als Gebühr für einen Beamten des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 15,50 € fest. Dies ergäbe bei 105 Minuten Tätigkeit nach dem Kostendeckungsprinzip eine Gebühr von 108,50 €.
Nr. 1.4.1.2. der Anlage legt als Gebühr für einen Beamten des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 20,50 € fest. Dies ergäbe bei 15 Minuten Tätigkeit nach dem Kostendeckungsprinzip eine Gebühr von 20,50 €.
Somit belaufen sich die Kosten für die Beantwortung der Frage 1 voraussichtlich auf 129,00 Euro.
Für eine zielgerichtete Auswertung der von den Schulen an das TMBJS gemeldeten Vorkommnisse wäre es zur Bestimmung des Arbeitsaufwands für die Beantwortung der Frage 2 förderlich, wenn Sie die Frage dahingehend präzisieren könnten, dass die Intention besser ersichtlich wird.
Zur Beantwortung Ihrer Frage 2 möchte ich Folgendes anmerken: Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, für jeden einzelnen Vorfall zu prüfen, welche Reaktionen erfolgt sind. Diese Recherche erfordert jedoch in etwa den gleichen zeitlichen Umfang wie die Auswertung zu Frage 1. Da jedoch nicht für alle Vorfälle die Reaktionen der Schulen in Form von pädagogischen oder Ordnungsmaßnahmen bekannt sind, wäre diese Auswertung nicht aussagekräftig. Vielmehr empfiehlt sich zur Beantwortung der Frage 2 nach entsprechender Prüfung eine zusammenfassende Angabe, welche Reaktionen auf die Vorfälle erfolgt sind. Für die Beantwortung der Frage 2 würde ein Mitarbeiter im gehobenen Dienst im letztgenannten Fall mit der Recherche und Verschriftlichung insgesamt mindestens 45 Minuten beschäftigt sein.
Somit belaufen sich die Kosten für die Beantwortung der Frage 2, je nachdem, welche der Auswertungen Sie anfordern, voraussichtlich auf mindestens 46,50 Euro bzw. für eine Einzelfallrecherche und Verschriftlichung auf 108,50 Euro.
Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 ThürVwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die öffentliche Leistung für den Empfänger der öffentlichen Leistung belastend wirkt.
Dementsprechend werden die Kosten auf mindestens 175,50 € festzusetzen sein. Für den Fall einer von Ihnen gewünschten Einzelfallrecherche zur Frage 2 werden die Kosten auf mindestens 237,50 € festzusetzen sein.
Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an der Beantwortung Ihres Auskunftsersuchens festhalten. Für diesen Fall würden wir Ihnen den Betrag in Rechnung stellen und nach Begleichung des Betrages erhalten Sie die Antworten auf Ihre Fragen. Darüber hinaus bitte ich um Mitteilung einer postzustellungsfähigen Adresse, bzw. um Information, ob der Gebührenbescheid an die von Ihnen in der E-Mail vom 8. Februar 2019 benannten Adresse zugestellt werden soll.
Mit freundlichen Grüßen