Beseitigung oberirdischer Bahnübergänge

Anfrage an: DB Netz AG

Antrag nach dem IFG/UIG/

erteilen Sie mir folgende Informationen:

Ist die DB Netz AG die richtige Ansprechpartnerin für eine Prüfung des Anliegens, die Oberirdischen Bahnübergänge im Ortskern Engelskirchen in Über- oder Unterführungen umzubauen sowie die Haltestelle Engelskirchen unter die Erde zu verlegen. Welche Institution ist zuständig, eine entsprechende Prüfbitte abzugeben?

Begründung: wir haben mit einer Bürgerinitiative in kurzer Zeit über 1.000 Unterschriften für dieses Anliegen gesammelt. Fast alle Angesprochenen haben unterschrieben, es gibt noch grosses Potential für weitere Unterschriftssammlungen/ ein Bürgerbegehren. Inhaltlich geht es u.a. um eine oderirdischen Bahnübergang im Ortskern Nähe Rathaus, der in den Kernzeiten halbstündlich zu Stau im Ortskern führt, den Einsatz der Feuerwehr (Standort: Rathausgelände) und des Rettungsdienstes behindert. Die Haltestelle Engelskirchen im Ortskern blockiert die Einrichtung eine Flusspromenade an der Agger

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Oktober 2020
  • Frist
    17. November 2020
  • 0 Follower:innen
Ulrich Dietz
Antrag nach dem IFG/UIG/ erteilen Sie mir folgende Informationen: Ist die DB Netz AG die richtige Ansprechpartne…
An DB Netz AG Details
Von
Ulrich Dietz
Betreff
Beseitigung oberirdischer Bahnübergänge [#200849]
Datum
15. Oktober 2020 12:06
An
DB Netz AG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/ erteilen Sie mir folgende Informationen: Ist die DB Netz AG die richtige Ansprechpartnerin für eine Prüfung des Anliegens, die Oberirdischen Bahnübergänge im Ortskern Engelskirchen in Über- oder Unterführungen umzubauen sowie die Haltestelle Engelskirchen unter die Erde zu verlegen. Welche Institution ist zuständig, eine entsprechende Prüfbitte abzugeben? Begründung: wir haben mit einer Bürgerinitiative in kurzer Zeit über 1.000 Unterschriften für dieses Anliegen gesammelt. Fast alle Angesprochenen haben unterschrieben, es gibt noch grosses Potential für weitere Unterschriftssammlungen/ ein Bürgerbegehren. Inhaltlich geht es u.a. um eine oderirdischen Bahnübergang im Ortskern Nähe Rathaus, der in den Kernzeiten halbstündlich zu Stau im Ortskern führt, den Einsatz der Feuerwehr (Standort: Rathausgelände) und des Rettungsdienstes behindert. Die Haltestelle Engelskirchen im Ortskern blockiert die Einrichtung eine Flusspromenade an der Agger Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Dietz Anfragenr: 200849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200849/ Postanschrift Ulrich Dietz << Adresse entfernt >>

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DB Netz AG
Sehr geehrter Herr Dietz, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15.10.2020, mit der Sie folgendes Informationsersuchen …
Von
DB Netz AG
Betreff
AW: Beseitigung oberirdischer Bahnübergänge [#200849]
Datum
12. November 2020 15:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dietz, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15.10.2020, mit der Sie folgendes Informationsersuchen an uns gerichtet haben: Ist die DB Netz AG die richtige Ansprechpartnerin für eine Prüfung des Anliegens, die Oberirdischen Bahnübergänge im Ortskern Engelskirchen in Über- oder Unterführungen umzubauen sowie die Haltestelle Engelskirchen unter die Erde zu verlegen. Welche Institution ist zuständig, eine entsprechende Prüfbitte abzugeben? Wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass die Deutsche Bahn keine auskunftspflichtige Stelle nach dem IFG/VIG ist. Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG/VIG besteht allein gegenüber der zuständigen Behörde des Bundes. Auch ein Anspruch nach dem UIG besteht nicht, da selbst bei weiter Auslegung kein Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG begehrt wird. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen die gewünschten Informationen daher nicht zur Verfügung stellen können. Freundliche Grüße