Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Freudenstadt

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahre, jedoch mindestes seit dem Jahr 2017 zugänglich zu machen:

• Tatsächlich besetzte Rettungsmittel im Verhältnis zu im Bereichsplan vorgesehen Rettungsmittel. Aufgeschlüßelt nach Rettungswachen.

• Tatsächlich besetzte Krankentransportwagen im Verhältnis zu den im Bereichsplan nachrichtlich erwähnten vorgehaltenen Krankentransportwagen.

Daher nicht nur die Gesamtzahl der nicht besetzten Schichten oder Schichtstunden, sondern eine Aufschlüßellung nach Rettungsmitteln.

Sollte der Bereichsausschuß Gutachten zur Kompensation von Fahrzeugausfällen in Auftrag gegeben haben, dann bitte ich Sie darum auch mir dieses Gutachten zu übermitteln.

Ich gehe davon aus, dass die Rettungsleitstelle weiß, wann welche Rettungswagen verfügbar sind und wann dies aufgrund von mangelndem Personal abgemeldet werden oder auf den Status "Bereitschaft" gesetzt werdne. Da ja die Abmeldung oder das Setzen des Rettungswagens auf “Bereitschaft” im Computersystem dokumentiert werden muß.

Mir ist bekannt, dass über die Verfügbarkeit von Rettungswagen und Krankentransportwagen auf der Leitstelle eine Übersicht besteht und daraus statistische Daten berechnet werden können oder bereits berechnet werden. Ich gehe weiterhin davon aus, dass Aufstellung über die Verfügbarkeit von Rettungsmitteln amtliche Informationen im Sinne des LIFG sind.

Nach meiner Auffassung unterliegen Leitstellen und Kreisbereichsausschüße dem Landesinformationsfreiheitsgesetz:

“Der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger richtet sich grundsätzlich gegen alle Stellen der Exekutive, also: Behörden auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene, (…) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen (…) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge (z.B. Nahverkehr) wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegen.”
siehe: https://www.baden-wuerttemberg.datens...)

Weiterhin heißt es dort:
“Das LIFG begründet einen Anspruch auf amtliche Informationen. Das sind alle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung und Form ihrer Aufbewahrung (…) Hierzu zählen auch elektronische (Magnetbänder, Disketten, CD-Roms), optische (Fotos und Bilder) sowie akustische (Audiokassetten und Tonbänder) Aufzeichnungen.”

Als solche unterliegen auch die Daten in Systemen der Rettungsleitstelle diesem Gesetz.

Ich gehe davon aus durch mein Auskunftsersuchen keine Personenbezogenen Daten betroffen sind. Durch eine reine statistische Auswertung von Verfügbarkeiten, lassen sich keine Rückschlüsse auf die arbeitenden Personen ziehen. Ich gehe auch nicht davon aus, das es sich bei diesen Daten um Betriebsgeheimnisse handelt.

Bitte erteilen Sie mir die Auskunft elektronisch, an die oben angelgegebene Adresse, am einfachsten als Excel oder CSV Datei.

Sollte der Landkreis für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sein, bitte ich Sie, diese Anfrage an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies könnte etwa der Kreisbereichsauschuss sein, auch bei diesem gehe ich davon aus, das er dem durch das LIFG geschaffenen Auskunftsanspruch unterliegt, das solche Auswertungen amtliche Informationen im Sinne des LIFG wären und dieser ja eine durch Gesetz geschaffene, öffentliche Einrichtung ist.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. April 2019
  • Frist
    17. Mai 2019
  • 0 Follower:innen
Landratsamt Freudenstadt
Anfrage Nr.: 131718 Besetzung von Rettungsmltteln Im Rettungsdlenstberelch Freudenstadt Sehr geehrteAntragsteller/…
Von
Landratsamt Freudenstadt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage Nr.: 131718 Besetzung von Rettungsmltteln Im Rettungsdlenstberelch Freudenstadt
Datum
3. März 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.04.2019 an das Landratsamt Freudenstadt. Stabsstelle 3 Recht Martin Borsch Zimmer 231 Herrentelder Straße 14, 72250 Freudenstadt Tel. 07441 920-1060 Fax 07441 920—991060 <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift: Postfach 6 20, 72236 Freudenstadt Tel. 07441 920-0 Fax 07441920-999900 <<E-Mail-Adresse>> wwwlandkreis—freudenstadtde Öffnungszeiten: DruDo 0800 1200Uhr und nach 03.05.2019 Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vorn #131718, 17.04.2019 Unser Zeichen, unsere Nachn'cht vom S3-LIFG-17.04.2019 Zuständigkeitshalber haben wir diese an den Bereichsausschuss für den Rettungs- dienstbereich Freudenstadt weitegeleitet. Wir gehen davon aus, dass die Geschäftsstelle des Bereichsausschusses für den Rettungsdienstbereich Freudenstadt in den nächsten Tagen Ihre Anfrage bearbeiten und sich diesbezüglich mit Ihnen in Verbin- dung setzen wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahr…
An Landratsamt Freudenstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Freudenstadt [#131718]
Datum
17. April 2019 11:56
An
Landratsamt Freudenstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahre, jedoch mindestes seit dem Jahr 2017 zugänglich zu machen: • Tatsächlich besetzte Rettungsmittel im Verhältnis zu im Bereichsplan vorgesehen Rettungsmittel. Aufgeschlüßelt nach Rettungswachen. • Tatsächlich besetzte Krankentransportwagen im Verhältnis zu den im Bereichsplan nachrichtlich erwähnten vorgehaltenen Krankentransportwagen. Daher nicht nur die Gesamtzahl der nicht besetzten Schichten oder Schichtstunden, sondern eine Aufschlüßellung nach Rettungsmitteln. Sollte der Bereichsausschuß Gutachten zur Kompensation von Fahrzeugausfällen in Auftrag gegeben haben, dann bitte ich Sie darum auch mir dieses Gutachten zu übermitteln. Ich gehe davon aus, dass die Rettungsleitstelle weiß, wann welche Rettungswagen verfügbar sind und wann dies aufgrund von mangelndem Personal abgemeldet werden oder auf den Status "Bereitschaft" gesetzt werdne. Da ja die Abmeldung oder das Setzen des Rettungswagens auf “Bereitschaft” im Computersystem dokumentiert werden muß. Mir ist bekannt, dass über die Verfügbarkeit von Rettungswagen und Krankentransportwagen auf der Leitstelle eine Übersicht besteht und daraus statistische Daten berechnet werden können oder bereits berechnet werden. Ich gehe weiterhin davon aus, dass Aufstellung über die Verfügbarkeit von Rettungsmitteln amtliche Informationen im Sinne des LIFG sind. Nach meiner Auffassung unterliegen Leitstellen und Kreisbereichsausschüße dem Landesinformationsfreiheitsgesetz: “Der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger richtet sich grundsätzlich gegen alle Stellen der Exekutive, also: Behörden auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene, (…) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen (…) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge (z.B. Nahverkehr) wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegen.” siehe: https://www.baden-wuerttemberg.datens...) Weiterhin heißt es dort: “Das LIFG begründet einen Anspruch auf amtliche Informationen. Das sind alle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung und Form ihrer Aufbewahrung (…) Hierzu zählen auch elektronische (Magnetbänder, Disketten, CD-Roms), optische (Fotos und Bilder) sowie akustische (Audiokassetten und Tonbänder) Aufzeichnungen.” Als solche unterliegen auch die Daten in Systemen der Rettungsleitstelle diesem Gesetz. Ich gehe davon aus durch mein Auskunftsersuchen keine Personenbezogenen Daten betroffen sind. Durch eine reine statistische Auswertung von Verfügbarkeiten, lassen sich keine Rückschlüsse auf die arbeitenden Personen ziehen. Ich gehe auch nicht davon aus, das es sich bei diesen Daten um Betriebsgeheimnisse handelt. Bitte erteilen Sie mir die Auskunft elektronisch, an die oben angelgegebene Adresse, am einfachsten als Excel oder CSV Datei. Sollte der Landkreis für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sein, bitte ich Sie, diese Anfrage an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies könnte etwa der Kreisbereichsauschuss sein, auch bei diesem gehe ich davon aus, das er dem durch das LIFG geschaffenen Auskunftsanspruch unterliegt, das solche Auswertungen amtliche Informationen im Sinne des LIFG wären und dieser ja eine durch Gesetz geschaffene, öffentliche Einrichtung ist. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ihr
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Landratsamt Freudenstadt
Sehr geehrteAntragsteller/in In Baden-Württemberg besteht erst seit Beginn des Jahres 2019 die Pflicht die Ausfal…
Von
Landratsamt Freudenstadt
Via
Briefpost
Betreff
Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Freudenstadt
Datum
13. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in In Baden-Württemberg besteht erst seit Beginn des Jahres 2019 die Pflicht die Ausfallschichten im Ret- tungsdienst und für den Rettungsdienstbereich zu erheben. Bezüglich der Ausfälle können wir Ihnen daher leider auch nur die Daten ab 2019 übennitteln. Im Rettungsdienstbereich Freudenstadt sind im Jahr 2019 folgende Schichten ausgefallen: im Januar 2019: im Februar 2019: im März 2019: im Apn'I 2019: im Mai 2019: 2 Schichten RTW (a 12 Stunden) 1 Schicht RTW (a 13 Stunden) 2 Schichten RTW (a 12 Stunden) alle Schichten besetzt 1 Schicht RTW (a 11 Stunden) Vor dem Jahr 2019 wurden im Rettungsdienstbereich Freudenstadt keine statistischen Daten über die Be- setzung der Rettungsmittel erhoben, da dies aus unserer Sicht in Bezug auf die Einhaltung der Hilfsfn'sten nicht erforderlich war. Sofern Sie es wünschen, können wir Ihnen gerne Abschriften der konkreten Meldungen der Ausfälle der Monate Januar 2019 bis Mai 2019 an das Regierungspräsidium Karlsruhe zur Verfügung stellen. Wir bitten diesbezüglich um Rückmeldung. Weitere Informationen oder Daten können wir Ihnen aufgrund der oben beschriebenen Sach- und Rechtsla- ge leider nicht zur Verfügung stellen, da wir über solche selbst nicht verfügen. Wir bitten daher auch abschließend um Ihr Verständnis, dass wir Ihre Anfrage leider nicht umfa"ng|icher be- antworten können und hoffen dass wir Ihnen in Ihrem Anliegen weiterhelfen konnten. MWit freundlichen Grüßen