Sehr
geehrteAntragsteller/in
mit E-Mail vom 25. Mai 2020 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Die JFMK (Jugend- und Familienministerkonferenz) habe am 28. April 2020 einen Beschluss zu einem gemeinsamen Rahmen der Länder für einen stufenweisen Prozess zur Öffnung der Kindertagesbetreuungsangebote von der Notbetreuung hin zum Regelbetrieb gefasst. In dem Beschluss sei aufgeführt:
"Folgende Zielgruppen von Kindern ist der Zugang zur Kindertagesbetreuung vor-dringlich wieder zu ermöglichen, sofern es das lnfektionsgeschehen zulässt und soweit dies nicht ohnehin seitens der Länder und Kommunen schon gewährleistet ist, ohne dass hiermit eine Reihenfolge verbunden ist:
[...]
d. Kinder, die am Übergang zur Vorschule oder Schule stehen."
Der letztgenannte Punkt (Vorschulkinder) sei in der genannten Verordnung nicht berücksichtigt worden.
Mit Ihrer Anfrage möchten Sie gerne nachvollziehen können, wie es dazu kam, dass in der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) in der ab dem 18. Mai 2020 geltenden Fassung die Vorschulkinder keine Berücksichtigung gefunden haben.
Gerne kann ich Ihnen dazu zunächst folgende Informationen geben:
Mit der genannten Verordnung wurde der Betrieb der Schulkindergärten, Grundschul-förderklassen und Kindertageseinrichtungen für Kinder gestattet, die zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung berechtigt sind, die einen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Leitung der Einrichtung festgestellten besonderen Förderbedarf haben, oder die aufgrund verbleibender Aufnahmekapazitäten noch aufgenommen werden können. Die zukünftigen Schulanfänger sind also nicht von dem Betrieb der Einrichtung ausgeschlossen. Kinder mit Recht zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung oder mit einem festgestellten besonderen Förderbedarf werden jedoch vorrangig aufgenommen.
Die Entscheidung für diese Aufnahmekriterien wurde mit den kommunalen Landesverbänden und weiteren Landesverbänden einvernehmlich getroffen.
Sofern die zukünftigen Schulanfänger keine Schulanfängerangebote in der Kita wahrnehmen können, werden die Lehrkräfte der Grundschule in besonderer Weise darauf Rücksicht nehmen. Die Lehrkräfte werden sich ein Konzept überlegen, so dass der Schulstart für diese Kinder in Klasse eins besonders gut unter den dann herrschenden Bedingungen gelingt und die Kinder sich möglichst schnell zu einem Schulkind entwickeln können.
Im Übrigen vermitteln die von Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Auskunft oder Information.
a) Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG.
b) Die von Ihnen begehrten Daten sind des Weiteren keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG).
c) Gemäß § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Voraussetzung ist hierfür zunächst, dass das LIFG im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Dies ist bezüglich der von Ihnen verlangten Daten nicht der Fall.
Nach § 3 Nr. 2 LIFG sind informationspflichtige Stellen alle Stellen im Anwendungsbereich nach § 2 LIFG. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG eröffnet die Anwendung des LIFG nur für die Stellen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Eventuell existierende und von Ihnen thematisierte Unterlagen wären nicht in der Wahrnehmung von Aufgaben öffentlich-rechtlicher Verwaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 letzter HS. LIFG entstanden, da diese den Bereich des Regierungshandelns betreffen, der nach dem Willen des Landesgesetzgebers vom Anwendungsbereich des LIFG ausdrücklich ausgenommen ist. Wille des Gesetzgebers ist es, den Anwendungsbereich des Gesetzes insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit der Ministerien des Landes nur auf die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben zu begrenzen und nicht auf das Regierungshandeln zu erstrecken. So ist in der Einzelbegründung zu § 2 Abs. 1 ausgeführt, dass Regierungsakte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter dem Verfassungsrecht zuzuordnen sind, keine Verwaltungstätigkeit sind. Weiter wird ausgeführt, dass damit grundsätzlich auch oberste Landesbehörden ausgenommen sind, soweit sie Regierungshandeln ausüben (vgl. LT-Drs. 15/7720 S. 59f.). Auch lässt sich weder aus der Gesetzessystematik des § 2 LIFG noch aus dem Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG eine andere Auslegung des Gesetzes herleiten. Indem der Gesetzgeber Regierungsakte und Handlungen politischer Art dem Verfassungsrecht zuordnet, grenzt er diese von rein administrativem Verwaltungshandeln ab (VG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2018 - 14 K 2909/16). Nach Artikel 61 Absatz 2 Landesverfassung Baden-Württemberg erlässt die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Regierung. Die Corona-Verordnung wurde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassen. Nach § 32 Satz 1 IfSG können notwendige Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach §§ 28 ff. IfSG durch Rechtsverordnung der Landesregierung getroffen werden, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Vorliegend handelt es sich damit um einen der Landesverfassung zuzuordnenden Bereich des Regierungshandelns, der dem Anwendungsbereich des LIFG entzogen ist (
vgl.VG Stuttgart Urteil vom 02.02.2018 - 14 K 2909/16).
Im Übrigen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die begehrten Protokolle nicht existieren und es sich im Hinblick auf die Entwürfe und (Telefon-)Notizen um keine amtlichen Informationen im Sinne des § 3 LIFG handelt. Dies sind nämlich jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (vgl. Debus [Hrg.], Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 3 RN 12). Gemäß § 9 LIFG wird mitgeteilt, dass ein Informationszugang damit nicht möglich ist.
Dennoch hoffe ich, mit den obigen Informationen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
https://forum.okfn.de/t/ifg-anfrage-im-…