Besprechungsunterlagen / Entwürfe / Aktennotizen bzgl. CoronaVO (zum Thema: Erweiterte Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen, usw)

Die JFMK (Jugend- und Familienministerkonferenz) hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 28.04.2020
einen Beschluss zu einem gemeinsamen Rahmen der Länder für einen stufenweisen Prozess zur Öffnung der Kindertagesbetreuungsangebote von der Notbetreuung hin zum
Regelbetrieb im Kontext der Corona-Pandemie gefasst.

Zu finden unter URL:
https://jfmk.de/wp-content/uploads/2020/04/JFMK-Beschluss_Gemeinsamer-Rahmen-der-L%C3%A4nder-f%C3%BCr-einen-stufenweisen-Prozess-zur-%C3%96ffnung-der-Kindertagesbetreuungsangebote.pdf

In diesem Dokument steht unter anderem auf Seite 3:

============== schnipp ==============
Für folgende Zielgruppen von Kindern ist der Zugang zur Kindertagesbetreuung
vordringlich wieder zu ermöglichen, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt und soweit
dies nicht ohnehin seitens der Länder und Kommunen schon gewährleistet ist, ohne dass
hiermit eine Reihenfolge verbunden ist:
[..]
d. Kinder, die am Übergang zur Vorschule oder Schule stehen.
============== schnipp ==============

Soweit mir bekannt ist, ist das Dokument auch Grundlage für die Besprechungen im Kultusministerium gewesen, um Entscheidungen bzgl. Wiedereröffnung der Kindergärten, usw. zu treffen.

Leider fehlt in der CoronaVO mit Stand zum 25.05.2020 aber eben dieser Punkt d.

Ich möchte nachvollziehen können, wie es zu dieser Entscheidung kam.
Deshalb fordere ich alle Besprechungsunterlagen / Protokollle / Entwürfe / Aktennotizen an, die es mir als Bürger ermöglichen zu sehen, wie es dazu gekommen ist.

Bitte senden Sie mir deshalb alle notwendigen Informationen diesbezüglich zu.

Zur Sicherheit auch noch zusätzlich weitere detaillierte Fragen:
1. War das obige Dokument der JFMK den Entscheidungsgremien bekannt und hat diesen vorgelegen?
2. Wurde das Dokument der JFMK als Grundlage zur Entscheidungsfindung verwendet?
3. Welche verschiedenen Versionen bzgl. Entwürfen der CoronaVO gibt es zu diesem Punkt? Können Sie diese nennen?
4. Wer hat an der Sitzung zu Beschlüssen und Beratungen diesbezüglich teilgenommen?
Können Sie mir bitte die Sitzungsteilnehmer inkl. Kontaktdaten und Datum des Termins inkl. Thema des Termins zukommen lassen?
5. Gibt es Protokolle zu den Terminen aus 4? Können Sie mir diese zukommen lassen? Können Sie mir zusätzlich Dokumente wie Aktennotizen/Telefonnotizen und Besprechungsunterlagen zukommen lassen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Bitte antworten Sie mir zeitnah, da es sich um ein aktuelles Thema handelt.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Mai 2020
  • Frist
    24. Juni 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die JFMK (Jugend-…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Besprechungsunterlagen / Entwürfe / Aktennotizen bzgl. CoronaVO (zum Thema: Erweiterte Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen, usw) [#187357]
Datum
25. Mai 2020 17:25
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die JFMK (Jugend- und Familienministerkonferenz) hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 28.04.2020 einen Beschluss zu einem gemeinsamen Rahmen der Länder für einen stufenweisen Prozess zur Öffnung der Kindertagesbetreuungsangebote von der Notbetreuung hin zum Regelbetrieb im Kontext der Corona-Pandemie gefasst. Zu finden unter URL: https://jfmk.de/wp-content/uploads/2020/04/JFMK-Beschluss_Gemeinsamer-Rahmen-der-L%C3%A4nder-f%C3%BCr-einen-stufenweisen-Prozess-zur-%C3%96ffnung-der-Kindertagesbetreuungsangebote.pdf In diesem Dokument steht unter anderem auf Seite 3: ============== schnipp ============== Für folgende Zielgruppen von Kindern ist der Zugang zur Kindertagesbetreuung vordringlich wieder zu ermöglichen, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt und soweit dies nicht ohnehin seitens der Länder und Kommunen schon gewährleistet ist, ohne dass hiermit eine Reihenfolge verbunden ist: [..] d. Kinder, die am Übergang zur Vorschule oder Schule stehen. ============== schnipp ============== Soweit mir bekannt ist, ist das Dokument auch Grundlage für die Besprechungen im Kultusministerium gewesen, um Entscheidungen bzgl. Wiedereröffnung der Kindergärten, usw. zu treffen. Leider fehlt in der CoronaVO mit Stand zum 25.05.2020 aber eben dieser Punkt d. Ich möchte nachvollziehen können, wie es zu dieser Entscheidung kam. Deshalb fordere ich alle Besprechungsunterlagen / Protokollle / Entwürfe / Aktennotizen an, die es mir als Bürger ermöglichen zu sehen, wie es dazu gekommen ist. Bitte senden Sie mir deshalb alle notwendigen Informationen diesbezüglich zu. Zur Sicherheit auch noch zusätzlich weitere detaillierte Fragen: 1. War das obige Dokument der JFMK den Entscheidungsgremien bekannt und hat diesen vorgelegen? 2. Wurde das Dokument der JFMK als Grundlage zur Entscheidungsfindung verwendet? 3. Welche verschiedenen Versionen bzgl. Entwürfen der CoronaVO gibt es zu diesem Punkt? Können Sie diese nennen? 4. Wer hat an der Sitzung zu Beschlüssen und Beratungen diesbezüglich teilgenommen? Können Sie mir bitte die Sitzungsteilnehmer inkl. Kontaktdaten und Datum des Termins inkl. Thema des Termins zukommen lassen? 5. Gibt es Protokolle zu den Terminen aus 4? Können Sie mir diese zukommen lassen? Können Sie mir zusätzlich Dokumente wie Aktennotizen/Telefonnotizen und Besprechungsunterlagen zukommen lassen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte antworten Sie mir zeitnah, da es sich um ein aktuelles Thema handelt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 187357 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187357 Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Anfragenr: 187357 - Erweiterte Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen usw. Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-M…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Anfragenr: 187357 - Erweiterte Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen usw.
Datum
17. Juni 2020 19:27
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 25. Mai 2020 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Die JFMK (Jugend- und Familienministerkonferenz) habe am 28. April 2020 einen Beschluss zu einem gemeinsamen Rahmen der Länder für einen stufenweisen Prozess zur Öffnung der Kindertagesbetreuungsangebote von der Notbetreuung hin zum Regelbetrieb gefasst. In dem Beschluss sei aufgeführt: "Folgende Zielgruppen von Kindern ist der Zugang zur Kindertagesbetreuung vor-dringlich wieder zu ermöglichen, sofern es das lnfektionsgeschehen zulässt und soweit dies nicht ohnehin seitens der Länder und Kommunen schon gewährleistet ist, ohne dass hiermit eine Reihenfolge verbunden ist: [...] d. Kinder, die am Übergang zur Vorschule oder Schule stehen." Der letztgenannte Punkt (Vorschulkinder) sei in der genannten Verordnung nicht berücksichtigt worden. Mit Ihrer Anfrage möchten Sie gerne nachvollziehen können, wie es dazu kam, dass in der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) in der ab dem 18. Mai 2020 geltenden Fassung die Vorschulkinder keine Berücksichtigung gefunden haben. Gerne kann ich Ihnen dazu zunächst folgende Informationen geben: Mit der genannten Verordnung wurde der Betrieb der Schulkindergärten, Grundschul-förderklassen und Kindertageseinrichtungen für Kinder gestattet, die zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung berechtigt sind, die einen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder der Leitung der Einrichtung festgestellten besonderen Förderbedarf haben, oder die aufgrund verbleibender Aufnahmekapazitäten noch aufgenommen werden können. Die zukünftigen Schulanfänger sind also nicht von dem Betrieb der Einrichtung ausgeschlossen. Kinder mit Recht zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung oder mit einem festgestellten besonderen Förderbedarf werden jedoch vorrangig aufgenommen. Die Entscheidung für diese Aufnahmekriterien wurde mit den kommunalen Landesverbänden und weiteren Landesverbänden einvernehmlich getroffen. Sofern die zukünftigen Schulanfänger keine Schulanfängerangebote in der Kita wahrnehmen können, werden die Lehrkräfte der Grundschule in besonderer Weise darauf Rücksicht nehmen. Die Lehrkräfte werden sich ein Konzept überlegen, so dass der Schulstart für diese Kinder in Klasse eins besonders gut unter den dann herrschenden Bedingungen gelingt und die Kinder sich möglichst schnell zu einem Schulkind entwickeln können. Im Übrigen vermitteln die von Ihnen zitierten Rechtsgrundlagen im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Auskunft oder Information. a) Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. b) Die von Ihnen begehrten Daten sind des Weiteren keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG). c) Gemäß § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Voraussetzung ist hierfür zunächst, dass das LIFG im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Dies ist bezüglich der von Ihnen verlangten Daten nicht der Fall. Nach § 3 Nr. 2 LIFG sind informationspflichtige Stellen alle Stellen im Anwendungsbereich nach § 2 LIFG. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG eröffnet die Anwendung des LIFG nur für die Stellen des Landes, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Eventuell existierende und von Ihnen thematisierte Unterlagen wären nicht in der Wahrnehmung von Aufgaben öffentlich-rechtlicher Verwaltung i.S.d. § 2 Abs. 1 letzter HS. LIFG entstanden, da diese den Bereich des Regierungshandelns betreffen, der nach dem Willen des Landesgesetzgebers vom Anwendungsbereich des LIFG ausdrücklich ausgenommen ist. Wille des Gesetzgebers ist es, den Anwendungsbereich des Gesetzes insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit der Ministerien des Landes nur auf die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben zu begrenzen und nicht auf das Regierungshandeln zu erstrecken. So ist in der Einzelbegründung zu § 2 Abs. 1 ausgeführt, dass Regierungsakte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter dem Verfassungsrecht zuzuordnen sind, keine Verwaltungstätigkeit sind. Weiter wird ausgeführt, dass damit grundsätzlich auch oberste Landesbehörden ausgenommen sind, soweit sie Regierungshandeln ausüben (vgl. LT-Drs. 15/7720 S. 59f.). Auch lässt sich weder aus der Gesetzessystematik des § 2 LIFG noch aus dem Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 7 LIFG eine andere Auslegung des Gesetzes herleiten. Indem der Gesetzgeber Regierungsakte und Handlungen politischer Art dem Verfassungsrecht zuordnet, grenzt er diese von rein administrativem Verwaltungshandeln ab (VG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2018 - 14 K 2909/16). Nach Artikel 61 Absatz 2 Landesverfassung Baden-Württemberg erlässt die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Regierung. Die Corona-Verordnung wurde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassen. Nach § 32 Satz 1 IfSG können notwendige Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach §§ 28 ff. IfSG durch Rechtsverordnung der Landesregierung getroffen werden, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Vorliegend handelt es sich damit um einen der Landesverfassung zuzuordnenden Bereich des Regierungshandelns, der dem Anwendungsbereich des LIFG entzogen ist (vgl.VG Stuttgart Urteil vom 02.02.2018 - 14 K 2909/16). Im Übrigen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die begehrten Protokolle nicht existieren und es sich im Hinblick auf die Entwürfe und (Telefon-)Notizen um keine amtlichen Informationen im Sinne des § 3 LIFG handelt. Dies sind nämlich jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (vgl. Debus [Hrg.], Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 3 RN 12). Gemäß § 9 LIFG wird mitgeteilt, dass ein Informationszugang damit nicht möglich ist. Dennoch hoffe ich, mit den obigen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Besprechungsunterlagen / Entwürfe / Aktennotizen bzgl. CoronaVO (zum Thema: Erweiterte Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen, usw)“ [#187357] [#187357]
Datum
14. September 2020 11:30
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/187357/ Ich bitte um Prüfung, ob der Landesbeauftragte die Gründe, die zur Ablehnung meiner Anfrage geführt haben, rechtlich akzeptiert und bitte um Mitteilung, ob er die gleiche Ansicht wie das KM hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 187357.pdf - 2020-06-17_1-image001.jpg - 2020-06-17_1-image002.jpg Anfragenr: 187357 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187357/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Besprechungsunterlagen / Entwürfe / Aktennotizen bzgl. CoronaVO (zum Thema: Erweiterte Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen, usw)“ [#187357] [#187357]
Datum
14. September 2020 11:30
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 14. September 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. E-Mail. Als Anlage sen…
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 14. September 2020
Datum
30. November 2020 09:31
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
767,0 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. E-Mail. Als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem IFG zur Entstehung der CoronaVO im Bereich Kitas im Frühjahr beim ersten Lockdown - Antwort des L…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach dem IFG zur Entstehung der CoronaVO im Bereich Kitas im Frühjahr beim ersten Lockdown - Antwort des Landesdatenschutzbeauftragten [war: AW: Ihre E-Mail vom 14. September 2020] [#187357]
Datum
30. November 2020 10:57
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Auch direkt per Mail geschickt und zusätzlich über die Plattform FragDenStaat. An: [geschwärzt] ([geschwärzt]) CC: [geschwärzt] ([geschwärzt]) Sehr [geschwärzt], vielen Dank für unser freundliches Telefongespräch. Wie besprochen, sende ich Ihnen die Anfrage nach dem IFG von mir als Ausdruck im PDF-Format. Ansonsten finden Sie diese auf der Plattform FragDenStaat unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/besprechungsunterlagen-entwurfe-aktennotizen-bzgl-coronavo-zum-thema-erweiterte-notbetreuung-in-kindertageseinrichtungen-usw/#nachricht-543301 [geschwärzt] müsste darauf Vollzugriff haben. Leider habe ich ihn bisher nicht erreicht und nehme in deshalb in dieser Mail ins CC. Ich würde dann auch diese Mail wieder im Volltext (natürlich datenschutzgerecht geschwärzt) auf der Plattform FragDenStaat einstellen. Weitere Kommunikation sollte, sofern möglich direkt dort laufen. Ansonsten würde ich mich im Sinne der Transparenz und Regeln von FragDenStaat vorbehalten, Schriftstücke und Mails einzuscannen und dort datenschutzgerecht zur Verfügung zu stellen. Zudem sende ich Ihnen in der Anlage noch den Brief des Landesdatenschutzbeauftragten. Macht es Sinn, auch den Staatssekretär [geschwärzt] hinzu zu ziehen? Wie geht es nun weiter? Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen! Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem IFG zur Entstehung der CoronaVO im Bereich Kitas im Frühjahr beim ersten Lockdown - Antwort d…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem IFG zur Entstehung der CoronaVO im Bereich Kitas im Frühjahr beim ersten Lockdown - Antwort des Landesdatenschutzbeauftragten [war: AW: Ihre E-Mail vom 14. September 2020] [#187357]
Datum
23. Dezember 2020 09:56
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Besprechungsunterlagen / Entwürfe / Aktennotizen bzgl. CoronaVO (zum Thema: Erweiterte Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen, usw)“ vom 25.05.2020 (#187357) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 182 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 187357 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187357/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit Sehr Antragsteller/in als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Gr…
geschwärzt
757,7 KB
Sehr Antragsteller/in als Anlage senden wir Ihnen unser Schreiben dazu. Mit freundlichen Grüßen