Sehr
geehrt<< Anrede >>
Vielen Dank für Ihre Email vom 07.07.2016, die jedoch inhaltlich mangelhaft ist.
Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass die Referentinnen und Referenten nicht auf der Grundlage des Bayerischen Beamtengesetzes ernannt werden, sondern auf der Grundlage des Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (siehe:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKWBG/true?AspxAutoDetectCookieSupport=1) und die von Ihnen zitierten Vorschriften lediglich über den entsprechenden Verweis in Anwendung zu bringen sind (siehe hierzu: Art. 35 KWBG). Der Verweis auf Art. 103 BayBG ist daher auch falsch.
Ebenso liegen Sie falsch, dass die Bestallungsurkunden dem Zugriff Dritter und insbesondere der Auskunftspflicht der IFS entzogen sind. Sie werden zwar auch Bestandteil der Personalakte, sind jedoch öffentliche Akte. Im Gegensatz zu Beamten, die auf der Grundlage des BayBG ernannt werden, liegen bei kommunalen Wahlbeamten u.a. die Besoldung regelmäßig offen, einschließlich der Nebenbezüge wie der Dienstaufwandsentschädigung (Anlage 2 zum KWBG i.V.m. mit dem diesbezüglichen Stadtratsbeschluss).
Darauf kommt es hier jedoch gar nicht an. Die Referentinnen und Referenten üben ein Amt aus, welches in besondere Weise an die Öffentlichkeit gerichtet ist und die im Lichte der Öffentlichkeit stehen. Dies macht sich u.a. auch durch besondere Schutzvorschriften bemerkbar, dass sie u.a. einen besonderen Schutzstatus genießen, soweit dies erforderlich ist. Daher hat die Öffentlichkeit hier gesteigertes Zugangsrecht zu den diesbezüglichen Akten.
Darüber hinaus werden jedoch, und dies ist hier auch entscheidend, in den Bestallungsurkunden keine höchstpersönlichen Daten zur Einsicht gebracht, also insbesondere beispielsweise Vermögensverhältnisse, Unterhaltspflichten u.a. Nur auf solche Daten besteht – zu Recht – auch weiterhin ein Schutzanspruch. Da der Bestallungsakt jedoch insbesondere bei kommunalen Wahlbeamten ein hoheitlicher und öffentlicher Akt ist, kann ein diesbezüglicher Schutzanspruch und die Verweigerung der Herausgabe nicht abgeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 17218
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