Bestattungswesen

im Wege der europäischen Harmonisierung wäre es angebracht das Bestattungsgesetz entsprechend zu ändern. Hierbei wäre es angebracht Urnen im heimischen Umfeld aufzubewahren oder auch im eigenen Garten unterzubringen.
Weshalb wurde dies bisher nicht umgesetzt, da aus hygienischer Sicht keinerlei Bedenken bestehen?
Wann wird ein entsprechender Gesetzentwurf eingebracht?
Gibt es hierzu bereits Änderungsvorschläge?
Bis wann ist eine Umsetzung zu erwarten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Januar 2022
  • Frist
    12. Februar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: im Wege der eu…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bestattungswesen [#237081]
Datum
9. Januar 2022 11:06
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
im Wege der europäischen Harmonisierung wäre es angebracht das Bestattungsgesetz entsprechend zu ändern. Hierbei wäre es angebracht Urnen im heimischen Umfeld aufzubewahren oder auch im eigenen Garten unterzubringen. Weshalb wurde dies bisher nicht umgesetzt, da aus hygienischer Sicht keinerlei Bedenken bestehen? Wann wird ein entsprechender Gesetzentwurf eingebracht? Gibt es hierzu bereits Änderungsvorschläge? Bis wann ist eine Umsetzung zu erwarten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237081 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237081/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 9. Januar 2022. Da Ihr Anliegen nicht in den Geschäftsber…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Bestattungswesen [#237081]
Datum
13. Januar 2022 11:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 9. Januar 2022. Da Ihr Anliegen nicht in den Geschäftsbereich des Innenministeriums fällt, haben wir die Anfrage zuständigkeitshalber an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg weitergeleitet. Freundliche Grüße

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 9. Januar 2022. Sie bitten um Änderung des Bestattungsgesetzes Baden-…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Bestattungswesen [#237081]
Datum
18. Januar 2022 08:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 9. Januar 2022. Sie bitten um Änderung des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestattG) dahingehend, die Friedhofspflicht für Urnen mit Aschen Verstorbener aufzuheben und die Aushändigung der Urne an die Angehörigen zuzulassen. Hierzu können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Nach § 30 in Verbindung mit § 33 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestattG) müssen Verstorbene auf Bestattungsplätzen bestattet werden. Dafür kommen sowohl Friedhöfe nach § 1 BestattG als auch private Bestattungsplätze in Frage, die aber nach § 9 BestattG nur mit der Zustimmung der zuständigen Behörde – der unteren Verwaltungsbehörde – im Einvernehmen mit der Gemeinde genehmigt werden dürfen. Die Genehmigung zur Anlegung von privaten Bestattungsplätzen nach § 9 BestattG hat historische Gründe und betrifft ganz besonders gelagerte Fälle, z.Antragsteller/in Bestattung bedeutender Persönlichkeiten und rechtfertigt heute keine Genehmigung mehr. Die Frage der Friedhofspflicht war in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu bereits im Jahr 1979 in einem Urteil festgestellt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der mit der Bestattung Verstorbener zusammenhängenden Fragen einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Das ergebe sich aus der Besonderheit der zu regelnden Materie, die einen starken sozialen Bezug aufweise und die die Handlungsfreiheit des Einzelnen nur geringfügig berühre. Jeder Einzelne müsse sich die Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den allgemein zumutbaren Grenzen ziehe. Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass mit der Friedhofspflicht zwar in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit eingegriffen werde, jedoch die betreffenden Vorschriften Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes seien. Im Rahmen der jüngsten Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg wurden in den Fachgesprächen auch Anregungen zur Aufhebung der Friedhofsplicht für Urnen intensiv erörtert. Der Gesetzgeber hat sich danach entschieden, die Friedhofspflicht beizubehalten; eine Ausnahmeregelung sieht das baden-württembergische Bestattungsgesetz außerhalb der engen Grenzen des § 33 Absatz 1 also weiterhin nicht vor. Urnen können wie bisher auf Friedhöfen, die auch für Erdbestattungen genehmigt worden sind, bestattet werden. Im Sinne eines erweiterten Friedhofsverständnisses wurde mit der Novelle 2014 zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, reine Urnenfriedhöfe (z.Antragsteller/in Kolumbarien in Kirchengebäuden oder anderen öffentlich zugänglichen Räumen) unter der Trägerschaft z.Antragsteller/in von Kommunen oder Kirchen und Kirchengemeinden einzurichten. Eine neue Initiative im Hinblick auf die Aufhebung der Friedhofspflicht für Urnen ist derzeit nicht vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen