Besteht ein Handlungsbedarf hinsichtlich Datenschutz beim Bundesverfassungsgericht?

Dokumente, die nachvollziehbar machen, ob die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dieser Computerpanne beim Bundesverfassungsgericht:

"Die "taz" berichtet vorab, nach Auffassung der Verfassungsrichter sei ein solches pauschales Kopftuchverbot nicht mit der Religionsfreiheit vereinbar. Dieser Teil der Entscheidung sei aufgrund einer Computerpanne bereits heute bekannt geworden. Das Gericht bestätigte, aufgrund eines internen Versehens seien Teile einer Pressemitteilung für kurze Zeit einsehbar gewesen." [1]

sieht.

Meine Fragestellung zielt insbesondere darauf, ob beim Bundesverfassungsgericht selbst ein Handlungsbedarf hinsichtlich Verschärfung von Datenschutzbestimmungen besteht.

[1] Bundesverfassungsgericht schränkt laut Medienbericht Kopftuchverbot ein, 13.03.2015 - http://www.deutschlandfunk.de/bundesverfassungsgericht-schraenkt-laut-medienbericht.353.de.html?drn:news_id=461599

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. März 2015
  • Frist
    14. April 2015
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Gustav Wall
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die n…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Gustav Wall
Betreff
Besteht ein Handlungsbedarf hinsichtlich Datenschutz beim Bundesverfassungsgericht? [#8848]
Datum
13. März 2015 04:27
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die nachvollziehbar machen, ob die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dieser Computerpanne beim Bundesverfassungsgericht: "Die "taz" berichtet vorab, nach Auffassung der Verfassungsrichter sei ein solches pauschales Kopftuchverbot nicht mit der Religionsfreiheit vereinbar. Dieser Teil der Entscheidung sei aufgrund einer Computerpanne bereits heute bekannt geworden. Das Gericht bestätigte, aufgrund eines internen Versehens seien Teile einer Pressemitteilung für kurze Zeit einsehbar gewesen." [1] sieht. Meine Fragestellung zielt insbesondere darauf, ob beim Bundesverfassungsgericht selbst ein Handlungsbedarf hinsichtlich Verschärfung von Datenschutzbestimmungen besteht. [1] Bundesverfassungsgericht schränkt laut Medienbericht Kopftuchverbot ein, 13.03.2015 - http://www.deutschlandfunk.de/bundesverfassungsgericht-schraenkt-laut-medienbericht.353.de.html?drn:news_id=461599
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Gustav Wall <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Gustav Wall << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Informationszugang bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit II-2…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Datum
24. März 2015 09:34
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
159,4 KB
II-224 II#0015 Sehr geehrter Herr Wall, ich bitte um Kenntnisnahme meines beigefügten Bescheides. Mit freundlichen Grüßen