Sehr geehrter Herr Miller,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3. Mai 2020 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern erhalten Sie zu Ihrem Anliegen folgende Informationen:
Direktversicherungen sind ebenso wie Pensionsfonds und Pensionskassen ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Beiträge im Rahmen dieses Durchführungswegs werden in der Ansparphase durch eine Steuerfreistellung (Entgeltumwandlung) oder Riester-Zulagen und einen evtl. Sonderausgabenabzug gefördert.
Wurden die jeweiligen Beitragszahlungen steuerlich gefördert, dann sind die sich hieraus ergebenden Altersleistungen voll nachgelagert zu versteuern. Hat der Anleger hingegen keine steuerliche Förderung erhalten, werden lediglich die entstandenen Erträge und Wertsteigerungen besteuert. Unter Umständen müssen die Altersleistungen entsprechend aufgeteilt werden. Durch dieses System ist sichergestellt, dass keine Zweifachbesteuerung erfolgt. D. h. es werden einerseits nur Leistungen voll besteuert, die auf geförderten Beiträgen beruhen und andererseits ist ebenso sichergestellt, dass keine doppelte Steuerbefreiung vorliegt. Eine Besteuerung lediglich der Erträge unabhängig von der Behandlung in der Ansparphase würde diesem in sich abgestimmten System zuwiderlaufen.
Bei Leistungen, die auf nicht gefördertem Vermögen beruhen, richtet sich die Besteuerung gemäß § 22 Nummer 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der Art der Leistung. So ist z. B. bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht als lebenslange Rente gezahlt werden, § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, bei anderen Leistungen unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung.
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, die private Altersvorsorge weiterzuentwickeln und gerechter zu gestalten sowie einen Dialogprozess mit der Versicherungswirtschaft anzustoßen mit dem Ziel einer zügigen Entwicklung eines standardisierten Riester-Produkts.
Die Bundesregierung arbeitet an der Umsetzung dieser Vereinbarung. Alle interessierten Gruppen und Einrichtungen hatten und haben Gelegenheit, ihre diesbezüglichen Überlegungen vorzutragen. Davon haben bisher nicht nur die Versicherungswirtschaft sowie andere Anbieter, sondern etwa auch die Verbraucherschützer Gebrauch gemacht. Die Bundesregierung kann darüber hinaus bestätigen, dass der Dialog im Sinne des Koalitionsvertrags mittlerweile begonnen hat. Detaillierte Angaben hierzu sind leider derzeit nicht möglich.
Die Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen ergibt sich aus § 37 EStG. Damit soll einerseits der Steuerpflichtige vor hohen Nachzahlungen geschützt werden und andererseits die zeitnahe Erhebung der Steuer gesichert werden. Wird die Einkommensteuer erst im Nachhinein erhoben, so besteht die Gefahr, dass die für die Steuerzahlung zurückzulegenden Beträge vom Steuerschuldner verbraucht sind und der Staat mit seinem Steueranspruch ausfällt.
Das BMF ist gemeinsam mit den Bundesländern daran interessiert, die Erledigung steuerlicher Pflichten zu erleichtern und unbürokratischer zu gestalten. Dazu könnte auch gehören, die quartalsweisen Vorauszahlungen auf monatsweise Zahlungen umzustellen. Die Beratungen dazu sind noch nicht abgeschlossen.
Nachrichtlich:
Für das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html
Freundliche Grüße