best-ruck-luft.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best Rück Luft)

/ 46
PDF herunterladen
Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg {Best Rück Luft) Stand: 17. Oktober 2016 1
1

Best Rück Luft Inhaltsverzeichnis Seite A 1 2 3 4 5 6 4 4 4 4 4 5 5 Begriffsbestimmungen Rückführung Zurückweisung Zurückschiebung Abschiebung Durchbeförderung Veranlassende Behörde - -~J----Austrefemng -----~~------- -~-------~0-~-- B Anwendungsbereich 6 C 1 1.1 1.2 1.3 1.4 Ablauf der Rückführung Vorbereitung Rückführungsankündigung, Rückführungsersuchen Erforderlichkeit der Begleitung Pflichten der veranlassenden Behörde Gemeinsame Pflichten von Bundespolizei und veranlassender Behörde Pflichten der Bundespolizei, Verfahren 7 1.5 2 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.2 2.3 Durchführung Übergabe an die Bundespolizei bis Verbringen zum Luftfahrzeug Allgemeines Übergabe des Rückzuführenden an die Bundespolizei Einchecken und Betreten des Luftfahrzeugs Kompetenzen des Luftfahrzeugführers und der Begleitbeamten der Bundespolizei Anwendung von Zwangsmitteln bei Rückführungen Stand: 17. Oktober 2016 7 7 9 13 14 15 19 19 19 19 22 23 24 2
2

Best Rück Luft 2.4 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.5 Verhalten nach Landung des Luftfahrzeugs Allgemeines Besonderheiten im Transitstaat Besonderheiten im Zielstaat Videografie von Rückführungsmaßnahmen 27 27 28 29 30 3 Nachbereitung 31 4 Planung und Durchführung von Rückführungen mit Charterflügen 32 __ D ___ __ Ourcbbe~förderung über_deuts~che-Eiugbäfen__ ~· ____ _--36-~--·---- 1 Allgemeines 36 2 Beantragung von und Entscheidung über Durchbeförderungen 36 3 Durchführung von Durchbeförderungen 38 E 1 2 3 4 5 F G 41 41 41 Regelung über die Zurückweisung Verfahren bei Begleitung Beteiligung des verantwortlichen Beförderungsunternehmers Informationsaustausch über vorhandene Kostenschuldner Zurückweisung nach dem ICAO-Übereinkommen Zurückweisung mit Zwischenlandung auf einem deutschen Flughafen 44 Voraussetzungen für eine Überstellung im Rahmen des Dublin- Verfahrens 45 Schlussbemerkungen 46 43 43 Anmerkung: Soweit Personen- und Funktionsbezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für Frauen. Stand: 17. Oktober 2016 3
3

Best Rück Luft A Begriffsbestimmungen 1 Rückführung Die Rückführung im Sinne der Best Rück Luft ist das begleitete oder unbegleitete Verbringen eines Ausländers auf dem Luftweg bis in den Zielstaat insbesondere aus Anlass der Zurückweisung, Zurückschie- bung oder Abschiebung. Sie kann mit Linien- oder Charterflügen voll- zogen werden. Die Rückführung ist erst mit der Einreise des Rückzuführenden in den Zielstaat vollendet. Sofern ai9RucKfül1füng uil-Ziei-OOer Transitstaat scheitert, endet sie erst mit der Übergabe des Rückzuführenden an die veranlassende Behörde. 2 Zurückweisung Bei der Zurückweisung handelt es sich um eine (grenz)polizeiliche Maßnahme zur Verweigerung der Einreise. 3 Zurückschiebung Die Zurückschiebung ist eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Ausländer, der bereits unerlaubt eingereist ist. 4 Abschiebung Unter dem Begriff der Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht eines Ausländers und dessen Entfer- nung aus dem Bundesgebiet zu verstehen. Die Rückführung umfasst bei Abschiebungen lediglich den letzten Teilabschnitt einer solchen in der Verantwortung der Länder liegenden Maßnahme, nämlich die tatsächliche Außerlandesbringung und ggf. Überstellung des Ausländers an die Behörden des Zielstaates. Stand: 17. Oktober 2016 4
4

Best Rück Luft 5 Durchbeförderung Gemäß § 74a AufenthG beinhaltet der Begriff der Durchbeförderung die Rückführung eines Ausländers durch einen ausländischen Staat aus dessen Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen Staat oder die Rücknahme aus einem anderen Staat über das Bun- desgebiet in das Hoheitsgebiet des aufnehmenden Staates. Darüber hinaus umfasst der Begriff für die Zwecke dieser Bestimmungen auch Rückführungen Deutschlands über Transitstaaten in den Zielstaat 6 Veranlassende Behörde Die veranlassende Behörde ist diejenige Behörde, welche die Rück- -- __________führungsanliündigung__O_deLdag__ßückfüb[_ungs_e[S_U_Cben_an_die_Bffi_L_ _ richtet. Soweit eine Behörde der BPOL eine Rückführung veranlasst und sie nicht selbst vollzieht, ist sie ebenfalls veranlassende Behörde im Sinne dieser Bestimmungen. 7 Auslieferung Auslieferung ist die aufgrund eines ausländischen Ersuchens vorge- nommene amtliche Überstellung einer Person in die Hoheitsgewalt ei- nes ausländischen Staates. Stand: 17. Oktober 2016 5
5

Best Rück Luft 8 Anwendungsbereich Die Best Rück Luft findet Anwendung auf alle Maßnahmen der Aufent- haltsbeendigung, der Aufenthaltsverhinderung und der Durchbeförde- rung, an denen die BPOL beteiligt ist und die auf dem Luftweg vollzo- gen werden sollen. ·---·------- - - - - - - Stand: 17. Oktober 2016 6
6

Best Rück Luft C Ablauf der Rückführung 1 1.1 1.1.1 Vorbereitung Rückführungsankündigung, Rückführungsersuchen Die Mitteilung über eine unbegleitete oder begleitete Rückführungs- maßnahme ist schriftlich durch die veranlassende Behörde an die zu- ständige Bundespolizeiflughafendienststelle zu richten. Bei unbegleiteten Rückführungen ist der Vordruck, ,,Ankündigung einer unbegleiteten Rückführung" (BPOL 1 90 001) zu verwenden. Das An- kündigungsschreiben soll der zuständigen Bundespolizeiflughafen- dienststelle grundsätzlich drei Werktage vor Durchführung der Maß- nahme zugehen. Soll die Rückführungsmaßnahme in Begleitung der BPOL erfolgen, verbindet die veranlassende Behörde die Ankündigung (BPOL 1 90 001) mit einem entsprechenden Ersuchen (BPOL 1 90 002) . Beide Formblätter sollen grundsätzlich zwei Wochen vor Beginn der Maß- nahme beim BPOLP vorliegen. Sofern das BPOLP nach erster Prü- fung eine Begleitung durch Polizeivollzugsbeamte der BPOL vorsieht, wird das Ersuchen unter Angabe eines Referenzroutings und einer Auslandsdienstreisenummer (ADR-Nr.) von ihm an eine Bundespoli- zeiflughafendienststelle zur weiteren Bearbeitung übermittelt. ln begründeten und unaufschiebbaren Fällen (z.B. kurzfristige Fest- nahmen von Ausländern, für die eine Inhaftierung ausscheidet, Haftanordnung nach dem AufenthG) sind Ausnahmen von der Einhal- tung der oben genannten Form- und Fristerfordernisse möglich, wenn im Übrigen die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Vordrucke sind dann unverzüglich nachzureichen. 1.1.2 Die veranlassende Behörde hat auf der Grundlage der ihr vorliegenden und verfügbaren Erkenntnisse alle für die be- oder unbegleitete Rück- führung wichtigen Informationen über die Person des Rückzuführen- den mit den dafür vorgesehenen Vordrucken (BPOL 1 90 001 und 1 90 002) unaufgefordert der BPOL vollständig und zeitgerecht mitzuteilen und ggf. ergänzende Unterlagen beizufügen. Hierzu gehört insbeson- dere die Beantwortung folgender Fragen: Stand: 17. Oktober 2016 7
7

Best Rück Luft 1.1.2.1 Hat der Ausländer bereits Gewalttaten begangen, Widerstand gegen behördliche Maßnahmen geleistet oder neigt der Ausländer zu Gewalt- tätigkeiten? 1.1.2.2 Hat sich der Ausländer bereits durch aktiven oder passiven Widerstand einer Rückführungsmaßnahme widersetzt oder ist damit zu rechnen? 1.1.2.3 Liegen Erkenntnisse vor, dass der Ausländer sich in der Vergangen- heit Selbstverletzungen zugefügt hat, um seine Rückführung zu ver- hindern, oder ist damit zu rechnen? 1.1.2.4 Liegen Erkenntnisse vor, dass der Ausländer in der Vergangenheit ei- nen Suizioversucn unternommen nafooer bestenfeme cerartige G~e--­ fahr? Stand: 17. Oktober 2016 8
8

Best Rück Luft 1.1.2.5 Liegen sonstige Erkenntnisse vor, aufgrund derer eine Sicherheitsbe- gleitung, eine ärztliche Begleitung oder andere gesundheitliche Vor- sichtsmaßnahmen insbesondere wegen ansteckender Krankheiten des rückzuführenden Ausländers erforderlich sind? 1.1.3 ln die Beantwortung der Fragen 1.1.2.1 bis 1.1.2.5 sollen auch Er- kenntnisse der Justizvollzugsanstalten und anderer Stellen einfließen. Sofern einzelne Fragen mit "Ja" beantwortet werden, ist ein Rück- führungsersuchen (BPOL 1 90 001 und 1 90 002) mit erläuternden Hinweisen zwingend erforderlich. Soweit möglich, soll die veranlassende Behörde auch mitteilen; wann sich die relevanten Ereignisse ereignet haben. 1.2 1.2.1 Erforderlichkeit der Begleitung Eine Begleitung von Rückführungen durch die BPOL aus anderen Gründen als der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord von Luftfahrzeugen (z.B. weil ein Transitstaat keine unbegleiteten Rückführungen zulässt) ist grundsätzlich nicht statthaft. Sofern keine vertretbaren alternativen Reisewege gegeben sind, kann die BPOL hiervon ausnahmsweise abweichen. 1.2.2 Die BPOL, regelmäßig die zuständige Bundespolizeiflughafendienst- stelle im Benehmen mit dem BPOLP, triffl ihre Entscheidung im Hin- blick auf die Erforderlichkeit einer Begleitung einschließlich der Anzahl der einzusetzenden Begleitbeamten im Rahmen einer Gefährdungs- analyse aufgrund eigener Erkenntnisse sowie auf der Grundlage der bei Ab- und Zurückschiebungen stets durch die veranlassende Behör- de vorzulegenden Rückführungsankündigung ( BPOL 1 90 001) oder des Rückführungsersuchens (BPOL 1 90 001 und 1 90 002). Diese Entscheidung wird mit dem dafür vorgesehenen Vordruck BPOL 1 90 076 dokumentiert und dieser dem Vorgang beigefügt. Sofern die BPOL im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Begleitung zu einer vom Votum der veranlassenden Behörde abweichenden Ein- schätzung gelangt, ist dies der veranlassenden Behörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Stand: 17. Oktober 2016 9
9

Best Rück Luft 1.2.3 Die eine Rückführungsmaßnahme veranlassenden Behörden sollen mit der Ankündigung einer Rückführung (BPOL 1 90 001) mitteilen, dass keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über eine Erkrankung vorliegt, welche die Abschiebung beeinträchtigen kann. Hat der Aus- länder eine ärztliche Bescheinigung trotz Hinweis nach § 60a (2d) Auf- enthG verschuldet nicht unverzüglich vorgelegt oder ist der Aufforde- rung einer behördlicherseits angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen - mit der Folge, dass die vorgetragene Erkran- kung nicht berücksichtigt wird - so soll auch dies mitgeteilt werden. Ebenso soll mitgeteilt werden, dass keine anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung_, die sich dutctLdiaRückfübr_ung_weser~f\!'t-'--~~­ lich verschlechtern würde, vorliegen. Informationen im Sinne von § 60a Abs. 2c und Abs. 2d AufenthG~ die durch den Ausländer geltend gemacht und im ausländerrechtliehen Verfahren für den Vollzug der Rückführung als nicht relevant bewertet wurden, sollen der Bundespolizei auch mitgeteilt werden. Zur Vorbereitung der Rückführung werden die veranlassenden Behör- den darüber hinaus gebeten, sonstige tatsächliche Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Risiken mitzuteilen, die Ein- fluss auf den Erfolg der Rückführung haben können. Derartige tatsäch- liche Anhaltspunkte liegen bei akuten Verletzungen, körperlichen Be- einträchtigungen (z.B. Personen, die während des Fluges auf die Be- nutzung pneumatisch oder elektrisch betriebener Geräte und Sauerstoffversorgung angewiesen sind), Suizidversuchen, BtMK, schwangeren Frauen oder Ähnlichem vor. Soweit eine medizinische Information (MEDIF) seitens des Luftfahrtun- ternehmens verlangt wird, obliegt es bei begleiteten Rückführungen der veranlassenden Behörde ein solches Formblatt der Bundespolizei zur Weiterleitung an das Luftfahrtunternehmen zu übermitteln. Bei un- begleiteten Rückführungen übermittelt die veranlassende Behörde die- se Informationen unmittelbar an das Luftfahrtunternehmen. Stand: 17. Oktober 2016 10
10

Zur nächsten Seite