Bestimmungen zur Geschäftsstelle des GemSOGB

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Bestimmungen über die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die das BMJ gemäß § 8 Satz 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes erlassen hat.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG an die von meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de bereitgestellte Adresse.

Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank für Ihre Mühe,

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Juli 2015
  • Frist
    28. August 2015
  • 0 Follower:innen
Mark Obrembalski
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Bestimmungen…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Mark Obrembalski
Betreff
Bestimmungen zur Geschäftsstelle des GemSOGB [#10862]
Datum
27. Juli 2015 22:35
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Bestimmungen über die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes die das BMJ gemäß § 8 Satz 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes erlassen hat. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG an die von meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de bereitgestellte Adresse. Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank für Ihre Mühe,
Mark Obrembalski <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mark Obrembalski << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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