Bezug: 1. Ihre Anfrage vom 05. Juni 2013
2. Weiterleitung LwA Abt PrInfoZLw Call Center vom 06.
Juni 2013
3. Kdo Lw ZAufg IKomm vom 06. Juni 2013
Sehr
geehrte/r Antragsteller/in,
Danke für Ihre Anfrage vom 05. Juni 2013, in der Sie Auskünfte im
Zusammenhang mit einem Hubschrauberflug der Frau Bundeskanzlerin Dr.
Angela Merkel über von der Hochwasserflut betroffene Gebiete verlangen
(Bezug 1).
Für die Bearbeitung von Anfragen nach dem IFG ist das BMVg zuständig.
Ihre Anfrage wurde daher am heutigen Tage an das BMVg Presse/Infostab
weiter geleitet (Bezug 3).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
J. Bartl
Oberstleutnant i.G.
Tel.: (030) 3687 - 3065
AllgFspWNBW: 90 - 8201 - 3065
Kommando Luftwaffe
Integrierte Kommunikation
<<E-Mail-Adresse>>
General-Steinhoff-Kaserne
Kladower Damm 182-222
14089 Berlin
Von:
Anonymer Nutzer <<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Bitte Antwort an
Anonymer Nutzer <<Name und E-Mail-Adresse>>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie hier [1] beschrieben, spitzte sich die Lage zu. Dabei besuchte Angela
Merkel die Krisengebiete in Ostdeutschland und in Passau.
1. Wie viel Euro kostete der Hubschrauberüberflug der Bundeskanzlerin über
die überflutete Stadt?
Gab es weitere Hubschrauberüberflüge in anderen Städten?
Eine direkte Anfrage beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
brachte die Auskunft, dass "Amtliche Informationen zu diesen Kosten i.S.
des § 2 IFG liegen dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
nicht vor, da es nicht für die Planung und Durchführung des Fluges
zuständig ist." [2]
Sollte eine andere Stelle innerhalb des Ministeriums für Verteidigung
zuständig sein, bitte ich, meine Anfrage entsprechend weiter zu leiten.
[1]
http://www.focus.de/panorama/welt/tid-31599/hochwasser-lage-im-live-ticker-alarm-im-landkreis-deggendorf-zweiter-dammbruch-an-der-donau_aid_1004302.html
[2]
https://fragdenstaat.de/anfrage/besuch-der-krisengebiete/
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung
des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3
Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des §
2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im
Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach
§ 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte
ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG
und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach
Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die
zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir
vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte
nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anonymer Nutzer
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