Besuch des Emirs von Qatar

Anfrage an: Auswärtiges Amt

In der „Süddeutschen Zeitung“ vom 24.06.2015 http://www.sueddeutsche.de/sport/kontakte-nach-katar-wie-gerhard-schroeder-die-wm-nach-deutschland-holte-1.2534394 ist von einem Gespräch von Herrn BK Schroeder mit seiner Excellence, dem Emir von Qatar im Mai 1999 die Rede.

Ich bitte um Übersendung der hierzu angefertigten vorbereitenden Dokumente.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Juni 2015
  • Frist
    28. Juli 2015
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der „Süddeuts…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Besuch des Emirs von Qatar [#10276]
Datum
24. Juni 2015 08:07
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der „Süddeutschen Zeitung“ vom 24.06.2015 http://www.sueddeutsche.de/sport/kontakte-nach-katar-wie-gerhard-schroeder-die-wm-nach-deutschland-holte-1.2534394 ist von einem Gespräch von Herrn BK Schroeder mit seiner Excellence, dem Emir von Qatar im Mai 1999 die Rede. Ich bitte um Übersendung der hierzu angefertigten vorbereitenden Dokumente.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Sultan Abu Sadr <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
=?iso-8859-1?Q?Ihre_IFG-Anfrage_betr._Gespr=E4chsunterlagen, _Vg.115-2015?= Sehr geehrter Herr Abu-Sadr, vielen…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
=?iso-8859-1?Q?Ihre_IFG-Anfrage_betr._Gespr=E4chsunterlagen, _Vg.115-2015?=
Datum
24. Juni 2015 14:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Abu-Sadr, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift und ggf. einer persönlichen E-Mail Adresse für die Übersendung der Informationen in elektronischer Form. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite "FragdenStaat.de" ist nicht möglich. "FragdenStaat.de" kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann zwar an Ihre persönliche E-Mail Adresse erfolgen, die Postanschrift wird dennoch benötigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass für die Bearbeitung der Anfrage Kosten zu erheben sind. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Mein Wohnsitz ist nicht in Deutschland und me…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Besuch des Emirs von Qatar [#10276] Vg.115-2015 [#10276]
Datum
24. Juni 2015 14:26
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Mein Wohnsitz ist nicht in Deutschland und meiner Ansicht nach ist eine Postanschrift nicht erforderlich. Sie können mir die Unterlagen gerne elektronisch zusenden. Masalama, Sultan Abu Sadr Anfragenr: 10276 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Auswärtiges Amt
=?iso-8859-1?Q?_Informationsfreiheitsgesetz;_hier: _Gespr=E4chsunterlagen_?= zum Besuch des Emirs von Katar Sehr g…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
=?iso-8859-1?Q?_Informationsfreiheitsgesetz;_hier: _Gespr=E4chsunterlagen_?= zum Besuch des Emirs von Katar
Datum
9. Juli 2015 17:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr anliegend übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts zu Ihrer o.g. IFG-Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Besuch des Emirs von Qatar" [#10276]
Datum
9. Juli 2015 20:37
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/10276 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet. In Par. 10 GAD heißt es: Im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts werden die Urschriften oder beglaubigten Abschriften der völkerrechtlichen Vereinbarungen des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland sowie alle Unterlagen aufbewahrt, die der Auswärtige Dienst zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Das Politische Archiv ist damit zwar ein Archiv und unterliegt in Teilen dem Archivgesetz. Gleichzeitig ist es jedoch auch Registratur des Auswärtigen Amtes für die laufenden Vorgänge, als die letztliche alle Bestände des Politischen Archives anzusehen sind. Daher ist der Verweis in der Mitteilung vom 09.07.2015 falsch und das Auswärtige Amt verweigert zu Unrecht den Zugang zu den erfragten Informationen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Sultan Abu Sadr Anfragenr: 10276 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Sultan Abu Sadr, mit E-Mail vom 9. Juli 2015 baten Sie um Vermittlung bei Ihrer IFG-Anfrage &q…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Besuch des Emirs von Qatar"
Datum
15. Juli 2015 16:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Sultan Abu Sadr, mit E-Mail vom 9. Juli 2015 baten Sie um Vermittlung bei Ihrer IFG-Anfrage "Besuch des Emirs von Qatar". Ich kann Ihnen mitteilen, dass aus meiner Sicht kein Grund zur Beanstandung des Bescheids des Auswärtigen Amts vom 9. Juli 2015 vorliegt. Die von Ihnen angefragten amtlichen Informationen sind nach Aussage des Auswärtigen Amtes bereits an das Politische Archiv des Auswärtigen Amtes abgegeben worden. Rechtsstellung, Zuständigkeit und Aufgaben des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts ergeben sich aus § 10 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) vom 30. August 1990. Die Benutzung von Archivalien im Politischen Archiv richtet sich nach dem Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Die Regelungen des Bundesarchivrechts (als spezielle und abschließende Regelung) verdrängen § 1 Abs. 1 IFG. Vergleiche zum Zugang zu Archivgut bei Schoch, Kommentar zum IFG, Rn. 175 zu § 1. Mit freundlichen Grüßen