Besuch in Bad Aibling

sämtliche Dokumente zum Besuch des BfDI in Bad Aibling im Dezember 2013, vor allem den Abschlussbericht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. September 2014
  • Frist
    28. Oktober 2014
  • 3 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Dokume…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Besuch in Bad Aibling [#7596]
Datum
25. September 2014 18:42
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Dokumente zum Besuch des BfDI in Bad Aibling im Dezember 2013, vor allem den Abschlussbericht.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Besuch in Bad Aibling" vom 25.09.201…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Besuch in Bad Aibling [#7596]
Datum
28. Oktober 2014 10:39
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Besuch in Bad Aibling" vom 25.09.2014 (#7596) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Anfragenr: 7596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Geschäftszeichen: V-660 II#1554 Sehr geehrte mit Schreiben vom 25. September haben Sie die Zusendung sämtlicher D…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Geschäftszeichen: V-660 II#1554
Datum
30. Oktober 2014
Status
Warte auf Antwort
161,5 KB
Sehr geehrte mit Schreiben vom 25. September haben Sie die Zusendung sämtlicher Dokumente, insbesondere die Zusendung des Abschlussberichts zum Besuch der BfDI in Bad Aibling im Dezember 2013 beantragt. Für ihr Auskunftsersuchen verweisen Sie auf § 1 IFG, § 10 IFG sowie auf § 7 Absatz 5 IFG. Über Ihren Antrag wird gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1, § 1 Absatz 2, § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 Buchst. c, § 3 Nr. 4 und § 7 Absatz 1 Satz 1 IFG wie folgt entschieden: 1. Ihr Antrag Wird abgelehnt. 2. Kosten werden nicht erhoben. Gründe: Zu 1.: Ihr Auskunftsantrag richtet sich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit diesem Anspruch keine Versagungsgründe (vgl. §§ 3 bis 6 IFG) entgegenstehen. 1.1: § 3 Nr. 4 IFG Gemäß § 3 Nummer 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die begehrte Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Die von Ihnen begehrten Unterlagen zum Beratungs- und Kontrollbesuch in der Außenstelle des Bundesnachrichtendienstes (BND) in Bad Aibling sind als Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Geheim“ und höher eingestuft. Sie unterliegen der durch die &quot;Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA)&quot; geregelten Geheimhaltung. Diese Einstufung gilt gemäß § 2 Absatz 2 VSA ebenso für das Zwischenmaterial, das mit einer Verschlusssache anfällt. Aus Anlass der Eingabe habe ich überprüft, dass die Verschlusssacheneinstufung noch Bestand hat. 1.2.: § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG: Weiterhin besteht gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Belange der inneren und äußeren Sicherheit haben kann. Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) sammelt der BND zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Die Gewährung eines Informationszugangs zu den begleitenden Unterlagen des Beratungs- und Kontrollbesuchs sowie zu dem Kontrollbericht der BfDI birgt daher die Gefahr der Offenlegung der als VS-Geheim und darüber hinaus eingestuften Verfahren und Vorgehensweisen, die zudem Rückschlüsse auf Arbeitsweisen und Methoden des BND zulassen. Eine Veröffentlichung dieser Erkenntnisse oder Unterlagen könnten die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen erheblich einschränken und damit unabsehbar schädigende Folgen für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland haben. Zu 2.: § 10 Absatz 1 IFG – Gebühren und Auslagen Gemäß § 10 Absatz 1 IFG sind für individuell zurechenbare Leistungen nach diesem Gesetz Gebühren zu erheben. Hiervon nicht erfasst sind jedoch Antragsablehnungen. Für diese sind nach der Gesetzesbegründung zu § 10 (BT-Drucksache 15/4493) sowie nach den Anwendungshinweisen zum Informationsfreiheitsgesetz – (Bek. d. BMI v 21. 11. 2005 - V 5a -130 250/16) – keine Gebühren zu erheben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstrasse 30, 53117 Bonn, einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt wird, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige K…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Besuch in Bad Aibling" [#7596]
Datum
4. November 2014 15:55
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG, UIG, VIG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/7596 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil ich "sämtliche Dokumente zum Besuch" angefragt habe, und die nicht alle als Zwischenmaterial nach § 2 Abs. 2 VSA gelten können. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 7596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrte Ihrer Bitte um Vermittlung kann ich zum gegenwärti…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
26. November 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
70,4 KB
Sehr geehrte Ihrer Bitte um Vermittlung kann ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entsprechen. Die aufgrund Ihrer Nachfrage veranlasste Nachforschung hat ergeben, dass der von Ihnen benannte Vorgang noch nicht abgeschlossenen ist. Nach § 4 Absatz 1 S. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Der von Ihnen begehrte Informationszugang zu etwaigen offenen Dokumenten dieses Vorganges bzw. zu den derzeit noch als VS-NfD (Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch) eingestuften Dokumenten nach einer möglichen Entscheidung über die Aufhebung der Einstufung kann Ihnen deswegen derzeit noch nicht gewährt werden, weil das entsprechende Verwaltungsverfahren bei der BfDI noch andauert. Wann das Verfahren abgeschlossen sein wird, ist noch nicht absehbar. Gemäß § 4 Absatz 2 IFG werde ich Sie über den Abschluss des Verfahrens informieren. In Vertretung Gerhold
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#7596] Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< A…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#7596]
Datum
29. Juni 2016 12:40
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Am 26. November 2014 sagten SIe mir: "Gemäß § 4 Absatz 2 IFG werde ich Sie über den Abschluss des Verfahrens informieren." Das ist bis heute nicht passiert. Soweit ich weiss, ist das Verfahren aber abgeschlossen. Was ist das Ergebnis? Mit freundlichen Grüßen Andre Meister Anfragenr: 7596 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG= 29 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Information…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG= 29
Datum
28. Juli 2016 11:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 22-660 II#1554 Sehr geehrter Herr Meister, der Ihre Nachfrage betreffende Vorgang ist noch nicht abgeschlossen. Nach Abschluss des Verfahrens werde ich unaufgefordert auf Ihre Anfrage zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen