Besucherregister

Anfrage an: Bundeskanzleramt

- eine Übersicht sämtlicher Besuche im Kanzleramt während der vergangenen Legislaturperiode, die in Bezug zur amtlichen Tätigkeit der Bundeskanzlerin stehen (Besucherregister). Diese Übersicht soll mindestens Datum, Name der Besucher sowie Anlass der Besuche enthalten

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. November 2017
  • Frist
    28. Dezember 2017
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - eine Übersicht…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Besucherregister [#25417]
Datum
23. November 2017 09:33
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- eine Übersicht sämtlicher Besuche im Kanzleramt während der vergangenen Legislaturperiode, die in Bezug zur amtlichen Tätigkeit der Bundeskanzlerin stehen (Besucherregister). Diese Übersicht soll mindestens Datum, Name der Besucher sowie Anlass der Besuche enthalten
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundeskanzleramt
Anfragen nach dem IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 23. November 2017 beantragen Sie u.a. auf der G…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfragen nach dem IFG
Datum
7. Dezember 2017
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
227,1 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 23. November 2017 beantragen Sie u.a. auf der Grundlage des lnformationsfreiheitsgesetzes (IFG): "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - eine Obersicht sämtlicher Besuche im Kanzleramt während der vergangenen Legislaturperiode, die in Bezug zur amtlichen Tätigkeit der Bundeskanzlerin stehen (Besucherregister). Diese Obersicht soll mindestens Datum, Name der Besucher sowie Anlass der Besuche enthalten" Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zu Ihrer Information möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage je nach Arbeitsaufwand Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können. Füt Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 23. November 2017 beantragten Sie u.a. aufgrund des Informationsfreih…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
8. Januar 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 23. November 2017 beantragten Sie u.a. aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Übersicht sämtlicher Besuche im Kanzleramt während der vergangenen Legislaturperiode, die in Bezug zur amtlichen Tätigkeit der Bundeskanzlerin stehen (Besucherregister). Diese Übersicht soll mindestens Datum, Name der Besucher sowie Anlass der Besuche enthalten." Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. Der Antrag wird abgelehnt, da die erbetenen Informationen im Bundeskanzleramt nicht oder jedenfalls nicht in der gewünschten Form vorliegen. Insoweit nehme ich auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Karin Binder, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.- Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren oben genannten Bescheid lege ich Widerspruch ein. Die ang…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
22. Januar 2018
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren oben genannten Bescheid lege ich Widerspruch ein. Die angefragten Informationen sind ohne Zweifel im Kanzleramt vorhanden und daher herauszugeben. Der Verweis auf die kleine Anfrage - ein 210-seitiges Dokument - erschließt sich nicht. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
Anfragen nach dem IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 22. Januar 2018 gegen den Bescheid d…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfragen nach dem IFG
Datum
19. April 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 22. Januar 2018 gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 8. Januar 2018 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Mit E-Mail vom 23. November 2017 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung "einer Obersicht sämtlicher Besuche im Kanzleramt während der vergangenen Legislaturperiode, die in Bezug zur amtlichen Tätigkeit der Bundeskanzlerin stehen (Besucherregister). Diese Obersicht soll mindestens Datum, Name der Besucher sowie Anlass der Besuche enthalten." Mit Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 8. Januar 2018, Ihnen zugestellt am 9. Januar 2018, wurde Ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass im Bundeskanzleramt die erbetenen Informationen nicht oder jedenfalls nicht in der gewünschten Form vorlägen. Ergänzend wurde dabei auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage "Transparenz in der demokratischen Willensbildung" (BT-Drs. 18/13360) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018, hier eingegangen am 23. Januar 2018, legten Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Sie führten zur Begründung aus, dass die angefragten Informationen ohne Zweifel im Bundeskanzleramt vorhanden und daher auch herauszugeben seien. Zudem erschließe sich Ihnen der Verweis auf die Kleine Anfrage nicht. II. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundeskanzleramtes vom 8. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhanden sind. Im Aktenbestand des Bundeskanzleramtes ist aber kein Besucherregister als Gesamtübersicht vo handen. Zudem sieht das IFG eine Informationsbeschaffungspflicht grundsätzlich nicht vor (vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 36 ff.). Auch wenn sich vereinzelt Angaben zu Besuchen in Sachakten des Bundeskanzleramtes befinden, so liefe erstens eine Aufbereitung dieser Einzelinformationen zu einer neuen Gesamtliste im Ergebnis auf eine nicht geschuldete Informationsbeschaffung hinaus und zweitens wäre diese Übersicht auch nicht annähernd richtig und vollständig. Insoweit weise ich ergänzend darauf hin, dass sich Maßstab und Praxis der Aktenführung im Bundeskanzleramt aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) in Verbindung mit der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Registraturrichtlinie, RegR) ergeben, die die Veraktung nach Sachthemen regeln (vgl. §§ 10 Abs. 2, 13 RegR i.V.m. Anlage 3 der RegR). Aus deren Vorgaben lässt sich aber keine Verpflichtung zum Führen einer Übersicht zu allen Besuchern des Bundeskanzleramtes mit Datum und Anlass des Besuches ableiten. Zudem entspräche die Verwendung der personenbezogenen Daten dann nicht mehr dem Zweck, zu dem diese ursprünglich erhoben wurden. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist geregelt, dass personenbezogene Daten nur so lange aufbewahrt werden dürfen, wie sie zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben worden sind, erforderlich sind (§ 14 Abs. 1 BDSG). Eine langfristige oder gar dauerhafte Speicherung (Bevorratung) der personenbezogenen Daten aller Besucher wäre damit nicht vereinbar. Da ein Besucherregister daher im Bundeskanzleramt nicht geführt wird, ist Ihr Widerspruch zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG i.V.m. § 10 IFG. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr folgt aus § 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 5 des Gebühren - und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV. Sie werden gebeten, die festgesetzten Kosten von 30,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen