Sehr geehrter Herr Semsrott,
auf Ihren Widerspruch vom 22. Januar 2018 gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 8. Januar 2018 ergeht folgende Entscheidung:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer.
3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit E-Mail vom 23. November 2017 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des
Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung "einer Obersicht sämtlicher Besuche im Kanzleramt während der vergangenen Legislaturperiode, die in Bezug zur amtlichen Tätigkeit der Bundeskanzlerin stehen (Besucherregister). Diese Obersicht soll mindestens Datum, Name der Besucher sowie Anlass der Besuche enthalten."
Mit Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 8. Januar 2018, Ihnen zugestellt am
9. Januar 2018, wurde Ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass im Bundeskanzleramt die erbetenen Informationen nicht oder jedenfalls nicht in der gewünschten Form vorlägen. Ergänzend wurde dabei auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage "Transparenz in der demokratischen Willensbildung" (BT-Drs. 18/13360) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2018, hier eingegangen am 23. Januar 2018, legten Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Sie führten zur Begründung aus, dass die angefragten Informationen ohne Zweifel im Bundeskanzleramt vorhanden und daher auch herauszugeben seien. Zudem erschließe sich Ihnen der Verweis auf die Kleine Anfrage nicht.
II.
Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung des Bundeskanzleramtes vom 8. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten.
§ 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen
Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist jedoch auf die Informationen beschränkt, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhanden sind. Im Aktenbestand des Bundeskanzleramtes ist aber kein Besucherregister als Gesamtübersicht vo handen.
Zudem sieht das IFG eine Informationsbeschaffungspflicht grundsätzlich nicht vor (vgl. Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 36 ff.). Auch wenn sich vereinzelt Angaben zu Besuchen in Sachakten des Bundeskanzleramtes befinden, so liefe
erstens eine Aufbereitung dieser Einzelinformationen zu einer neuen Gesamtliste im Ergebnis auf eine nicht geschuldete Informationsbeschaffung hinaus und zweitens wäre diese Übersicht auch nicht annähernd richtig und vollständig.
Insoweit weise ich ergänzend darauf hin, dass sich Maßstab und Praxis der Aktenführung im Bundeskanzleramt aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) in Verbindung mit der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Registraturrichtlinie, RegR) ergeben, die die Veraktung nach Sachthemen regeln (vgl. §§ 10 Abs. 2, 13 RegR i.V.m. Anlage 3 der RegR).
Aus deren Vorgaben lässt sich aber keine Verpflichtung zum Führen einer Übersicht zu allen Besuchern des Bundeskanzleramtes mit Datum und Anlass des Besuches ableiten.
Zudem entspräche die Verwendung der personenbezogenen Daten dann nicht
mehr dem Zweck, zu dem diese ursprünglich erhoben wurden. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist geregelt, dass personenbezogene Daten nur so lange aufbewahrt werden dürfen, wie sie zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben worden sind, erforderlich sind (§ 14 Abs. 1 BDSG). Eine langfristige oder gar dauerhafte Speicherung (Bevorratung) der personenbezogenen Daten aller Besucher wäre damit nicht vereinbar.
Da ein Besucherregister daher im Bundeskanzleramt nicht geführt wird, ist Ihr
Widerspruch zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 3
VwVfG i.V.m. § 10 IFG. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr folgt aus § 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 5 des Gebühren - und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV.
Sie werden gebeten, die festgesetzten Kosten von 30,00 EUR unter Angabe des
Kassenzeichens zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen