Besuchseinschränkungen in Justizvollzugsanstalten

In den JVAen besteht ein Besuchsverbot. In Nds. können sich jedoch Personen von 2 Haushalten und jetzt auch 10 Personen treffen, ohne das Abstandsregeln eingehalten werden müssen. Warum werden Gefangene benachteiligt und können zukünftig nur Besuche mittels einer Trennscheibe und Mundschutz erhalten?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    27. Mai 2020
  • Frist
    26. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den JVAen besteht e…
An Niedersächsisches Justizministerium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Besuchseinschränkungen in Justizvollzugsanstalten [#187508]
Datum
27. Mai 2020 18:31
An
Niedersächsisches Justizministerium
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den JVAen besteht ein Besuchsverbot. In Nds. können sich jedoch Personen von 2 Haushalten und jetzt auch 10 Personen treffen, ohne das Abstandsregeln eingehalten werden müssen. Warum werden Gefangene benachteiligt und können zukünftig nur Besuche mittels einer Trennscheibe und Mundschutz erhalten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187508 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187508 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Niedersächsisches Justizministerium
Ihre Eingabe vom 27.05.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer vorgenannten Eingabe. Mi…
Von
Niedersächsisches Justizministerium
Betreff
Ihre Eingabe vom 27.05.2020
Datum
9. Juni 2020 10:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer vorgenannten Eingabe. Mit dem beigefügten Merkblatt informiere ich Sie gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Sie erbitten die Zugänglichmachung von Informationen. Leider teilen Sie nicht mit, um welche Informationen es insoweit geht. Leider vermag ich Ihrer Eingabe auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die mir eine Ermittlung der gewünschten Informationen ermöglichen würden. Stattdessen formulieren Sie eine Frage, die von hier nicht unmittelbar beantwortet werden kann. Über die Zulassung und die Rahmenbedingungen der Durchführung von Besuchen entscheidet nicht das Justizministerium als Aufsichts-, sondern die jeweils zuständige Justizvollzugsanstalt als Vollzugsbehörde. Mit diesem Schreiben gebe ich Ihnen Gelegenheit, Ihr Anliegen zu präzisieren. Sollte ich keine weitere Nachricht von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie die Angelegenheit derzeit nicht weiter verfolgen möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Eingabe vom 27.05.2020 [#187508] Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für ihre Nachricht, die mich i…
An Niedersächsisches Justizministerium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Eingabe vom 27.05.2020 [#187508]
Datum
10. Juni 2020 19:45
An
Niedersächsisches Justizministerium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für ihre Nachricht, die mich irritiert zurück lässt. Entgegen Ihrer Angabe, liegt es nicht so, das die JVA die tatsächliche Entscheidung über eine Besuchgewährung zu haben scheint. Denn diese bezieht sich regelmäßig auf die Empfehlungen Ihres Hauses und gewährt keine regulären Besuche. Besuche eines Blinden Gefangenen sollen, was absurd ist, hinter einer Trennscheibe statt finden. Dieses obwohl die Nds. Verordnung zum Infektionsschutz ausdrücklich vorsieht, das sich mehrere Personen unterschiedlicher Haushalte ohne Abstandregeln treffen dürfen. Wieso wird im Strafvollzug dieses nicht beachtet? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 187508 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187508

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Niedersächsisches Justizministerium
AW: Ihre Eingabe vom 27.05.2020 [#187508] Sehr geehrteAntragsteller/in wenn eine Justizvollzugsanstalt als Vollzu…
Von
Niedersächsisches Justizministerium
Betreff
AW: Ihre Eingabe vom 27.05.2020 [#187508]
Datum
11. Juni 2020 07:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wenn eine Justizvollzugsanstalt als Vollzugsbehörde sich von Empfehlungen des Justizministeriums als zuständiger Aufsichtsbehörde leiten lässt, ändert dies nichts an ihrer in § 175 Absatz 1 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) normierten Entscheidungskompetenz. Die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus, zuletzt geändert durch Verordnung von 05.06.2020, ist für die Zulassung oder Versagung von Besuchen in Justizvollzugsanstalten nicht einschlägig. Sofern Sie ein konkretes Anliegen an das Niedersächsische Justizministerium haben, teilen Sie mir dieses bitte mit und fügen für die weitere Korrespondenz Ihre postalische Anschrift bei. Anderenfalls darf ich Sie bitten, sich unmittelbar an die zuständige Vollzugsbehörde zu wenden. Mit freundlichen Grüßen