Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Wie lange MUSS der Zeitraum der Offenlage für eine frühzeitige Beteilung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für einen Bebauungsplan sein?

Darf sich die Frist auf einen Zeitraum von drei Stunden an einem Tag begrenzen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Februar 2018
  • Frist
    17. März 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie lange MUSS…
An Kreisverwaltung Mainz-Bingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB [#26564]
Datum
13. Februar 2018 10:49
An
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie lange MUSS der Zeitraum der Offenlage für eine frühzeitige Beteilung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für einen Bebauungsplan sein? Darf sich die Frist auf einen Zeitraum von drei Stunden an einem Tag begrenzen?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag vom 13. Februar 2018 auf Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umwelt…
Von
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Betreff
WG: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB [#26564]
Datum
15. Februar 2018 08:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag vom 13. Februar 2018 auf Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen nach Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukte nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation wird abgelehnt. Es handelt sich bei Ihrer Anfrage um eine Thematik, die grundsätzlich in der einschlägigen Gesetzesnorm - hier: Baugesetzbuch (BauGB) - geregelt ist. Amtliche oder Umweltinformationen sowie Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukte werden nicht abgefragt. Es ist auch nicht erkennbar, welche Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG Sie wünschen. Ausdrücklich widersprechen wir einer Veröffentlichung der Antwort auf dem Internet-Portal. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Str. 11, 55218 Ingelheim einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg-Rückert-Str. 11, 55218 Ingelheim, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: <<E-Mail-Adresse>> oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an: <<E-Mail-Adresse>> erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen