Sehr geehrter Herr Martin,
vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 5. Dezember 2021.
Gerne teilen wir Ihnen mit, dass alle Erwägungen, die die Landesregierung bei ihrer Entscheidung über die Schutzmaßnahmen der Vierten Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2021 zu Grunde gelegt hat, in der amtlichen Begründung für die Öffentlichkeit unter
https://www.baden-wuerttemberg.de/fil... einsehbar sind. Die Landesregierung stellt darin sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die infektiologischen Überlegungen ausführlich dar. Auf diesem Weg werden die getroffenen Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger offengelegt und die mit dem LIFG bezweckte Teilhabe an politischen Prozessen ermöglicht.
Ein Anspruch auf die von Ihnen beantragte Auflistung aller stattgefundenen Termine, Besprechungen und Telefonate des Ministeriums mit Einzelpersonen, Experten, Gruppen oder Institutionen zur Vorbereitung der Änderungen der CoronaVO zur Umsetzung der BKMPK-Beschlüsse vom 2. Dezember 2021 sowie besprochene Inhalte, Gesprächsnotizen, Vermerke, Protokolle und von oben genannten eingegangenen Stellungnahmen, Briefe, E-Mails besteht dagegen nicht. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 LIFG darf der Informationszugang untersagt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind (Nr. 6), oder auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung (Nr. 7) haben kann. Demnach ist eine öffentliche Stelle weder bei zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen noch bei Gesprächen mit externen Akteuren dazu verpflichtet, ihre Verhandlungsposition und die zugrundeliegenden Überlegungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder politischer Natur offenzulegen. Zum Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung sind zudem sowohl Erörterungen im Kabinett als auch die Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen von einem Informationszugang nach dem LIFG ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die Verwaltungshandeln vorbereiten, besteht nicht.
Der Informationszugang auf Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen