Beteiligung von Interessensgruppen an CoronaVO

eine Auflistung aller stattgefundenen Termine, Besprechungen (auch virtuell) und Telefonate des Ministeriums mit Einzelpersonen, Experten, Gruppen oder Institutionen zur Vorbereitung der Änderungen der CoronaVO zur Umsetzung der MPK-Abstimmung vom 2.12.21 sowie besprochene Inhalte, Gesprächsnotizen, Vermerke, Protokolle, o.ä. und von oben Genannten eingegangene Stellungnahmen, Briefe, Emails etc.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Dezember 2021
  • Frist
    8. Januar 2022
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Simon Martin
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Auflistun…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
Simon Martin
Betreff
Beteiligung von Interessensgruppen an CoronaVO [#234618]
Datum
5. Dezember 2021 16:42
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Auflistung aller stattgefundenen Termine, Besprechungen (auch virtuell) und Telefonate des Ministeriums mit Einzelpersonen, Experten, Gruppen oder Institutionen zur Vorbereitung der Änderungen der CoronaVO zur Umsetzung der MPK-Abstimmung vom 2.12.21 sowie besprochene Inhalte, Gesprächsnotizen, Vermerke, Protokolle, o.ä. und von oben Genannten eingegangene Stellungnahmen, Briefe, Emails etc.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Simon Martin Anfragenr: 234618 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234618/ Postanschrift Simon Martin << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Simon Martin

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 5. Dezember 2021 zur Corona-Verordnung: Unterlagen …
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 5. Dezember 2021 zur Corona-Verordnung: Unterlagen und Dokumente zur 4. Änderungsverordnung (Az: 66-1443.1-100)
Datum
3. Januar 2022 08:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Martin, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 5. Dezember 2021. Gerne teilen wir Ihnen mit, dass alle Erwägungen, die die Landesregierung bei ihrer Entscheidung über die Schutzmaßnahmen der Vierten Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2021 zu Grunde gelegt hat, in der amtlichen Begründung für die Öffentlichkeit unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fil... einsehbar sind. Die Landesregierung stellt darin sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die infektiologischen Überlegungen ausführlich dar. Auf diesem Weg werden die getroffenen Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger offengelegt und die mit dem LIFG bezweckte Teilhabe an politischen Prozessen ermöglicht. Ein Anspruch auf die von Ihnen beantragte Auflistung aller stattgefundenen Termine, Besprechungen und Telefonate des Ministeriums mit Einzelpersonen, Experten, Gruppen oder Institutionen zur Vorbereitung der Änderungen der CoronaVO zur Umsetzung der BKMPK-Beschlüsse vom 2. Dezember 2021 sowie besprochene Inhalte, Gesprächsnotizen, Vermerke, Protokolle und von oben genannten eingegangenen Stellungnahmen, Briefe, E-Mails besteht dagegen nicht. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 LIFG darf der Informationszugang untersagt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen, wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind (Nr. 6), oder auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung (Nr. 7) haben kann. Demnach ist eine öffentliche Stelle weder bei zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen noch bei Gesprächen mit externen Akteuren dazu verpflichtet, ihre Verhandlungsposition und die zugrundeliegenden Überlegungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder politischer Natur offenzulegen. Zum Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung sind zudem sowohl Erörterungen im Kabinett als auch die Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen von einem Informationszugang nach dem LIFG ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die Verwaltungshandeln vorbereiten, besteht nicht. Der Informationszugang auf Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen