Betrachtung der Maßnahme M54 in der Bedarfsermittlung 2024

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Sämtliche der im Rahmen der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Strom 2024 durch die Bundesnetzagentur erfolgten Zustimmung zur Maßnahme M54 des Projekts P53 zugrundeliegende Dokumente, insbesondere (ggf. anonymisierte und geschwärzte) Protokolle und andere Mitschriften des Konsultationsverfahrens sowie Erhebungen, Studien, Meinungen und verwandte Dokumente bezüglich der Wirksamkeit und Erforderlichkeit der Maßnahme M54, auch im Gesamtkontext der im Netzentwicklungsplan behandelten Szenarien ob des deutschlandweiten Stromnetzes.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    13. Juli 2019
  • Frist
    17. August 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche der im Ra…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
Betrachtung der Maßnahme M54 in der Bedarfsermittlung 2024 [#158210]
Datum
13. Juli 2019 14:45
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche der im Rahmen der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Strom 2024 durch die Bundesnetzagentur erfolgten Zustimmung zur Maßnahme M54 des Projekts P53 zugrundeliegende Dokumente, insbesondere (ggf. anonymisierte und geschwärzte) Protokolle und andere Mitschriften des Konsultationsverfahrens sowie Erhebungen, Studien, Meinungen und verwandte Dokumente bezüglich der Wirksamkeit und Erforderlichkeit der Maßnahme M54, auch im Gesamtkontext der im Netzentwicklungsplan behandelten Szenarien ob des deutschlandweiten Stromnetzes.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Betrachtung der Maßnahme M54 in der Bedarfsermittlung 2024 [#158210]
Datum
15. Juli 2019 08:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Betrachtung der Maßnahme M54 in der Bedarfsermit…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Betrachtung der Maßnahme M54 in der Bedarfsermittlung 2024 [#158210]
Datum
23. August 2019 09:16
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Betrachtung der Maßnahme M54 in der Bedarfsermittlung 2024“ vom 13.07.2019 (#158210) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 158210 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für den Hinweis auf die Fristüberschreitung aber aus urlaubstechnischen …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Betrachtung der Maßnahme M54 in der Bedarfsermittlung 2024 [#158210]
Datum
23. August 2019 10:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für den Hinweis auf die Fristüberschreitung aber aus urlaubstechnischen Gründen konnten wir Ihre Anfrage bislang noch nicht umfänglich beantworten. Zu Ihren Fragen gibt es bereits umfangreiche öffentlich verfügbare Informationen. Unter dem Link: https://www.netzausbau.de/SharedDocs/Downloads/DE/2024/SR/Szenariorahmen2024_Genehmigung.pdf?__blob=publicationFile finden Sie die dem NEP 2024 zugrundeliegende Genehmigung des Szenariorahmens. Den zweiten Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber zum NEP 2024 finden Sie unter: https://data.netzausbau.de/2024/NEP/NEP2024_UENB-Entwurf_2a.pdf Unsere diesbezügliche Bestätigung finden Sie unter: https://data.netzausbau.de/2024/NEP/NEP2024_Bestaetigung.pdf Auch das den NEP 2024 begleitende Gutachten finden Sie unter: https://www.netzausbau.de/SharedDocs/Downloads/DE/2024/NEP/NEMOIV.pdf?__blob=publicationFile In Ihrer Anfrage fordern Sie jedoch über die veröffentlichten Unterlagen hinaus nach weiteren "...zugrundeliegende Dokumente, insbesondere (ggf. anonymisierte und geschwärzte) Protokolle und andere Mitschriften des Konsultationsverfahrens sowie Erhebungen, Studien, Meinungen und verwandte ..." Dokumente. Nach aktueller Einschätzung sind dies auch die Stellungnahmen, die uns im Rahmen der Konsultation zum zweiten Entwurf des NEP 2024 zugegangen sind. Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass es sich aufgrund des Informationsumfangs und insbesondere aufgrund der notwendigen Einbindung der Konsultationsteilnehmern, nicht mehr um eine einfache Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG handelt. Dementsprechend verweisen wir auf die insoweit einschlägige IFGGebV, wonach sich die Kosten (Gebühren sowie Auslagenerstattung) für die Auskunftserteilung zwischen 30 € und 1500 € (Anlage (zu § 1 Abs. 1 IFGGebV) Gebühren- und Auslagenverzeichnis, Nrn. 1.2 oder 1.3) bewegt. Ich bitte Sie um Rückantwort bis zum 6.09.2019, ob Sie vor diesem Hintergrund den Antrag auf Informationsherausgabe aufrecht erhalten möchten. Wir würden erst nach Ihrer Rückmeldung mit der Zusammenstellung der Informationen beginnen, um ungewollte Kosten Ihrerseits zu vermeiden. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur
Einstellung IFG-Anfrage Sehr geehrteAntragsteller/in in meiner Email vom 23.8.2019 habe ich Sie darauf hingewies…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Einstellung IFG-Anfrage
Datum
25. September 2019 15:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in in meiner Email vom 23.8.2019 habe ich Sie darauf hingewiesen, dass es sich bei Ihrem Antrag auf Informationszugang aufgrund des Informationsumfangs und insbesondere aufgrund der notwendigen Einbindung der Konsultationsteilnehmer, nicht mehr um eine einfache Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG handelt. Ihr Antrag auf Informationszugang ist also gebührenpflichtig. Aus diesem Grund habe ich Sie gefragt, ob Sie Ihren Antrag auf Informationszugang aufrechterhalten wollen. Ich habe Ihnen angekündigt, erst nach Ihrer Rückmeldung mit der Zusammenstellung der Informationen zu beginnen, um ungewollte Kosten Ihrerseits zu vermeiden. Da ich in der Zwischenzeit (ich habe Ihnen eine Frist bis zum 6.9.2019 gesetzt) nichts mehr von Ihnen gehört habe, gehe ich davon aus, dass Sie nicht mehr an Ihrem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang festhalten. Sollte dies nicht der Fall sein, d. h. Sie halten an Ihrem ursprünglichen Antrag auf Informationszugang fest, benötige ich die Angabe Ihres Namens und Ihrer postalischen Anschrift. Nach der Gesetzesbegründung zu § 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) muss die Behörde die Identität des Antragstellers feststellen können, wenn sich der Antrag auf personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezieht oder der Antrag dem Umfang nach über eine einfache Auskunft hinausgeht, so dass eine Gebühr erhoben werden kann. Mit freundlichen Grüßen