Betreten Bildungsverbände

Welche Bildungsverbände (Landeselternbeirat, Landesschülervertretung, Gewerkschaften) haben Zutritt zum Landtag und in welcher Form?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. August 2015
  • Frist
    22. September 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Bildu…
An Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Betreten Bildungsverbände [#11121]
Datum
20. August 2015 22:34
An
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Bildungsverbände (Landeselternbeirat, Landesschülervertretung, Gewerkschaften) haben Zutritt zum Landtag und in welcher Form?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 20. August 2015 darf ich wie folgt beantworten: Plenarsitzungen sin…
Von
Verwaltung des Landtags Rheinland-Pfalz
Betreff
Betreten Bildungsverbände (#11121)
Datum
31. August 2015 09:50
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 20. August 2015 darf ich wie folgt beantworten: Plenarsitzungen sind gemäß § 19 Abs. 1 Geschäftsordnung des Landtags (GOLT) öffentlich, das gleiche gilt gemäß § 80 GOLT grundsätzlich auch für Ausschusssitzungen. Bürgerinnen und Bürger, Presse, Funk und Fernsehen sowie selbstverständlich auch Mitglieder oder Delegationen von Bildungs- und anderen Verbänden können an diesen Sitzungen nach vorheriger Anmeldung teilnehmen. Verbände, die ihre Interessen gegenüber dem Landtag und der Landesregierung vertreten, werden gemäß der Anlage 6 zur GOLT im sog. Lobbyistenregister registriert. Das Lobbyistenregister ist auf der Homepage des Landtags unter Toplinks>Lobbyistenregister<http://10.7.82.118:7002/icc/Internet-DE/nav/dcc/dcc60493-6163-e631-f0cc-7c07086d35f8.htm> zu finden. Soweit Sie nach einem generellen Zutrittsrecht zum Landtag fragen, welches auch für Bildungsverbände gilt, regelt sich dieses nach den §§ 2 f. der Hausordnung des Landtags: § 2 (Zutritt zum Landtag) Außer den Personen, die in amtlicher oder dienstlicher Eigenschaft Zutritt zum Landtag haben, dürfen sich im Landtag aufhalten: 1. Personen, die vom Landtag oder seinen Organen als Gäste eingeladen sind oder denen der Präsident oder seine Beauftragten dies allgemein oder im Einzelfall gestattet haben, 2. Besucher nach Maßgabe des § 3. In jedem Fall haben sich die betreffenden Personen beim Pforten- und Empfangsdienst des Landtags anzumelden. § 3 (Besucher) (1) Besuchern und sonstigen Personen (z. B. Mietern, nutzungsberechtigten Dritten) sowie Teilnehmern an Veranstaltungen wird im Einzelfall mit Genehmigung des Präsidenten oder seiner Beauftragten Zutritt zum Landtag gewährt. Sie haben auf Verlangen an der Pforte den Zweck des Besuches anzugeben und sich auszuweisen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die sich in Begleitung eines Abgeordneten, eines Bediensteten der Landtagsverwaltung oder eines Bediensteten der Fraktionen befinden. Die Fraktionen entscheiden über den Zutritt von Gästen und anderen Personen zu den Räumen, die ihnen nach § 2 Abs. 6 Fraktionsgesetz zur Nutzung überlassen sind. (2) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitgliedes des Landtags oder eines Beauftragten des Präsidenten. (3) Besichtigungen der Landtagsgebäude sind nur mit Genehmigung zulässig; für Besichtigungen in Begleitung eines Abgeordneten gilt die Genehmigung als erteilt. (4) Das Restaurant im Landtag ist grundsätzlich öffentlich zugänglich. Der Präsident oder seine Beauftragten können jedoch im Einzelfall oder allgemein Zugangsbeschränkungen erlassen. (5) Besucher erhalten für die Dauer ihres Aufenthalts im Landtag vom Pforten- und Empfangsdienst bzw. vom Besucherdienst des Landtags einen Besucherausweis, der offen zu tragen. Mit freundlichen Grüßen