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Betrieb von Bädern in Berlin, Aufsicht gemäß Satzung zur nUtzung der Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe

Bisher war es so, dass die Berliner Bäderbetriebe für den Betrieb von Bädern zuständig sind.
Das heißt, der Landesbetrieb stellt sicher, dass Bäder und deren gesamte Wasserfläche in Hallenbädern, laut § 2, Absatz 6, letzter Satz, zu 50% der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Betriebsaufsicht, die Aufsicht des Badebetriebs und die Wasseraufsicht obliegt bei öffentlichem Schwimmbetrieb dem Personal des Landesbetriebs.

Während Vereinsschwimmens stellt der Berliner Landesbetrieb lediglich die Betriebsaufsicht. Wasseraufsicht, Badebetriebsaufsicht und Durchführung von Training obliegt den Vereinen.
Wir fragen:
Hat sich an der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe, § 3, Absatz 6 etwas geändert?
Wenn ja, wo ist das nachzulesen und wann wurde diese Änderung beschlossen?

Während Schulschwimmen stellt der Landesbetrieb die Betriebsaufsicht. Wasseraufsicht und Durchführung des Schulschwimmens obliegt den Schulen.
Wir fragen:
Wer ist beim Schulschwimmen für die Badeaufsicht gemäß §3, Absatz 3 zuständig, die Schule oder der Betreiber der Bäder? Wir bitten um die Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuständigkeit.

Hat sich an der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe, § 3, Absatz 7 etwas geändert? Wenn ja, wo ist das nachzulesen und wann wurde diese Änderung beschlossen?

Wir stellen diese Anfrage, da sie auch das Schulschwimmen betrifft, gleichzeitig an das zuständige Ressort.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Februar 2021
  • Frist
    10. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Betrieb von Bädern in Berlin, Aufsicht gemäß Satzung zur nUtzung der Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe [#210976]
Datum
6. Februar 2021 10:29
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bisher war es so, dass die Berliner Bäderbetriebe für den Betrieb von Bädern zuständig sind. Das heißt, der Landesbetrieb stellt sicher, dass Bäder und deren gesamte Wasserfläche in Hallenbädern, laut § 2, Absatz 6, letzter Satz, zu 50% der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Betriebsaufsicht, die Aufsicht des Badebetriebs und die Wasseraufsicht obliegt bei öffentlichem Schwimmbetrieb dem Personal des Landesbetriebs. Während Vereinsschwimmens stellt der Berliner Landesbetrieb lediglich die Betriebsaufsicht. Wasseraufsicht, Badebetriebsaufsicht und Durchführung von Training obliegt den Vereinen. Wir fragen: Hat sich an der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe, § 3, Absatz 6 etwas geändert? Wenn ja, wo ist das nachzulesen und wann wurde diese Änderung beschlossen? Während Schulschwimmen stellt der Landesbetrieb die Betriebsaufsicht. Wasseraufsicht und Durchführung des Schulschwimmens obliegt den Schulen. Wir fragen: Wer ist beim Schulschwimmen für die Badeaufsicht gemäß §3, Absatz 3 zuständig, die Schule oder der Betreiber der Bäder? Wir bitten um die Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuständigkeit. Hat sich an der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe, § 3, Absatz 7 etwas geändert? Wenn ja, wo ist das nachzulesen und wann wurde diese Änderung beschlossen? Wir stellen diese Anfrage, da sie auch das Schulschwimmen betrifft, gleichzeitig an das zuständige Ressort.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210976 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210976/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
6. Februar 2021 10:29
Status
Warte auf Antwort

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
AW: Betrieb von Bädern in Berlin, Aufsicht gemäß Satzung zur Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe …
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: Betrieb von Bädern in Berlin, Aufsicht gemäß Satzung zur Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe [#210976]
Datum
8. Februar 2021 17:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie die Antwort auf Ihre gestellten Fragen: 1. Wir fragen: a) Hat sich an der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe, § 3, Absatz 6 etwas geändert? Antwort SenInnDS: Nein. b) Wenn ja, wo ist das nachzulesen und wann wurde diese Änderung beschlossen? Antwort SenInnDS: Entfällt wegen der vorherigen Antwort. 2. Wir fragen: a) Wer ist beim Schulschwimmen für die Badeaufsicht gemäß §3, Absatz 3 zuständig, die Schule oder der Betreiber der Bäder? Wir bitten um die Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuständigkeit. Antwort SenInnDS: Aus fachlicher Sicht der SenInnDS und nach geltender Rechtslage ist in jedem Fall der Betreiber der Bäder für die Beaufsichtigung des Badebetriebes und der Wasseraufsicht zuständig. Für die Betreiber der Bäder ergibt sich das aus § 3 Abs. 1 und 3 der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäder-Betriebe (Nutzungssatzung). Bzgl. der Einordnung der Schulen und der rechtlichen Grundlage, bitte ich Sie die entsprechende Antwort von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung einzuholen. b) Hat sich an der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe, § 3, Absatz 7 etwas geändert? Antwort SenInnDS: Nein. c) Wenn ja, wo ist das nachzulesen und wann wurde diese Änderung beschlossen? Antwort SenInnDS: Entfällt wegen der vorherigen Antwort. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Schulschwimmen
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Via
Briefpost
Betreff
Schulschwimmen
Datum
1. März 2021
Status
16,8 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
antwort-bbb-zu-schulschwimmen-senat-antwort.png
309,9 KB
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