Betrieb von Bädern in Berlin, Aufsicht gemäß Satzung zur nUtzung der Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe
Bisher war es so, dass die Berliner Bäderbetriebe für den Betrieb von Bädern zuständig sind.
Das heißt, der Landesbetrieb stellt sicher, dass Bäder und deren gesamte Wasserfläche in Hallenbädern, laut § 2, Absatz 6, letzter Satz, zu 50% der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Betriebsaufsicht, die Aufsicht des Badebetriebs und die Wasseraufsicht obliegt bei öffentlichem Schwimmbetrieb dem Personal des Landesbetriebs.
Während Vereinsschwimmens stellt der Berliner Landesbetrieb lediglich die Betriebsaufsicht. Wasseraufsicht, Badebetriebsaufsicht und Durchführung von Training obliegt den Vereinen.
Wir fragen:
Hat sich an der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe, § 3, Absatz 6 etwas geändert?
Wenn ja, wo ist das nachzulesen und wann wurde diese Änderung beschlossen?
Während Schulschwimmen stellt der Landesbetrieb die Betriebsaufsicht. Wasseraufsicht und Durchführung des Schulschwimmens obliegt den Schulen.
Wir fragen:
Wer ist beim Schulschwimmen für die Badeaufsicht gemäß §3, Absatz 3 zuständig, die Schule oder der Betreiber der Bäder? Wir bitten um die Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuständigkeit.
Hat sich an der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe, § 3, Absatz 7 etwas geändert? Wenn ja, wo ist das nachzulesen und wann wurde diese Änderung beschlossen?
Wir stellen diese Anfrage, da sie auch das Schulschwimmen betrifft, gleichzeitig an das zuständige Ressort.
Anfrage erfolgreich
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Datum6. Februar 2021
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10. März 2021
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