Betrieb von Cloud-Diensten für die Landesregierung

Angaben dazu ob und wenn ja welche Cloud-Dienste im Auftrag der Landesregierung betrieben werden. Cloud-Dienste im Sinne dieser Anfrage sind bspw. Dienste die unter Einsatz von Technologie zur Virtualisierung wie bspw. OpenStack, vmWare, Kubernetes oder vergleichbarem betrieben werden.

Angaben insbesondere auch dazu ob diese in einer eigenen private Cloud bei IT.NRW betrieben werden oder ob diese als Leistung eines Dritten als private oder public Cloud eingekauft werden.

Etwaige diesbezügliche Dienstanweisungen, Rundschreiben oder Vergleichbares.

Etwaige Unterlagen bezüglich der sicherheitsmäßigen Einschätzung dieser Dienste. Insbesondere Richtlinien oder Vergleichbares dazu welche Dienste nicht derart betrieben werden dürfen.

Angaben dazu ob IT.NRW Lösungen für den Einsatz von Cloud-Technologien für die Landesverwaltung erwägt und diesbezügliche Unterlagen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Januar 2019
  • Frist
    26. Februar 2019
  • 0 Follower:innen
Fabian Müller
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
Fabian Müller
Betreff
Betrieb von Cloud-Diensten für die Landesregierung [#48405]
Datum
22. Januar 2019 20:41
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Angaben dazu ob und wenn ja welche Cloud-Dienste im Auftrag der Landesregierung betrieben werden. Cloud-Dienste im Sinne dieser Anfrage sind bspw. Dienste die unter Einsatz von Technologie zur Virtualisierung wie bspw. OpenStack, vmWare, Kubernetes oder vergleichbarem betrieben werden. Angaben insbesondere auch dazu ob diese in einer eigenen private Cloud bei IT.NRW betrieben werden oder ob diese als Leistung eines Dritten als private oder public Cloud eingekauft werden. Etwaige diesbezügliche Dienstanweisungen, Rundschreiben oder Vergleichbares. Etwaige Unterlagen bezüglich der sicherheitsmäßigen Einschätzung dieser Dienste. Insbesondere Richtlinien oder Vergleichbares dazu welche Dienste nicht derart betrieben werden dürfen. Angaben dazu ob IT.NRW Lösungen für den Einsatz von Cloud-Technologien für die Landesverwaltung erwägt und diesbezügliche Unterlagen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Fabian Müller <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Fabian Müller
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
*Von:*ZF IT.NRW Datenschutzbeauftragte (IT.NRW) *Gesendet:* Freitag, 8. Februar 2019 12:08 *An:* <<E-Mail-Ad…
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Betrieb von Cloud-Diensten für die Landesregierung [#48405]
Datum
8. Februar 2019 14:21
Status
Warte auf Antwort
*Von:*ZF IT.NRW Datenschutzbeauftragte (IT.NRW) *Gesendet:* Freitag, 8. Februar 2019 12:08 *An:* <<E-Mail-Adresse>> *Betreff:* Betrieb von Cloud-Diensten für die Landesregierung [#48405]     Sehr geehrter Herr Müller,   auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug.   Bevor die Angelegenheit hier weiter  bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen.   Nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet.   Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete Person zu ermöglichen     Mit freundlichen Grüßen
Fabian Müller
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Anschrift entnehmen Sie bitte der Signatu…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
Fabian Müller
Betreff
AW: WG: Betrieb von Cloud-Diensten für die Landesregierung [#48405]
Datum
8. Februar 2019 14:34
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Anschrift entnehmen Sie bitte der Signatur. Mit freundlichen Grüßen Fabian Müller Anfragenr: 48405 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Fabian Müller << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Müller,   nach unserem Kenntnisstand werden Public Cloud Dienste für Verwaltungsaufgaben nich…
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
Fwd: WG: AW: Betrieb von Cloud-Diensten für die Landesregierung [#48405]
Datum
2. März 2019 15:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Müller,   nach unserem Kenntnisstand werden Public Cloud Dienste für Verwaltungsaufgaben nicht genutzt. Es gibt hierzu einen Kabinettbeschluss, der auf eine kleine oder sogar große Anfrage des Landtags kommuniziert wurde. An der darin geäußerten „No Public Cloud Strategie“ wird bis heute festgehalten.   Es liegen keine Informationen darüber vor, welche Cloud-Dienste in der gesamten Landesregierung verwendet werden. Insoweit haben Sie nach § 4 Abs. 1 IFG NRW keinen Auskunftsanspruch. Die Behörde muss keine Informationen beschaffen.   Über die Frage, ob die Landesregierung die Verwendung weiterer Cloud-Dienste plant, kann ebenfalls von IT.NRW keine Auskunft gegeben werden.     _Rechtsbehelfsbelehrung:_ Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt Anfechtungsklage erheben. Die Anfechtungsklage ist beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Str. 8, 48145 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollten ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Bei der Klageerhebung in elektronischer Form wird die Klage durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO(*) eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeignete technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der ERW(**)   (*) Verwaltungsgerichtsordnung (**)Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).     -------- Mit freundlichen Grüßen