Betriebsgenehmigung Achterbahn Nürburgring

Wurde bei der Erteilung der Betriebsgenehmigung geprüft, dass der Lastfall "Kesselexplosion"
(bei den insgesamt 160 m³ Drucklufttanks mit bis zu 14 Bar auf der Hochdruckseite / Launch) un-
bedenklich für Gäste und Personal ist?

Wenn nicht, bitte plausibel begründen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. August 2014
  • Frist
    23. September 2014
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Ralf Dell (Steuerzahler)
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wurde bei de…
An Kreisverwaltung Ahrweiler Details
Von
Ralf Dell (Steuerzahler)
Betreff
Betriebsgenehmigung Achterbahn Nürburgring [#7187]
Datum
20. August 2014 19:44
An
Kreisverwaltung Ahrweiler
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wurde bei der Erteilung der Betriebsgenehmigung geprüft, dass der Lastfall "Kesselexplosion" (bei den insgesamt 160 m³ Drucklufttanks mit bis zu 14 Bar auf der Hochdruckseite / Launch) un- bedenklich für Gäste und Personal ist? Wenn nicht, bitte plausibel begründen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Ralf Dell Steuerzahler <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ralf Dell (Steuerzahler)
Kreisverwaltung Ahrweiler
Vollzug Informationsrecht; Ihr Antrag nach dem LUIG, LIFG und VIG Vollzug Informationsrecht; Antrag nach dem Lande…
Von
Kreisverwaltung Ahrweiler
Betreff
Vollzug Informationsrecht; Ihr Antrag nach dem LUIG, LIFG und VIG
Datum
22. August 2014 08:56
Status
Warte auf Antwort
Vollzug Informationsrecht; Antrag nach dem Landesumweltinformationgesetz (LUIG), dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) auf Erteilung einer Information betreffend der Genehmigung für eine Achterbahn auf dem Nürburgring Ihre E-Mail vom 20.08.2014 Sehr geehrter Herr Dell, wir bestätigen den Eingang Ihres o. a. Antrags. Mit freundlichen Grüßen

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Kreisverwaltung Ahrweiler
Genehmigung Achterbahn Nürburgring [#7187] Vollzug Informationsrecht; Antrag nach dem Landesumweltinformationgeset…
Von
Kreisverwaltung Ahrweiler
Betreff
Genehmigung Achterbahn Nürburgring [#7187]
Datum
10. September 2014 09:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Vollzug Informationsrecht; Antrag nach dem Landesumweltinformationgesetz (LUIG), dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) auf Erteilung einer Information betreffend der Genehmigung für eine Achterbahn auf dem Nürburgring Ihre E-Mail vom 20.08.2014 Sehr geehrter Herr Dell, in 2013 wurde die Genehmigung zum Bau und Betrieb der Achterbahn ring°racer erteilt. Grundlage für die Genehmigung sind unter anderem Sachverständigengutachten, die auch die technische Prüfung der Anlage umfassen. Diese bestätigen, dass zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung keine Bedenken gegen den Betrieb bestehen. Wir bitten um Verständnis, dass wir in diesem hochkomplexen Genehmigungsverfahren keine Detailfragen beantworten, da der Arbeitsaufwand für die Erteilung der Auskünfte außer Verhältnis steht und die Achterbahn zur Zeit außer Betrieb ist. So soll nach einem Presseartikel der Rhein-Zeitung vom 21.03.2014 http://www.rhein-zeitung.de/region/lokales/bad-neuenahr_artikel,-Am-Nuerburgring-faehrt-der-Ringracer-nie-mehr-_arid,1126658.html der ring°racer auch nicht mehr in Betrieb genommen werden. Mit freundlichen Grüßen