Betriebsgenehmigung KUZ

Bitte teilen Sie mir mit, ob das KUZ in Mainz eine rechtsgültige Betriebserlaubnis für Tanz- und Discoveranstaltungen, welche in der Regel morgens zwischen 4.OO und 5.00 Uhr enden, besitzt.
Leider antwortete mir letztes Jahr auf einer Bürgerversammlung Herr OB Ebling nicht auf die entsprechende Frage. Ebenso erhielt ich auf meine dem Umwelt- und Bauamt vorliegenden Anfragen keine Antwort.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Mai 2014
  • Frist
    21. Juni 2014
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Gerold Nejedly
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
Gerold Nejedly
Betreff
Betriebsgenehmigung KUZ [#6447]
Datum
17. Mai 2014 19:17
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir mit, ob das KUZ in Mainz eine rechtsgültige Betriebserlaubnis für Tanz- und Discoveranstaltungen, welche in der Regel morgens zwischen 4.OO und 5.00 Uhr enden, besitzt. Leider antwortete mir letztes Jahr auf einer Bürgerversammlung Herr OB Ebling nicht auf die entsprechende Frage. Ebenso erhielt ich auf meine dem Umwelt- und Bauamt vorliegenden Anfragen keine Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Gerold Nejedly <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Gerold Nejedly
Landeshauptstadt Mainz
KUZ Mainz; hier: Ihre Anfrage bzw. Anträge mit Schreiben vom 18.05.2014 Sehr geehrter Herr Nejedly, wir bestätige…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
KUZ Mainz; hier: Ihre Anfrage bzw. Anträge mit Schreiben vom 18.05.2014
Datum
28. Mai 2014 10:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Nejedly, wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 18.05.2014, in dem Sie eine Anfrage im Hinblick auf die Betriebserlaubnis des KUZ sowie einen Antrag auf Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) u.a. an die Stadt Mainz gerichtet haben. Ihr Schreiben wurde uns durch das Hauptamt (Amt 10) zur Bearbeitung bzw. Beantwortung im Rahmen unserer Zuständigkeit zugeleitet. Ihre Anfrage wird derzeit einer rechtlichen Prüfung unterzogen. Hieran sind das Bauamt und das Umweltamt der Stadt Mainz zu beteiligen, da im Hinblick auf Ihre Anfrage, auch Fragen in dessen Zuständigkeitsbereichen zu prüfen sind. Nach Klärung der Sach- und Rechtslage werden wir Ihnen eine ausführliche Antwort zukommen lassen. Ebenfalls entscheiden wir derzeit über Ihren Antrag nach § 1 LIFG. Im Rahmen des § 5 Abs. 4 LIFG erhalten Sie von uns in Kürze darüber Kenntnis, wann wir Ihnen die amtlichen Informationen nach diesem Gesetz zugänglich machen können. Wir bitten bis dahin um ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Landeshauptstadt Mainz
KUZ Sehr geehrter Herr Nejedly, bezugnehmend auf Ihre Mail vom 18.05.2014 teilen wir Ihnen Folgendes mit: Es e…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
KUZ
Datum
18. Juni 2014 09:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Nejedly, bezugnehmend auf Ihre Mail vom 18.05.2014 teilen wir Ihnen Folgendes mit: Es existiert eine baurechtliche Genehmigung (Az.: 63 11 14 4/87) vom 25.04.1988, die Disco- und Tanzveranstaltungen bis 04.00 h morgens einschließt. Weiterhin wurde durch die KUZ Kultur und Veranstaltungen GmbH ein Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, Betriebsart Kulturcafe mit Wirtschaftsgarten gestellt, der als Art der Darbietungen Konzerte (Jazz, Pop, Rock, Folk, Klassik), Theater (Kindertheater, Pantomime, Theaterfestival etc.), Filmvorführungen, Videopräsentationen, Ausstellungen, Kunst-Performances, Diskussionsveranstaltungen, Jugendpflegeveranstaltungen, Seminare, Workshops, Kabarett, Kleinkunst, Akrobatik, Hörfunkübertragungen und Fernsehlivesendungen zum Gegenstand hatte. Der KUZ Kultur und Veranstaltungen GmbH wurde mit Bescheid vom 01.12.1989 (Az.: 32 33 10) die entsprechende gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft ?Kulturcafe? erteilt. Mit freundlichen Grüßen
Gerold Nejedly
AW: KUZ [#6447] Sehr geehrte Damen und Herren, Leider beinhaltet ihre Antwort nur objektive Infos aus der Akte, a…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
Gerold Nejedly
Betreff
AW: KUZ [#6447]
Datum
30. Juni 2014 15:53
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Leider beinhaltet ihre Antwort nur objektive Infos aus der Akte, aber keine rechtliche Würdigung nach BImSchG, BauGB, Gaststättenrecht, etc.. Weiterhin, nach meinen Informationen, wurde die Genehmigung für das KUZ nur unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Anzahl von Kultur- und Tanzveranstaltungen, erteilt. Beim inhaltlichen Vergleich der vom KUZ durchgeführten Veranstaltungen zeigt sich jedoch drastisch, dass kulturell geprägte Veranstaltungen nur einen sehr kleinen Umfang des Jahresprogrammes ausmachen. Ein Programmschema, welches über äußerst viele Jahre zurückverfolgt werden kann und damit nicht dem ursprünglichen Gedanken eines Kulturzentrums entspricht. Das KUZ wird hauptsächlich für Tanzveranstaltungen und Ähnliches genutzt und damit wird dem Auftrag eines Kulturzentrums nicht mehr Rechnung getragen. Aufgrund dieser Fehlnutzung dürfte also keine rechtsgültige Betriebsgenehmigung mehr bestehen. Ebenso geht aus Ihrer Antwort auch nicht hervor, ob eine Betriebsgenehmigung für den Außenbereich besteht, da die derzeitige Nutzung über das normale Maß einer Bewirtschaftung des Außenbereichs, sprich Biergarten, hinausgeht. Ich erbitte Ihre entsprechenden Antworten. ... Anfragenr: 6447 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Gerold Nejedly << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Gerold Nejedly
AW: AW: KUZ [#6447] Von Gerold Nejedly Betreff AW: KUZ [#6447] Datum 30. Juni 2014 15:53:03 An Stadtverwaltun…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
Gerold Nejedly
Betreff
AW: AW: KUZ [#6447]
Datum
5. Juli 2014 21:11
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Von Gerold Nejedly Betreff AW: KUZ [#6447] Datum 30. Juni 2014 15:53:03 An Stadtverwaltung Mainz Sehr geehrte Damen und Herren, Leider beinhaltet ihre Antwort nur objektive Infos aus der Akte, aber keine rechtliche Würdigung nach BImSchG, BauGB, Gaststättenrecht, etc.. Weiterhin, nach meinen Informationen, wurde die Genehmigung für das KUZ nur unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Anzahl von Kultur- und Tanzveranstaltungen, erteilt. Beim inhaltlichen Vergleich der vom KUZ durchgeführten Veranstaltungen zeigt sich jedoch drastisch, dass kulturell geprägte Veranstaltungen nur einen sehr kleinen Umfang des Jahresprogrammes ausmachen. Ein Programmschema, welches über äußerst viele Jahre zurückverfolgt werden kann und damit nicht dem ursprünglichen Gedanken eines Kulturzentrums entspricht. Das KUZ wird hauptsächlich für Tanzveranstaltungen und Ähnliches genutzt und damit wird dem Auftrag eines Kulturzentrums nicht mehr Rechnung getragen. Aufgrund dieser Fehlnutzung dürfte also keine rechtsgültige Betriebsgenehmigung mehr bestehen. Ebenso geht aus Ihrer Antwort auch nicht hervor, ob eine Betriebsgenehmigung für den Außenbereich besteht, da die derzeitige Nutzung über das normale Maß einer Bewirtschaftung des Außenbereichs, sprich Biergarten, hinausgeht. Ich erbitte Ihre entsprechenden Antworten. ... Anfragenr: 6447 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>