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Betriebsprüfungen der Bielefelder Burger-Restaurants

Anzahl der Betriebsprüfungen der Bielefelder Burger-Restaurants in den letzten 10 Jahren, aufgeschlüsselt nach Restaurant sowie Monat und Jahr der Prüfung.
Zudem bitte ich Sie um die Auskunft in wie viel Fällen pro Jahr eine Steuernachzahlung und in welcher jahres-durchschnittlichen Höhe erfolgte.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. August 2019
  • Frist
    7. Dezember 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Finanzamt Bielefeld-Innenstadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Betriebsprüfungen der Bielefelder Burger-Restaurants [#165384]
Datum
28. August 2019 17:03
An
Finanzamt Bielefeld-Innenstadt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der Betriebsprüfungen der Bielefelder Burger-Restaurants in den letzten 10 Jahren, aufgeschlüsselt nach Restaurant sowie Monat und Jahr der Prüfung. Zudem bitte ich Sie um die Auskunft in wie viel Fällen pro Jahr eine Steuernachzahlung und in welcher jahres-durchschnittlichen Höhe erfolgte.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Mail Delivery System
Undelivered Mail Returned to Sender This is the mail system at host mail.fragdenstaat.de. I'm sorry to have …
Von
Behörde
Betreff
Undelivered Mail Returned to Sender
Datum
28. August 2019 17:04
Status
Anfrage abgeschlossen
This is the mail system at host mail.fragdenstaat.de. I'm sorry to have to inform you that your message could not be delivered to one or more recipients. It's attached below. For further assistance, please send mail to postmaster. If you do so, please include this problem report. You can delete your own text from the attached returned message. The mail system <<Name und E-Mail-Adresse>>: host dnsinet.rzf-nrw.de[193.109.238.66] said: 550 5.0.0 <<Name und E-Mail-Adresse>>... Mailbox disabled for this recipient (in reply to RCPT TO command) Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl der Betriebsprüfungen der Bielefelder Burger-Restaurants in den letzten 10 Jahren, aufgeschlüsselt nach Restaurant sowie Monat und Jahr der Prüfung. Zudem bitte ich Sie um die Auskunft in wie viel Fällen pro Jahr eine Steuernachzahlung und in welcher jahres-durchschnittlichen Höhe erfolgte. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Finanzamt Bielefeld-Innenstadt
WG: Anfrage des FA Bielefeld-Innenstadt zu einer Anfrage über die Seite fragdenstaat Sehr geehrteAntragsteller/in …
Von
Finanzamt Bielefeld-Innenstadt
Betreff
WG: Anfrage des FA Bielefeld-Innenstadt zu einer Anfrage über die Seite fragdenstaat
Datum
14. Oktober 2019 14:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr <Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Anfrage, die das Finanzamt Bielefeld-Innenstadt zuständigkeitshalber an die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weitergeleitet hat. Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt: Ein Informationsanspruch nach dem IFG NW besteht nicht. Nach § 4 Absatz 1 IFG NW besteht nur ein Informationszugangsanspruch auf bei der Stelle vorhandene Informationen. Der Informationszugangsanspruch ist kein Informationsbeschaffungsanspruch. Ebenso ist eine öffentliche Stelle nicht verpflichtet, "im Auftrag" eines Antragstellers Informationen erst noch zu schaffen, beispielsweise vorhandene Informationen erst noch statistisch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung - also neu geschaffene Informationen, die bis dahin gar nicht existierten - dann zugänglich zu machen (Franßen in: Franßen/Seidel - Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zu § 4 Rn. 396). Sofern die erbetenen statistischen Angaben nicht vorliegen, ist der Antrag insoweit abzulehnen. Hinsichtlich des Steuergeheimnisses und datenschutzrechtlicher Vorschriften ist folgendes zu berücksichtigen. Wurden personenbezogene Daten soweit anonymisiert, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann, unterliegen sie nicht mehr dem Steuergeheimnis (AEAO zu § 30 AO Rz. 1.1). Sie bitten jedoch um konkrete Informationen aufgeschlüsselt auf die einzelnen Burger-Restaurants in Bielefeld. Die Daten sollen damit ausdrücklich den einzelnen Restaurants zugeordnet werden können. Damit begehren Sie Auskunft bzw. Informationen zu personenbezogenen Daten Dritter. Sie unterliegen gemäß § 30 Absatz 2 Nummer 1 a AO dem Schutz des Steuergeheimnisses. Das OVG NRW hat mit Urteil vom 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 bereits entschieden, dass bei Informationsansprüchen nach dem IFG NRW das Steuergeheimnis (§ 30 AO) auf Ebene der Ausschlusstatbestände auch zu prüfen ist. Vorliegend steht das Steuergeheimnis daher insoweit der Informationsmitteilung entgegen. Außerdem wird Informationszugangsanspruch nach dem IFG NW insoweit nach § 32e AO durch steuerdatenschutzrechtliche Regelungen verdrängt. Das Informationsbegehren bezieht sich (auch) auf steuerliche Daten. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind nach der neuen Rechtslage aber insoweit ausgeschlossen. Die datenschutzrechtlichen Regelungen, nämlich die Bestimmungen der DSGVO und der §§ 32a bis 32d AO, sind als Spezialregelungen gegenüber dem IFG NRW anzusehen. Die Ansprüche aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder werden dadurch vollständig verdrängt. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum § 32e AO. Danach stellt diese Vorschrift sicher, dass die Bestimmungen der DSGVO und der §§ 32a bis 32d AO zur Reichweite von Informations- und Auskunftsansprüchen der betroffenen Person über geschützte Daten im Sinne des § 30 Absatz 2 AO nicht durch Informationsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder verdrängt oder umgangen werden können. Auch bei anderweitigen Informationsansprüchen sollen die von der DSGVO und der AO aufgestellten datenschutz-rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder bereichsspezifisch verdrängen (vergleiche insoweit auch § 4 Absatz 2 IFG NRW). Die Auskunftserteilung ist nach § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. Eine Offenbarung oder Verwertung der geschützten Daten Dritter ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 4 und 5 AO zulässig. Ein derartiger Offenbarungstatbestand ist aber vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere dient die Auskunftserteilung nicht einem Verfahren in Steuersachen (§ 30 Absatz 4 Nummer 1 AO) bzw. liegt eine Zustimmung der Betroffenen (§ 30 Absatz 4 Nummer 3 AO) vor. Rechte andere Personen, hier der Burger-Restaurants, würden durch eine Auskunftserteilung beeinträchtigt werden. Das Informationsinteresse des Klägers an der Informationserteilung muss gegenüber den Rechten und Freiheiten dieser anderen Personen, nämlich dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten durch das Steuergeheimnis, zurücktreten. Die Rechte Dritter, insbesondere auf Wahrung des Steuergeheimnisses, sind auch nach Artikel 15 Absatz 4 DSGVO bei der Auskunftserteilung nach § 32e AO i.V.m. Artikel 15 DSG-VO zu schützen (BMF-Schreiben vom 12.01.2018, IV A 3-S 0030/16/10004-07, BStBl I 2018, 185). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Betriebsprüfungen der Bielefelder Burger-Restaurants“ [#165384] [#165384]
Datum
24. Oktober 2019 16:30
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/165384 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Ausnahmetatbestände nicht vorliegen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 165384.pdf Anfragenr: 165384 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165384
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.10.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Betriebsprüfungen der Bielefelder Burger-Restaurants“ [#165384] [#165384]
Datum
25. Oktober 2019 10:37
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 24.10.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.2-10734/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 28.08.2019 zu der A…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.2-10734/19 Anzahl u.a. der Betriebsprüfungen der Bielefelder Burger-Restaurants in den letzten 10 Jahren
Datum
19. November 2019 11:34
Status
Anfrage abgeschlossen
209.2.3.1.2-10734/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 28.08.2019 zu der Anzahl u.a. der Betriebsprüfungen der Bielefelder Burger-Restaurants in den letzten 10 Jahren Ihre E-Mail vom 25.10.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 25.10.2019 wenden Sie sich gemäß § 13 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Antragsteller/in Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), da Ihnen das Finanzamt Bielefeld den Informationszugang zu einer Übersicht der Betriebsprüfungen der Bielefelder Burger-Restaurants verweigert hat. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen den Vorschriften des IFG NRW vor. Das bedeutet aber nicht, dass derartige Vorschriften einen Rückgriff auf das IFG NRW in jedem Fall sperren. Andernfalls liefe die gesetzgeberische Intention, durch einen verfahrensunabhängigen Anspruch auf Informationszugang die Transparenz behördlichen Handelns zu steigern, weitgehend leer. Konkurrenzfragen sind daher in jedem konkreten Einzelfall durch systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Dabei gilt, dass ein Vorrang bereichsspezifischer In-formationsrechte im Sinne einer verdrängenden Spezialität nur dort bestehen kann, wo die konkurrierenden Normen identische Regelungsmaterien enthalten, vor allem also die Frage der Zugänglichkeit von Informationen abschließend regeln. Die Abgabenordnung (AO) regelt keinen spezialgesetzlichen Auskunftsanspruch und verdrängt daher nach hiesiger Auffassung nicht die Anwendung der informationsfreiheitsrechtlichen Regelungen. Hierzu führt das OVG NRW in seinem Urteil vom 15.06.2011 (AZ 8 A 1150/10) aus: "Die Abgabenordnung beinhaltet ebenfalls keine bereichsspezifische Ausschlussregelung. Diese ist weder der Nichtregelung des Akteneinsichtsrechts noch der Regelung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) zu entnehmen. Die "absichtsvolle Nichtregelung" des Akteneinsichtsrechts im Bereich der Abgabenordnung, die lediglich einen Ermessensanspruch auf Akteneinsicht gewährt, entfaltet entgegen der Auffassung des beklagten Landes keine Sperrwirkung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. .... Die Abgabenordnung enthält keine ausdrückliche gesetzliche Regelung eines Informationszugangsanspruchs gegenüber den Finanz-ämtern; insbesondere regelt sie - im Unterschied zu den Regelungen anderer Verfahrensordnungen wie z.B. § 29 VwVfG, § 25 SGB X und § 147 StPO - für das Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrens- und Ermittlungsakten. Ein solches Einsichtsrecht ist weder in § 91 Abs. 1 AO und dem zur Abgabenordnung ergangenen Anwendungserlass - AEAO - (Nr. 4 zu § 91 AO vom 15. Juli 1998, BStBl I 1998, 630 ff.) noch in § 364 AO und dem da-zu ergangenen Anwendungserlass vorgesehen." Das nachgehende Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 14.05.2012 - 7 B 53/11 bestätigt diese Auffassung, jedoch hatte das Finanzgericht Münster am 6 K 4441/10 mit Urteil vom 28.03.2012 entschieden, dass sich ein Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ergibt. Grundsätzlich gewähren die Finanzämter derzeit keinen Informationszugang in Steuerakten nach dem IFG NRW, da sie sich an die Rechtsprechung des Finanz- bzw. des Bundesfinanzhofes gebunden sehen. Siehe hierzu den 21. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht: Punkt 15.7, Seite 104 Finanzverwaltung - weiter Probleme mit der Antragsteller/in?- (zu finden unter: www.ldi.nrw.de<http://www.ldi.nrw.de>), erst recht durch die Einführung der Datenschutzgrundverordnung. Das Finanzamt Bielefeld hat Ihren Antrag u.a. unter Hinweis auf § 30 Abs. 2 Nummer 1 a AO abgelehnt. Im vorliegenden Fall ist es so, dass die Daten von Steuerpflichtigen betroffen sind. Eine Offenbarung von Steuerdaten ist aber u. a. gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nur dann zulässig, wenn die betroffene Person zustimmt, wie Ihnen die öffentliche Stelle jedoch bereits mitteilte. Aber selbst wenn vorliegend das Finanzamt Bielefeld Mitte einen Zugangsanspruch nach dem IFG NRW bejahen würde, stünde dem § 4 Abs. 1 IFG NRW entgegen, da Sie einen Antrag Aufschlüsselung und Durchschnittermittlung begehren und nicht auf vorhandene Informationen. Der Informationszugangsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist kein Informationsbeschaffungsanspruch: Die öffentliche Stelle ist nicht verpflichtet, vorhandene Informationen erst noch statistisch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung, welche bis dahin gar nicht existierten, dem Antragsteller zugänglich zu machen. Ich bedaure, Ihnen aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht hier nicht weiterhelfen zu können. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.