Sehr geehrte Frau Braun-Speck,
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22. April 2020.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen erst heute antworten. Dies ist den vielen Zuschriften, die uns derzeit aufgrund der Corona-Pandemie erreichen, geschuldet.
Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem – unter Umständen kostenpflichtigen – förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen.
Wir gehen davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer kostenfreien Bürgeranfrage handelt, die wir ohne förmlichen Bescheid wie folgt beantworten möchten:
Wir vermuten, dass Sie mit dem „Recht des Staates“ wegen der Coronakrise ein deutschlandweites Arbeits- bzw. Berufsverbot auszusprechen, auf die Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Pandemie abzielen.
Für die Frage, ob das Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Rechtsgrundlage für Kontaktverbote bzw. -beschränkungen geeignet, verhältnismäßig und rechtmäßig ist, ist das BMWi jedoch nicht der richtige Ansprechpartner. Das IfSG regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Innerhalb der Bundesregierung liegt die Zuständigkeit daher beim Bundesgesundheitsministerium. Es wird bisher im Wesentlichen jedoch von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Eine verbindliche Auslegung von gesetzlichen Regelungen und behördlichen Entscheidungen obliegt letztlich jedoch allein den Gerichten.
Bund und Länder waren und sind sich darüber im Klaren, dass es sich bei den Kontaktbeschränkungen um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Sie haben sich diese Entscheidungen nicht leicht gemacht, nach einer Abwägung diese mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Menschen in unserem Land aber für notwendig und verhältnismäßig erachtet. Mit der Frage der Geeignetheit der getroffenen Maßnahmen hat sich auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages befasst. Die Ausarbeitung „Kontaktbeschränkungen zwecks Infektionsschutz: Grundrechte“ finden Sie hier:
https://www.bundestag.de/resource/blob/…
Durch verschiedene Gerichte hat es bereits juristische Bewertungen zu dieser Thematik gegeben. Auch das Bundesverfassungsgericht hat bereits Corona-Entscheidungen getroffen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de…
Ihre grundsätzliche Sorge, wie die wirtschaftlichen Schäden von von Corona betroffenen Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern aufgefangen werden sollen, verstehen wir und nehmen sie sehr ernst. In der Tat stehen viele Menschen in unterschiedlichen Berufen und Branchen vor einer existenziellen Krise. Es ist daher eines der Hauptanliegen der Bundesregierung, die deutsche Wirtschaft in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen und dazu beizutragen, dass Unternehmen möglichst gut durch die Krise kommen.
Der Staat kann zwar keine Verdienstausfälle ersetzen, es bestehen aber zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen. Die verabschiedeten Hilfsprogramme sind branchenoffen und richten sich an Unternehmen jeglicher Größe – vom Einzelunternehmer über den Mittelständler bis zum Großunternehmen. Über mögliche Hilfsprogramme informieren wir auf unserer Homepage (
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Corona…). Neben dem Schutzschirm können weitere Maßnahmen greifen wie das Kurzarbeitergeld, Stundung von Steuervorauszahlungen oder die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Die von Ihnen konkret angesprochene Soforthilfe ist zwischenzeitlich zum 31. Mai 2020 ausgelaufen. Mit der Soforthilfe des Bundes sollte verhindert werden, dass hohe betriebliche Kosten, wie z.B. die Miete für ein Ladenlokal, in Verbindung mit stark gesunkenen Einnahmen in Folge der Corona-Krise kleine Unternehmen in ihrer Existenz bedrohen.
Der Bund hat sich bei der Gestaltung des Programms bewusst entschieden, dass für die Kosten des privaten Lebensunterhalts ein vereinfachter Zugang zu Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ermöglicht werden sollte. Gerade den Solo-Selbständigen sollte damit der Zugang zu den Grundsicherungssystemen schnell und unbürokratisch möglich gemacht werden. Die Existenzsicherung inklusive der Miete der Privatwohnung sollte also über die Grundsicherung erfolgen, die laufenden Kosten für die Büromiete, Pachten oder andere Dauerschuldverhältnisse über das Soforthilfeprogramm des Bundes. Hintergrund ist, dass Leistungen, die durch andere Programme bereits abgedeckt sind, durch die Soforthilfe nicht dupliziert werden sollten. Der Koalitionsausschuss hat am 03. Juni 2020 beschlossen, den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung bis zum 30. September 2020 zu verlängern.
Darüberhinaus hat sich der Koalitionsausschuss auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro verständigt. Kernpunkte sind die Senkung der Mehrwertsteuer sowie Entlastungen für Familien, Wirtschaft und Kommunen. Mit dem Konjunkturpaket sollen aber auch private und öffentliche Investitionen angeschoben und die technologischen Innovationen gefördert werden. Ein zentraler Punkt sollen Überbrückungshilfen für den Mittelstand zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen werden. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Webseite:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artike…
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen