Betriebsschliessungen wegen Corona gleicht einem Arbeits- bzw. Berufsverbot?

Informationen darüber, mit welchem Recht der Staat wegen der Coronakrise ein Arbeits- bzw. Berufsverbot ausspricht - für Hunderttausende, wenn nicht sogar Millionen Unternehmen?

Mit der Entscheidung, Betriebe wochen- manche Branchen monatelang zu Betriebsschließungen zu zwingen, gleicht für Freiberufler, Inhaber oder KMU-Chefs einem Arbeits- bzw. Berufsverbot.

Ein Berufsverbot kann eigentlich nur im Rahmen des Strafrechts erteilt werden.
Bei Arbeitsverboten greift das Wettbewerbsrecht und Entschädigungen müssen bezahlt werden.

Heißt das nicht im Umkehrschluss:

Das mit der #Soforthilfe eigentlich zwingend (Inhaber-/Chef-) #Gehälter enthalten sein müssten? Als Entschädigung?

Frage, etwas unsachlicher ist:

Wie soll in der #Coronakrise KEIN Arbeitsplatz verloren & ALLE Unternehmen überleben, wenn die KMU-Chefs vs. Soloselbständiger & Freiberufler selbst "verhungern"? Wie sollen sie ihre Kraft, Mut & ihren Kampfgeist behalten? Wie soll das gehen mit Hartz4? Mit 150,60 € / Monat für Lebensmittel inkl. Getränke? Sollen #Soloselbständige #Freiberufler und die Chefs von #KMU-Betrieben bis 50 MA jetzt zu den (geschlossenen) #Tafeln gehen?
Das, während sie als Letzte das sinkende Schiff (ihre Firmen) verlassen und um Erhalt kämpfen? Um Erhalt, der Arbeitsplätze für Angestellte?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. April 2020
  • Frist
    26. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
Susanne Braun-Speck
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Information…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Susanne Braun-Speck
Betreff
Betriebsschliessungen wegen Corona gleicht einem Arbeits- bzw. Berufsverbot? [#185077]
Datum
22. April 2020 04:27
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen darüber, mit welchem Recht der Staat wegen der Coronakrise ein Arbeits- bzw. Berufsverbot ausspricht - für Hunderttausende, wenn nicht sogar Millionen Unternehmen? Mit der Entscheidung, Betriebe wochen- manche Branchen monatelang zu Betriebsschließungen zu zwingen, gleicht für Freiberufler, Inhaber oder KMU-Chefs einem Arbeits- bzw. Berufsverbot. Ein Berufsverbot kann eigentlich nur im Rahmen des Strafrechts erteilt werden. Bei Arbeitsverboten greift das Wettbewerbsrecht und Entschädigungen müssen bezahlt werden. Heißt das nicht im Umkehrschluss: Das mit der #Soforthilfe eigentlich zwingend (Inhaber-/Chef-) #Gehälter enthalten sein müssten? Als Entschädigung? Frage, etwas unsachlicher ist: Wie soll in der #Coronakrise KEIN Arbeitsplatz verloren & ALLE Unternehmen überleben, wenn die KMU-Chefs vs. Soloselbständiger & Freiberufler selbst "verhungern"? Wie sollen sie ihre Kraft, Mut & ihren Kampfgeist behalten? Wie soll das gehen mit Hartz4? Mit 150,60 € / Monat für Lebensmittel inkl. Getränke? Sollen #Soloselbständige #Freiberufler und die Chefs von #KMU-Betrieben bis 50 MA jetzt zu den (geschlossenen) #Tafeln gehen? Das, während sie als Letzte das sinkende Schiff (ihre Firmen) verlassen und um Erhalt kämpfen? Um Erhalt, der Arbeitsplätze für Angestellte?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Susanne Braun-Speck Anfragenr: 185077 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185077 Postanschrift Susanne Braun-Speck << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Susanne Braun-Speck

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrte Frau Braun-Speck, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22. April 2020. Wir bitten um Ihr Verständnis, …
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Betriebsschliessungen wegen Corona gleicht einem Arbeits- bzw. Berufsverbot? [#185077]
Datum
12. Juni 2020 10:59
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Frau Braun-Speck, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 22. April 2020. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen erst heute antworten. Dies ist den vielen Zuschriften, die uns derzeit aufgrund der Corona-Pandemie erreichen, geschuldet. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem – unter Umständen kostenpflichtigen – förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Wir gehen davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer kostenfreien Bürgeranfrage handelt, die wir ohne förmlichen Bescheid wie folgt beantworten möchten: Wir vermuten, dass Sie mit dem „Recht des Staates“ wegen der Coronakrise ein deutschlandweites Arbeits- bzw. Berufsverbot auszusprechen, auf die Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Pandemie abzielen. Für die Frage, ob das Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Rechtsgrundlage für Kontaktverbote bzw. -beschränkungen geeignet, verhältnismäßig und rechtmäßig ist, ist das BMWi jedoch nicht der richtige Ansprechpartner. Das IfSG regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Innerhalb der Bundesregierung liegt die Zuständigkeit daher beim Bundesgesundheitsministerium. Es wird bisher im Wesentlichen jedoch von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Eine verbindliche Auslegung von gesetzlichen Regelungen und behördlichen Entscheidungen obliegt letztlich jedoch allein den Gerichten. Bund und Länder waren und sind sich darüber im Klaren, dass es sich bei den Kontaktbeschränkungen um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Sie haben sich diese Entscheidungen nicht leicht gemacht, nach einer Abwägung diese mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Menschen in unserem Land aber für notwendig und verhältnismäßig erachtet. Mit der Frage der Geeignetheit der getroffenen Maßnahmen hat sich auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages befasst. Die Ausarbeitung „Kontaktbeschränkungen zwecks Infektionsschutz: Grundrechte“ finden Sie hier: https://www.bundestag.de/resource/blob/… Durch verschiedene Gerichte hat es bereits juristische Bewertungen zu dieser Thematik gegeben. Auch das Bundesverfassungsgericht hat bereits Corona-Entscheidungen getroffen: https://www.bundesverfassungsgericht.de… Ihre grundsätzliche Sorge, wie die wirtschaftlichen Schäden von von Corona betroffenen Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern aufgefangen werden sollen, verstehen wir und nehmen sie sehr ernst. In der Tat stehen viele Menschen in unterschiedlichen Berufen und Branchen vor einer existenziellen Krise. Es ist daher eines der Hauptanliegen der Bundesregierung, die deutsche Wirtschaft in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen und dazu beizutragen, dass Unternehmen möglichst gut durch die Krise kommen. Der Staat kann zwar keine Verdienstausfälle ersetzen, es bestehen aber zahlreiche Unterstützungsmaßnahmen. Die verabschiedeten Hilfsprogramme sind branchenoffen und richten sich an Unternehmen jeglicher Größe – vom Einzelunternehmer über den Mittelständler bis zum Großunternehmen. Über mögliche Hilfsprogramme informieren wir auf unserer Homepage (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Corona…). Neben dem Schutzschirm können weitere Maßnahmen greifen wie das Kurzarbeitergeld, Stundung von Steuervorauszahlungen oder die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die von Ihnen konkret angesprochene Soforthilfe ist zwischenzeitlich zum 31. Mai 2020 ausgelaufen. Mit der Soforthilfe des Bundes sollte verhindert werden, dass hohe betriebliche Kosten, wie z.B. die Miete für ein Ladenlokal, in Verbindung mit stark gesunkenen Einnahmen in Folge der Corona-Krise kleine Unternehmen in ihrer Existenz bedrohen. Der Bund hat sich bei der Gestaltung des Programms bewusst entschieden, dass für die Kosten des privaten Lebensunterhalts ein vereinfachter Zugang zu Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ermöglicht werden sollte. Gerade den Solo-Selbständigen sollte damit der Zugang zu den Grundsicherungssystemen schnell und unbürokratisch möglich gemacht werden. Die Existenzsicherung inklusive der Miete der Privatwohnung sollte also über die Grundsicherung erfolgen, die laufenden Kosten für die Büromiete, Pachten oder andere Dauerschuldverhältnisse über das Soforthilfeprogramm des Bundes. Hintergrund ist, dass Leistungen, die durch andere Programme bereits abgedeckt sind, durch die Soforthilfe nicht dupliziert werden sollten. Der Koalitionsausschuss hat am 03. Juni 2020 beschlossen, den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Darüberhinaus hat sich der Koalitionsausschuss auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro verständigt. Kernpunkte sind die Senkung der Mehrwertsteuer sowie Entlastungen für Familien, Wirtschaft und Kommunen. Mit dem Konjunkturpaket sollen aber auch private und öffentliche Investitionen angeschoben und die technologischen Innovationen gefördert werden. Ein zentraler Punkt sollen Überbrückungshilfen für den Mittelstand zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen werden. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Webseite: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artike… Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen