Betriebsverfassungsgesetz § 14 Abs. 4 - elektronisch unterzeichnete Wahlvorschläge zulässig?
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Rechtliche Auslegung des BMAS zu § 14 Abs. 4 BetrVG bezüglich des Erfordernisses einer handschriftlichen Unterzeichnung von Wahlvorschlägen unter den aktuellen Pandemiebedingungen und der Möglichkeit der Einreichung von elektronischen Unterschriften
Begründung:
Im ersten Halbjahr 2022 finden vielerorts Betriebsratswahlen statt. Aufgrund der pandemischen Lage sind Arbeitnehmer*innen vielfach verpflichtet, im "Homeoffice" zu arbeiten.
Soweit Wahlvorstände die Einreichung handschriftlich unterzeichneter Wahlvorschläge fordern, steht dies der aktuellen Rechtlage bis mind. 19.03.2022 (§ 28b Abs. 4 IfSG) entgegen. Durch die Forderung nach handschriftlich unterzeichneten Wahlvorschlägen sind insbesondere Wahlvorschläge eingeschränkt, die nicht aufgrund einer bereits ausreichend langen Bewerberliste ohnehin über die erforderliche Unterstützer*innenzahlen verfügen.
Ist es nach Rechtsauffassung des BMAS zulässig, aufgrund der aktuellen "Homeoffice-Pflicht" auch elektronisch unterzeichnete Unterstützungslisten für Wahlen zum Betriebsrat einzureichen? Falls nicht, wie wird sichergestellt, dass kleinere Listen, die aus eigener Initiative entstehen, nicht strukturell gegenüber (i.d.R. gewerkschaftlich) organisierten Listen benachteiligt werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum8. Februar 2022
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10. März 2022
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