Betriebsverfassungsgesetz § 14 Abs. 4 - elektronisch unterzeichnete Wahlvorschläge zulässig?

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Rechtliche Auslegung des BMAS zu § 14 Abs. 4 BetrVG bezüglich des Erfordernisses einer handschriftlichen Unterzeichnung von Wahlvorschlägen unter den aktuellen Pandemiebedingungen und der Möglichkeit der Einreichung von elektronischen Unterschriften

Begründung:
Im ersten Halbjahr 2022 finden vielerorts Betriebsratswahlen statt. Aufgrund der pandemischen Lage sind Arbeitnehmer*innen vielfach verpflichtet, im "Homeoffice" zu arbeiten.
Soweit Wahlvorstände die Einreichung handschriftlich unterzeichneter Wahlvorschläge fordern, steht dies der aktuellen Rechtlage bis mind. 19.03.2022 (§ 28b Abs. 4 IfSG) entgegen. Durch die Forderung nach handschriftlich unterzeichneten Wahlvorschlägen sind insbesondere Wahlvorschläge eingeschränkt, die nicht aufgrund einer bereits ausreichend langen Bewerberliste ohnehin über die erforderliche Unterstützer*innenzahlen verfügen.

Ist es nach Rechtsauffassung des BMAS zulässig, aufgrund der aktuellen "Homeoffice-Pflicht" auch elektronisch unterzeichnete Unterstützungslisten für Wahlen zum Betriebsrat einzureichen? Falls nicht, wie wird sichergestellt, dass kleinere Listen, die aus eigener Initiative entstehen, nicht strukturell gegenüber (i.d.R. gewerkschaftlich) organisierten Listen benachteiligt werden?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. Februar 2022
  • Frist
    10. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rechtliche Ausleg…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Betriebsverfassungsgesetz § 14 Abs. 4 - elektronisch unterzeichnete Wahlvorschläge zulässig? [#240318]
Datum
8. Februar 2022 15:11
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rechtliche Auslegung des BMAS zu § 14 Abs. 4 BetrVG bezüglich des Erfordernisses einer handschriftlichen Unterzeichnung von Wahlvorschlägen unter den aktuellen Pandemiebedingungen und der Möglichkeit der Einreichung von elektronischen Unterschriften Begründung: Im ersten Halbjahr 2022 finden vielerorts Betriebsratswahlen statt. Aufgrund der pandemischen Lage sind Arbeitnehmer*innen vielfach verpflichtet, im "Homeoffice" zu arbeiten. Soweit Wahlvorstände die Einreichung handschriftlich unterzeichneter Wahlvorschläge fordern, steht dies der aktuellen Rechtlage bis mind. 19.03.2022 (§ 28b Abs. 4 IfSG) entgegen. Durch die Forderung nach handschriftlich unterzeichneten Wahlvorschlägen sind insbesondere Wahlvorschläge eingeschränkt, die nicht aufgrund einer bereits ausreichend langen Bewerberliste ohnehin über die erforderliche Unterstützer*innenzahlen verfügen. Ist es nach Rechtsauffassung des BMAS zulässig, aufgrund der aktuellen "Homeoffice-Pflicht" auch elektronisch unterzeichnete Unterstützungslisten für Wahlen zum Betriebsrat einzureichen? Falls nicht, wie wird sichergestellt, dass kleinere Listen, die aus eigener Initiative entstehen, nicht strukturell gegenüber (i.d.R. gewerkschaftlich) organisierten Listen benachteiligt werden? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240318/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 8. Februar 2022, mit der Sie um eine rechtliche A…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Betriebsverfassungsgesetz § 14 Abs. 4 - elektronisch unterzeichnete Wahlvorschläge zulässig? [#240318]
Datum
16. Februar 2022 17:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 8. Februar 2022, mit der Sie um eine rechtliche Auslegung des § 14 Absatz 4 BetrVG durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bitten. Sie stützen Ihre Anfrage unter anderem auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ihr Anliegen verstehe ich aber so, dass es Ihnen nicht um amtliche Informationen zu § 14 Absatz 4 BetrVG geht, die dem BMAS vorliegen, sondern um eine rechtliche Einschätzung zur Anwendung des § 14 Absatz 4 BetrVG in der aktuellen Pandemiesituation. Dies vorangeschickt bitte ich zunächst um Verständnis dafür, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weder zu einer Rechtsberatung im Einzelfall noch zu einer verbindlichen Auslegung von Gesetzen berufen ist. Letzteres steht allein den zuständigen Gerichten zu. Gerne kann ich Ihnen aber folgende allgemeine Einschätzung zu § 14 Absatz 4 BetrVG geben: Nach § 14 Absatz 4 BetrVG sind Wahlvorschläge in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen von einer bestimmten Zahl an Unterstützer:innen zu unterzeichnen ("Stützunterschriften"). Nach der Rechtsprechung müssen die Stützunterschriften im Original vorliegen. Die Stützunterschriften müssen nach der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung jedoch nicht zwingend auf demselben Exemplar des Wahlvorschlags erfolgen. Es ist danach auch zulässig, zur Einholung der Stützunterschriften mehrere, inhaltlich genau übereinstimmende, Exemplare des Wahlvorschlags umlaufen zu lassen, die dann jeweils von einer:m oder mehreren Unterstützer:innen unterzeichnet werden. Eine Einreichung von Unterschriften per Telefax oder einfacher E-Mail genügt nicht. Die Entscheidung, ob und inwieweit die Unterzeichnung auch mittels elektronischer Unterschrift bzw. Signatur erfolgen kann, obliegt den Gerichten. Allgemein kann gesagt werden, dass nach § 126 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die schriftliche Form grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden kann, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Ob § 126 Absatz 3 BGB im Falle der Stützunterschriften anwendbar ist, ist soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden. Die elektronische Form im Sinne des § 126 Absatz 3 BGB setzt nach § 126a BGB voraus, dass der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Signatur muss die mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt aufgestellten Anforderungen für qualifizierte elektronische Signaturen erfüllen, die mit dem Vertrauensdienstegesetz in Deutschland konkretisiert worden sind. Insbesondere muss das Zertifikat für die elektronische Signatur von einer zertifizierten Stelle ausgestellt worden sein. Auch wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine verbindliche Auslegung der Wahlvorschriften vornehmen kann hoffe ich mit meinen Ausführungen zu einer besseren Orientierung beigetragen zu haben, wie § 14 Absatz 4 auch in der Pandemiesituation angewendet werden kann. Mit freundlichen Grüßen