Beurlaubung von Beamten zum Kommerziellen Arm der GIZ - International Service
Die GIZ betreibt über ihren kommerziellen Arm IS International Service in Saudi-Arabien das Technical Trainers College (https://www.giz.de/de/weltweit/18371.html) und das College for Applied Studies in Yanbu. Aus dem Saarland ist hier XXX tätig.
Normaler Weise ist eine Beurlaubung nur zum Zwecke der Entwicklungshilfe zulässig. Hier handelt es sich jedoch um keine Entwicklungshilfe, sondern GIZ IS betreibt hier auf kommerzieller Basis und im Wettbewerb zu Mitbewerbern Colleges. Deshalb ist die Beurlaubung von Rechts wegen nicht zulässig.
Ich frage deshalb das Ministerium
1. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgen Beurlaubungen von Beamten zu GIZ IS?
2. Wie erfolgt die Verteilung der Pensionslasten? Wenn GIZ IS keine Kosten hier übernimmt, wie hoch ist die Subventionierung von GIZ IS durch das Land Thüringen pro Jahr?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum28. April 2015
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30. Mai 2015
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