Beurteilungen im höheren Dienst

Wie viele der Beamtinnen und Beamten der BImA, die zum letzten Beurteilungsstichtag im höheren Dienst in den Vergleichsgruppen A13, A14, A15 und A16 waren, haben in ihrer dienstlichen Beurteilung zu diesem Stichtag eine schlechtere Gesamtnote erhalten als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum in der gleichen Vergleichsgruppe? Bitte geben Sie jeweils die absolute Anzahl der Betroffenen an sowie den prozentualen Anteil der Betroffenen an der jeweiligen Vergleichsgruppe.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    15. Januar 2020
  • Frist
    18. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele der Beamt…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beurteilungen im höheren Dienst [#174275]
Datum
15. Januar 2020 18:38
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele der Beamtinnen und Beamten der BImA, die zum letzten Beurteilungsstichtag im höheren Dienst in den Vergleichsgruppen A13, A14, A15 und A16 waren, haben in ihrer dienstlichen Beurteilung zu diesem Stichtag eine schlechtere Gesamtnote erhalten als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum in der gleichen Vergleichsgruppe? Bitte geben Sie jeweils die absolute Anzahl der Betroffenen an sowie den prozentualen Anteil der Betroffenen an der jeweiligen Vergleichsgruppe.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174275 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174275
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zu…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Informationsbegehren zu Beurteilungen im höheren Dienst
Datum
17. Januar 2020 15:39
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) vom 16.01.2020 – Informationsbegehren zu Beurteilungen im höheren Dienst VORE.O1018-06/20 Sehr geehrteAntragsteller/in in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 16.01.2020. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um folgende Informationen: „Wie viele der Beamtinnen und Beamten der BImA, die zum letzten Beurteilungsstichtag im höheren Dienst in den Vergleichsgruppen A13, A14, A15 und A16 waren, haben in ihrer dienstlichen Beurteilung zu diesem Stichtag eine schlechtere Gesamtnote erhalten als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum in der gleichen Vergleichsgruppe? Bitte geben Sie jeweils die absolute Anzahl der Betroffenen an sowie den prozentualen Anteil der Betroffenen an der jeweiligen Vergleichsgruppe.“ Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BImA für Anträge nach dem IFG und dem UIG zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das UIG und das VIG stützen, entspricht dies dem Musterantragstext der Internetseite „Frag den Staat“. Vorliegend ist jedoch kein Bezug zu umweltbezogenen Informationen im Sinne des UIG (vgl. § 1 UIG) erkennbar. Die BImA ist außerdem keine zuständige Stelle nach §§ 1, 2 Abs. 2 VIG. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist somit nicht eröffnet. Ich gehe davon aus, dass Sie diesbezüglich keine weitergehende, förmliche Bescheidung hinsichtlich der Bezugnahme auf das UIG und das VIG erwarten. Das vorliegende Verwaltungsverfahren wird daher ausschließlich nach dem IFG durchgeführt, sofern ich von Ihnen keine anderslautende Nachricht erhalte. Sie hatten mit Ihrer E-Mail gebeten Sie vorab über zu erhebende Gebühren und Auslagen zu unter-richten. Wunschgemäß teile ich Ihnen deshalb mit, dass bei einer stattgebenden Entscheidung über den Informationszugang Kosten gemäß § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) entstehen können. Ich weise darauf hin, dass es sich bei dem von Ihnen erbetenen Informationszugang nicht um einfache Auskünfte handelt. Nach ersten Erkundigungen meinerseits bei der zuständigen Fachabteilung sind derartige Informationen bei der BImA nicht bereits zentral aufbereitet vorhanden (bspw. in einer Liste oder Statistik zusammengestellt). Die BImA führt derzeit auch keine digitale Personalakten. Die Fachabteilung müsste für Ihre Anfrage zunächst eine Zusammenstellung aller Beamtinnen und Beamten der BImA erstellen und dann anschließend sämtliche Personalakten der Beamtinnen und Beamten auf dienstliche Beurteilungen überprüfen. Anschließend müssten diese Informationen aufbereitet und in einer Liste zusammengefasst werden. Schließlich müssten die von Ihnen erbetenen statistischen Aufbereitungen vorgenommen werden. Dies wird voraussichtlich einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen, so dass Ihr Antrag nicht mehr auf eine einfache Auskunft gerichtet ist. Daher könnte die Informationserteilung wegen der gesetzlichen Vorgaben zur Gebührenerhebung nicht gebührenfrei erfolgen. Die Höhe der Kosten wird sich nach dem Verwaltungsaufwand richten. Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft nach IFG richtet sich die Gebühr nach Nr. 1.2. der Anlage zur IFGGebV und beträgt zwischen 30 € bis 250 €. Die Verordnung über die Gebührenerhebung füge ich als Anlage diesem Schreiben zu Ihrer Information bei. Der Verwaltungsaufwand für einen Informationszugang kann derzeit noch nicht endgültig ermittelt werden. Der Aufwand hängt unter anderem von der Dauer des Prüfungsprozesses ab, der erst bei Vornahme der tatsächlichen Prüfung ermittelt werden kann. Nach einer ersten Einschätzung der Fachabteilung, dürfte sich die Gebühr im oberen Rahmen der Gebührenordnung befinden. Ich bitte Sie daher um Mitteilung, ob ich das Verfahren fortführen und die Fachabteilung um die erforderlichen Recherchearbeiten bitten soll. Die BImA bescheidet Anträge nach dem IFG auf dem Postwege. Bitte teilen Sie mir hierfür Ihre Postanschrift mit. Ihrer Rückäußerung in dieser Angelegenheit sehe ich entgegen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sehr geehrteAntragsteller/in die in der E-Mail bereits als beigefügt angekündigte Verordnung über die Gebühren un…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Informationsbegehren zu Beurteilungen im höheren Dienst - Nachtrag IFGGebV
Datum
17. Januar 2020 15:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die in der E-Mail bereits als beigefügt angekündigte Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV) reiche ich im Anhang noch zu Ihrer Information nach. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zu…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Informationsbegehren zu Beurteilungen im höheren Dienst
Datum
24. Januar 2020 11:05
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) vom 16.01.2020 - Informationsbegehren zu Beurteilungen im höheren Dienst Ihre E-Mail vom 16.01.2020 Meine E-Mail vom 17.01.2020 VORE.O1018-06/20 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf meine E-Mail vom 17.01.2020, in der ich Sie darüber informierte, dass es sich bei dem von Ihnen erbetenen Informationszugang nicht um einfache Auskünfte handelt. Gleichzeitig bat ich Sie um Mitteilung, ob ich das Verfahren unter diesen Umständen fortführen und die Fachabteilung um die erforderlichen Recherchearbeiten bitten soll. Ich werde das Verfahren - um Kosten für Sie zu vermeiden - erst fortsetzen und die Fachabteilung um die für die Bearbeitung Ihres Antrages erforderlichen Arbeiten bitten, wenn Sie mir mitteilen, dass Sie Ihren Antrag trotz der anfallenden Gebühren weiterverfolgen möchten. Ich bitte Sie daher, mir mitzuteilen, ob Sie die Fortführung Ihres Antrages wünschen. Ich teilte Ihnen ebenfalls mit, dass die BImA Anträge nach dem IFG auf dem Postwege bescheidet. Wenn Sie Ihren Antrag weiterverfolgen wollen, bitte ich daher, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich kann nicht nachvollziehen, warum es sich vorliegend nicht um eine gebührenfreie …
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsbegehren zu Beurteilungen im höheren Dienst [#174275]
Datum
18. Februar 2020 22:12
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich kann nicht nachvollziehen, warum es sich vorliegend nicht um eine gebührenfreie einfache Auskunft handeln soll. Nach § 6 E-Government-Gesetz sind ab dem 01.01.2020 alle Bundesbehörden verpflichtet, ihre Akten elektronisch zu führen. Der interne Abruf der betreffenden Informationen dürfte insoweit praktisch keinen Aufwand verursachen. Da die Vergabe einer schlechteren Gesamtnote durch den jeweiligen Beurteiler besonders begründet werden muss, müsste unabhängig davon, jeder Beurteiler über diese Information verfügen. Hätte ich die Möglichkeit jeden der betreffenden Beurteiler direkt um diese Information zu bitten, würde niemand daran zweifeln, dass es sich um eine einfache Auskunft handelt. Insoweit ließe sich ein etwaiger Aufwand auch insoweit praktisch auf Null reduzieren, indem meine IFG-Anfrage behördenintern per Mail an die jeweiligen Beurteiler weitergeleitet wird und deren Antworten dann wiederum in gebündelter Form an mich weitergeleitet werden. Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass andere Bundesbehörden vor dem Hintergrund vergleichbarer Anfragen die betreffenden Informationen bereits erteilt haben und die entsprechenden Antworten jeweils als einfache und gebührenfreie Auskunft behandelt haben. Ich bitte Sie daher, mir mitzuteilen, ob Sie an Ihrer Einschätzung hinsichtlich der Gebührenpflicht festhalten, bevor Sie Weiteres veranlassen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174275 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174275
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zu…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Informationsbegehren zu Beurteilungen im höheren Dienst
Datum
3. März 2020 10:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) vom 15.01.2020 - Informationsbegehren zu Beurteilungen im höheren Dienst Meine E-Mails vom 17.01.2020 und 24.01.2020 Ihre E-Mail vom 18.02.2020 VORE.O1018-06/20 Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Nachfrage vom 18.02.2020 kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) sieht bei den von Ihnen erbetenen Auskünften - vorbehaltlich anderweitiger Ausschlussgründe für eine Informationserteilung - angesichts des hierdurch verursachten Bearbeitungsaufwandes keine Möglichkeit, diese als eine einfache Auskunft zu erteilen. Eine Auskunft könnte daher nicht kostenfrei erfolgen. Ich nehme insoweit Bezug auf meine E-Mails vom 17.01.2020 und 24.01.2020. 1. Wie ich Ihnen mit E-Mail vom 17.01.2020 mitteilte, haben Nachfragen bei der zuständigen Fachabteilung ergeben, dass derartige Informationen bei der BImA nicht bereits zentral aufbereitet (bspw. in einer Liste oder Statistik zusammengestellt) vorhanden sind. 2. Die BImA führt derzeit keine vollständig elektronische Personalakte. Die Arbeiten zur Einführung der elektronischen Personalakte laufen derzeit noch. Um die mit der Umstellung auf die elektronische Aktenführung erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber in § 6 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG) die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass im Rahmen einer stufenweisen, zeitlich gestreckten Einführung Teilbereiche, die besondere Anforderungen an die Umsetzung erwarten lassen (z.B. Personalangelegenheiten, wegen der besonders engen Verknüpfung des Personalaktenrechtes mit dem Datenschutzrechts im Dienst- und Arbeitsverhältnis), zeitlich später, nicht oder in einer weniger verbindlich gestalteten Stufe vorgenommen werden können (Denkhaus/Richter/Bostelmann, EGovG/OZG-Kommentar, 2019, § 6 Rn. 24 und 25). 3. Auch dann, wenn die Arbeiten zur Einführung der elektronischen Personalakte abgeschlossen sind und diese in den Echtbetrieb übernommen wird, werden die von Ihnen erbetenen Informationen alleine durch diesen Umstand nicht zentral aufbereitet, in Form einer Liste oder Tabelle, vorhanden sein. Sie können auch dann nicht ohne weiteres mithilfe einiger weniger Eingaben zusammengestellt werden. Eine elektronische Aufbereitung der Informationen wäre nach Mitteilung der Fachabteilung auch bei elektronischer Personalaktenführung nur mit größerem Aufwand möglich, da eine hierfür erforderliche Programmierung bei dem von der BImA in Einführung begriffenen Systems (noch) nicht existiert. 4. Ihr Vorschlag, den IFG-Antrag "behördenintern per Mail an die jeweiligen Beurteiler" weiterzuleiten "und deren Antworten dann wiederum in gebündelter Form" an Sie zu senden, ist aufgrund des dezentralen Erstbeurteilungsverfahrens in den sieben Direktion und den über 120 Dienststellen der BImA nicht möglich, weil sowohl die Erstbeurteiler als auch die Schlussbeurteil aus datenschutzrechtlichen Gründen nach Abschluss der Beurteilungsrunden nicht mehr über die hierfür erforderlichen Informationen verfügen. Die Beurteilungen sind aufgrund der geltenden rechtlicher Vorgaben nach Erstellung unverzüglich und ohne Zurückbehaltung einer Kopie an die Personalabteilung abzugeben und nur dort vorzuhalten 5. Auf Ihre Mitteilung, dass andere Bundesbehörden eine vergleichbare Anfrage als einfache Auskunft gewertet haben, weise ich darauf hin, dass bei der BImA die von Ihnen erbetenen vergleichenden Beurteilungen nicht zentral aufbereitet gespeichert werden. Aus welchen Gründen Ihr Informationsersuchen bei anderen Bundesbehörden als einfache Auskunft zu werten war, kann die BImA nicht beurteilen. In diesem Zusammenhang ist aber sicherlich die o.g. dezentrale Struktur der BImA, die aus den verschiedenen Stellen der Bundesvermögensverwaltung hervorgegangen ist ein besonderer Umstand und nicht mit den klassischen Behördenstrukturen der Bundesverwaltung zu vergleichen. Ich bitte Sie daher, mir mitzuteilen, ob Sie die Fortführung Ihres Antrages wünschen. Wenn Sie Ihren Antrag weiterverfolgen wollen, bitte ich erneut darum, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen, da die BImA Ihren Antrag nur auf dem Postweg bescheiden kann. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Rücksicht auf die Verschärfung der Corona-Pandemie ziehe ich meinen Antrag zu Ih…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsbegehren zu Beurteilungen im höheren Dienst [#174275]
Datum
25. März 2020 15:12
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Rücksicht auf die Verschärfung der Corona-Pandemie ziehe ich meinen Antrag zu Ihrer Entlastung zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174275 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174275