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Beurteilungen im höheren Dienst

Wie viele der Beamtinnen und Beamten des BfN, die zum letzten Beurteilungsstichtag im höheren Dienst in den Vergleichsgruppen A13, A14, A15 und A16 waren, haben in ihrer dienstlichen Beurteilung zu diesem Stichtag eine schlechtere Gesamtnote erhalten als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum in der gleichen Vergleichsgruppe? Bitte geben Sie jeweils die absolute Anzahl der Betroffenen an sowie den prozentualen Anteil der Betroffenen an der jeweiligen Vergleichsgruppe.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Januar 2020
  • Frist
    18. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele der Beamt…
An Bundesamt für Naturschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beurteilungen im höheren Dienst [#174300]
Datum
16. Januar 2020 07:37
An
Bundesamt für Naturschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele der Beamtinnen und Beamten des BfN, die zum letzten Beurteilungsstichtag im höheren Dienst in den Vergleichsgruppen A13, A14, A15 und A16 waren, haben in ihrer dienstlichen Beurteilung zu diesem Stichtag eine schlechtere Gesamtnote erhalten als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum in der gleichen Vergleichsgruppe? Bitte geben Sie jeweils die absolute Anzahl der Betroffenen an sowie den prozentualen Anteil der Betroffenen an der jeweiligen Vergleichsgruppe.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 174300 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/174300
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Naturschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich wie gewünscht den Empfang Ihres Antrags. Die Beantwortung erfol…
Von
Bundesamt für Naturschutz
Betreff
Antw: Beurteilungen im höheren Dienst [#174300]
Datum
21. Januar 2020 16:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich wie gewünscht den Empfang Ihres Antrags. Die Beantwortung erfolgt in Kürze. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Naturschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die sich auf die Beurteilung von Beschäftigten des höhe…
Von
Bundesamt für Naturschutz
Betreff
Antw: Beurteilungen im höheren Dienst [#174300]
Datum
18. Februar 2020 09:19
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die sich auf die Beurteilung von Beschäftigten des höheren Dienstes in den Vergleichsgruppen A 13, A 14, A 15 und A 16 und mithin auf Beschäftigte des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) im Beamtenstatus in den o.a. Besoldungsgruppen bezieht. Wir sehen uns nicht befugt, Ihnen die erbetenen Angaben übermitteln zu dürfen, da Sie Information begehren, bei der aus unserer Sicht Ihr Informationsinteresse nicht den Schutz personenbezogener Daten der betroffenen Beamt*innen überwiegt. Begründung: Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 des Informationsgesetzes (IFG) haben Sie nach Maßgabe des IFG einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information im Sinne des IFG ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Bei den von Ihnen beantragten Informationen über die Beurteilung von Beamt*innen handelt es sich um amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen. Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse der antragstellenden Person das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat (§ 5 Abs. 1 S. 1 IFG). Das Informationsinteresse der antragstellenden Person überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen (§ 5 Abs. 2 IFG). Darunter fallen insbesondere Personalakten, die die Beamt*innen betreffen und die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Zu beachten ist dabei auch, dass die Personalakte von Beamt*innen gem. § 106 Abs. 1 S. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) vertraulich zu behandeln ist und gem. § 106 Abs. 3 BBG ohne Einwilligung nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden darf. Personenbezogenen Daten sind „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“ (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Im BfN ist der überwiegende Teil der Beschäftigten nicht im Beamtenverhältnis. Die Vergleichsgruppen einer Funktionsebene derselben Besoldungsgruppe sind aufgrund der Anzahl der im Beamtenverhältnis tätigen Beschäftigten sehr klein, umfassen regelmäßig auch nur wenige Personen bis hin zu nur einer Person und sind durch Eintritt/Austritt bzw. Wechsel einzelner Personen in bzw. aus eine/r der o.a. Vergleichsgruppen während eines Beurteilungszeitraumes einer ständigen Änderung unterworfen. Der überwiegende Teil der Personen, die sich in den von Ihnen genannten Besoldungsgruppen befinden, ist namentlich mit Funktion- und Amtsbezeichnung - und mithin mit Besoldungsgruppe - öffentlich bekannt. Mit diesen Ihnen bereits zugänglichen Daten und den zusätzlich von Ihnen erbetenen Angaben kann auf einzelne Personen geschlossen werden. Selbst bei Beschränkung der Informationsabgabe auf Vergleichsgruppen mit höherem Personenstand würde das Weglassen einer oder mehrerer Vergleichsgruppen die Identifizierbarkeit einer einzelnen betroffenen Person ebenso ermöglichen. Diese Beantwortung erfolgt gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen