Bewaffnung von Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Antworten auf folgende Fragen:

1. Tragen Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder eines Landesamtes für Verfassungsschutz Waffen?
2. Mit welcher Bewaffnung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz ausgerüstet?
3. Welche Mitarbeiter dürfen Waffen tragen?
4. Zu welchem Anlass dürfen Mitarbeiter des BfV Waffen tragen?
5. Beauftragt das Bundesamt für Verfassungsschutz Dritte mit den tragen von Waffen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. April 2015
  • Frist
    12. Mai 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antworten auf fo…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bewaffnung von Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz [#9242]
Datum
9. April 2015 19:14
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antworten auf folgende Fragen: 1. Tragen Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder eines Landesamtes für Verfassungsschutz Waffen? 2. Mit welcher Bewaffnung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz ausgerüstet? 3. Welche Mitarbeiter dürfen Waffen tragen? 4. Zu welchem Anlass dürfen Mitarbeiter des BfV Waffen tragen? 5. Beauftragt das Bundesamt für Verfassungsschutz Dritte mit den tragen von Waffen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#568 Sehr geehrter Antragsteller, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG Antragsteller/in - Bewaffnung von Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz - 568
Datum
10. April 2015 08:07
Status
Warte auf Antwort
ZI4-13002/4#568 Sehr geehrter Antragsteller, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich. Ich bitte Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen und - sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen - mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Sie können die Angaben zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> senden. „FragdenStaat.de“ kann nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Zudem werden über das Internetportal übermittelte IFG-Anfragen in beiden Richtungen automatisiert inhaltlich verändert (z.B. durch das Weglassen von Namen, Anreden und Adressen). Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine persönliche E-Mail Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Ich bitte…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Antragsteller/in - Bewaffnung von Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz - 568 [#9242]
Datum
10. April 2015 17:27
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine persönliche E-Mail Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Ich bitte ausdrücklich um eine Auskunft auf elektronischen Wege. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 9242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Sehr geehrter Ihr Auskunftsersuchen beinhaltet Fragestellungen, die sich nicht auf das Bundeministerium des Inne…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Bewaffnung von Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Datum
17. April 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Ihr Auskunftsersuchen beinhaltet Fragestellungen, die sich nicht auf das Bundeministerium des Innern, sondern auf Angelegenheiten des Bundesamts für Verfassungsschutz beziehen. Das Informationsfreiheitsgesetz ist danach nicht betroffen, wenn sich der Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen des Bundeministeriums des Innern, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Dies ist hier der Fall. Vor diesem Hintergrund ist Ihre Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz zur weiteren unmittelbaren Beantwortung übersandt worden. Dabei gibt Ihr Auskunftsersuchen Veranlassung darauf hinzuweisen, dass nach § 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ein Anspruch auf Informationszugang gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, nicht besteht, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen. Diese Bereichsausnahme schließt auch Auskunftsersuchen an die Fachaufsichtsbehörden mit ein.

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz hier: Bewaffnung von Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschu…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz hier: Bewaffnung von Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Datum
20. April 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter, Beantwortung Ihres Schreibens vom 9. April 2015 an das Bundesministerium des Innern teilen wir Ihnen mit, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als Nachrichtendienst gemäß den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist, vgl. § 3 Nr. 8 IFG. Die Ausnahmeregelung nach § 3 Nr. 8 IFG hat auch zur Folge, dass die Veröffentlichungspflichten nach § 11 IFG das BfV nicht betreffen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag