Bewerbungskriterien für Abschleppunternehmen

Dokumente (z. B. Dienstanweisungen, Verfügungen, Richtlinien) zu Bewerbungskriterien für die Aufnahme von Unternehmen in die „Liste der privaten Abschleppunternehmen“ nach dem „Nächstgelegenenprinzip“.

Hintergrund sind die durch die Leitstellen der Polizei geführten Listen solcher Unternehmen zur Beauftragung des jeweils nächstgelegenen z. B. im Falle eines Verkehrsunfalles mit anschließender Fahruntauglichkeit des verunfallten Kraftfahrzeuges.

Ergebnis der Anfrage

Verweis auf Ziffer 4.2.1.2 des Runderlasses über die Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei vom 25. Juni 1979.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. August 2020
  • Frist
    5. September 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bewerbungskriterien für Abschleppunternehmen [#194139]
Datum
2. August 2020 22:14
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente (z. B. Dienstanweisungen, Verfügungen, Richtlinien) zu Bewerbungskriterien für die Aufnahme von Unternehmen in die „Liste der privaten Abschleppunternehmen“ nach dem „Nächstgelegenenprinzip“. Hintergrund sind die durch die Leitstellen der Polizei geführten Listen solcher Unternehmen zur Beauftragung des jeweils nächstgelegenen z. B. im Falle eines Verkehrsunfalles mit anschließender Fahruntauglichkeit des verunfallten Kraftfahrzeuges.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194139 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194139/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 2. August 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in Sehr geehr…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 2. August 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in
Datum
20. August 2020 15:29
Status
Anfrage abgeschlossen
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13,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vom 2. August 2020 begehrten Sie Dokumente (z. B. Dienstanweisungen, Verfügungen, Richtlinien) zu Bewerbungskriterien für die Aufnahme von Unternehmen in die „Liste der privaten Abschleppunternehmen“ nach dem „Nächstgelegenenprinzip“. Der in § 4 Abs. 1 IFG NRW niedergelegte Informationsanspruch erstreckt sich auf tatsächliche, bei der jeweiligen angefragten Stelle -hier dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen- vorhandenen amtlichen Informationen. Dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen liegt der Runderlass über die Sicherstellung von Fahrzeugen durch die Polizei vom 25. Juni 1979, Aktenzeichen IV A 2 - 2744 vor. Dieser Erlass regelt in Ziffer 4.2.1.2 die Kriterien für die Aufnahme in das Verzeichnis von Abschleppunternehmen. Der Erlass ist mittels einfacher Suche im Internet zu recherchieren und somit öffentlich zugänglich (vgl. § 5 Absatz 4 IFG NRW). Die Fundstelle führe ich zu Ihrer Arbeitserleichterung nachfolgend auf: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2051&bes_id=3133&val=3133&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1 Freundliche Grüße

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 2. August 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#1941…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 2. August 2020 - Az. 432-30.01 Antragsteller/in [#194139]
Datum
20. August 2020 16:37
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bedanke mich bei Ihnen für die schnelle Beantwortung meiner Anfrage und den Verweis auf den entsprechenden Erlass. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194139 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194139/