🌼 Interesse an Umweltinfos? Wir beraten Aktivist*innen und Initiativen kostenlos bei Anfragen. Zum Klima-Helpdesk

Bewertung der Kernenergienutzung in der Stromproduktion zur Treibhausgasminderung

Die anzusetzenden Treibhausgasemissionen pro kWh Strom, die bei der Stromproduktion durch Kernenergie anfallen, wenn die Vorkettenemissionen berücksichtigt werden.
Zum Vergleich bitte ich Sie, mir die für Deutschland im selben Betrachtungszeitraum angesetzten CO2-Emissionen für die Stromproduktion (pro kWh) aus den Erneuerbare Energien: Photovoltaik, Wind an Land, Wind auf See, Biomasse und Wasserkraft bereitzustellen.

Vielen Dank!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Dezember 2020
  • Frist
    23. Januar 2021
  • 0 Follower:innen
Jonas Meyne
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die anzusetzende…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Jonas Meyne
Betreff
Bewertung der Kernenergienutzung in der Stromproduktion zur Treibhausgasminderung [#206933]
Datum
20. Dezember 2020 02:09
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die anzusetzenden Treibhausgasemissionen pro kWh Strom, die bei der Stromproduktion durch Kernenergie anfallen, wenn die Vorkettenemissionen berücksichtigt werden. Zum Vergleich bitte ich Sie, mir die für Deutschland im selben Betrachtungszeitraum angesetzten CO2-Emissionen für die Stromproduktion (pro kWh) aus den Erneuerbare Energien: Photovoltaik, Wind an Land, Wind auf See, Biomasse und Wasserkraft bereitzustellen. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jonas Meyne Anfragenr: 206933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/206933/
Mit freundlichen Grüßen Jonas Meyne

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Vorgangskennzeichen: 0723/001-2020.0075 Sehr geehrter Jonas Meyne, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. Dezember…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: UIG-Anfrage Bewertung der Kernenergienutzung in der Stromproduktion zur Treibhausgasminderung [#206933]
Datum
23. Dezember 2020 14:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Vorgangskennzeichen: 0723/001-2020.0075 Sehr geehrter Jonas Meyne, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. Dezember 2020 in der Sie um Auskunft über die Treibhausgasemissionen aus der Nutzung der Kernenergie nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) baten, die ich Ihnen gerne beantworte. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Auf Ihren Antrag hin mache ich Ihnen gemäß § 4 Umweltinformationsgesetz (UIG) die gewünschte Information durch die folgende schriftliche Auskunft zugänglich. Zu den von Ihnen angesprochenen Treibhausgasemissionen aus der Nutzung der Kernenergie kann ich Ihnen mitteilen, dass das Umweltbundesamt diese regelmäßig in der UBA-Publikation "Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger" veröffentlicht. Die letzten Ausgabe, die sich auf das Jahr 2018 bezieht, können Sie auf folgender Seite herunterladen: https://www.umweltbundesamt.de/publikat…. In der Publikation finden Sie auch die methodische Details die der Berechnung zugrunde liegen. Die nachfolgend angegebenen Daten für 2019 wurden im August 2020 ermittelt, weichen aufgrund von Datenaktualisierungen leicht von dem in der Publikation dargestellten Datenstand ab. Für den gewünschten Energieträger-Vergleich ist dies m.E. jedoch nicht maßgeblich. Für den Ausstieg aus der Kernenergienutzung in Deutschland ist ja auch weniger die CO2-Bilanz der Kernenergie entscheidend, sondern Risiko- und andere Erwägungen. Bezugsjahr 2019 Emissionsfaktor mit Vorkettenemissionen [g / kWh-Strom] Energieträger bzw. Technologie CO2-Äq. (CO2+CH4+N2O) CO2 Wasserkraft 4,0 3,4 Windenergie onshore 11,1 10,3 Windenergie offshore 6,7 6,1 Photovoltaik 66,3 61,9 feste Biomasse 72,3 57,1 flüssige Biomasse 252,2 137,7 Biogas 341,2 76,3 Biomethan 287,8 111,3 Klärgas 123,5 50,0 Deponiegas 124,3 45,0 biogener Anteil des Abfalls 4,8 0,0 Tiefengeothermie 176,0 166,7 Rohbraunkohlen 1.037,2 1.026,8 Steinkohlenkohlen 869,4 824,1 Erdgas, Erdölgas 428,6 396,1 Heizöl leicht 832,8 820,6 Kernenergie 55,2 52,7 Ich bitte Sie um Mitteilung, falls Sie der Auffassung sind, dass Ihrem Antrag hiermit nicht entsprochen worden ist. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren und zu sonstigen Fragen benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Die Auskunftserteilung erfolgt gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen