Bezirksregierung Düsseldorf: Satzung Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW bzw. Bürgeranfrage gemäß Artikel 17 Grundgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Satzung der Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Sollte der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht ermöglicht sein, bitte ich diesen Antrag in Petitionsform gemäß Artikel 17 GG als Bürgeranfrage entgegen zu nehmen, zu prüfen und mit einer Begründung versehend zu bescheiden.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Gemäß § 12 Absatz 5 des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes ausdrücklich ausgeschlossen. Dies hat seinen Sinn darin, dass es sich bei Stiftungen um privat-rechtliche Organisationen handelt. Der gewünschten und auch durch das Informationsfreiheitsgesetz gewährleisteten Transparenz öffentlich-rechtlichen Handelns der staatlichen Gewalt steht also hier das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eines Privatrechtssubjekts gegenüber und es ist daher der Stiftung selbst überlassen, ob und wie sie die Öffentlichkeit informiert.
Anfrage abgelehnt
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Datum25. März 2015
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28. April 2015
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