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Bezirksstadtrat Soziales und Bezirksamt Voranbringen, eines „Hauptstadt Berlin“ eigenen SGB XII Regelsatzes , derartige Ausnahmen sieht das Bundesgesetz mit Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II bereits vor .?

Aus welchen konkreten Vorgängen, Akten ergibt als sich Ihre Tätigkeit, für das Umsetzen, Voranbringen, eines „Hauptstadt Berlin“ eigenen SGB XII Regelsatzes , derartige Ausnahmen sieht das Bundesgesetz mit Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II bereits vor .?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Februar 2020
  • Frist
    21. März 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden…
An Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bezirksstadtrat Soziales und Bezirksamt Voranbringen, eines „Hauptstadt Berlin“ eigenen SGB XII Regelsatzes , derartige Ausnahmen sieht das Bundesgesetz mit Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II bereits vor .? [#180822]
Datum
19. Februar 2020 08:29
An
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aus welchen konkreten Vorgängen, Akten ergibt als sich Ihre Tätigkeit, für das Umsetzen, Voranbringen, eines „Hauptstadt Berlin“ eigenen SGB XII Regelsatzes , derartige Ausnahmen sieht das Bundesgesetz mit Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II bereits vor .?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180822 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180822 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Die Anfrage #180822 ist im Bezirksamt Treptow-Köpenick eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Betreff
AW: Bezirksstadtrat Soziales und Bezirksamt Voranbringen, eines „Hauptstadt Berlin“ eigenen SGB XII Regelsatzes , derartige Ausnahmen sieht das Bundesgesetz mit Ermächtigung des § 29 Abs.2 SGB II bereits vor .? [#180822]
Datum
19. Februar 2020 09:48
Status
Warte auf Antwort
Die Anfrage #180822 ist im Bezirksamt Treptow-Köpenick eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.