Sehr geehrter Herr Bazgan,
Sie haben einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner
Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) gestellt und bitten um Übersendung
einer Übersicht der Kosten, die der Universität von 2017 bis 2020 für
den Bezug von Produkten von Elsevier und Springer Business & Science
Media entstanden sind.
Ihr Antrag vom 27.10.2021 wird abgelehnt.
Ihrem Auskunftsbegehren nach § 3 Abs. 1 IFG Bln steht § 7 IFG Bln entgegen.
Gemäß § 7 Satz 1 IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht oder
Aktenauskunft nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder den Betroffenen durch die
Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden
entstehen kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das
schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung.
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis werden alle auf ein Unternehmen
bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht
offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind
und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes
Interesse hat.
Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn die
Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives z.B. kaufmännisches
Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die
Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig beeinflusst. Preis- und
Produktinformationen sind als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 7 IFG
Bln einzuordnen. Die Preispolitik der von Ihrer Anfrage betroffenen
Verlage gehört zu den grundlegendsten Wettbewerbsfaktoren.
Wir möchten Sie zudem darauf hinweisen, dass die Humboldt-Universität zu
Berlin gegenüber den genannten Verlagen vertraglich zur Wahrung der
Vertraulichkeit verpflichtet ist. Bei Nichtbeachtung der
Vertraulichkeitsvereinbarung kann die Humboldt-Universität zu Berlin von
den Verlagen in Haftung genommen werden, so dass ein nicht unerheblicher
Schaden entstehen könnte.
Schließlich führt auch die vorzunehmende Interessenabwägung zu keinem
anderen Ergebnis. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der
Offenlegung der Information ist weder ersichtlich noch haben Sie ein
solches dargelegt. Der befürchtete wirtschaftliche Schaden für die
Humboldt-Universität zu Berlin sowie für die genannten Verlage wäre
zudem nicht nur gering.
Ein Anspruch auf Aktenauskunft nach § 2 Abs. 1 VIG ist nicht gegeben, da
das VIG vorliegend nicht anwendbar ist.
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner
Bekanntgabe Widerspruch bei der Humboldt-Universität zu Berlin,
vertreten durch die Präsidentin, Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst, Unter
den Linden 6, 10099 Berlin, erheben.
Mit freundlichen Grüßen